§ 67a StGB
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist
die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person
nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel
überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser
gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht
nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten
Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer
nachträglichen Überweisung besteht, wenn die
Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur
Durchführung
einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer
Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und
2
ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt,
dass die
Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser
gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann
das
Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass
mit
dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg
erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die
Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die
für
die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2
Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der
Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung
nach
Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017