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§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Hat eine
Person den Hang,
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer
rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren
Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie
infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die
Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht,
die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb
der Frist nach § 67d
Absatz 1
Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem
Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher
rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt Überblick zur Darstellung § 64 StGB |
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