www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 67a StGB
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
§ 67a Abs. 1 StGB
    Änderung der Einstellung des Untergebrachten
§ 67a Abs. 2 StGB
    Umstellung bei Sicherungsverwahrung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 67a StGB





§ 67a Abs. 1 StGB




Änderung der Einstellung des Untergebrachten

5
Die Möglichkeit einer Umstellung des Maßregelvollzugs nach § 67a Abs. 1 StGB kommt bei einer konkret geänderten Einstellung des Untergebrachten zur Unerläßlichkeit einer Entziehungsbehandlung in Frage (vgl. zur Dauer der Unterbringung für diesen Fall § 67a Abs. 4 StGB) (BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 5 StR 540/04). In Betracht kommen wird dies z.B. bei mangelnder Eignung des konkreten Maßregelvollzugs zur Heilbehandlung bei spezieller Suchtproblematik (BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 5 StR 540/04).      



§ 67a Abs. 2 StGB

  
... (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist. ...   




Umstellung bei Sicherungsverwahrung

25
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist § 67a Abs. 2 StGB bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ebenso anwendbar wie bei der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66 und 66a StGB (BTDrucks. 15/2887 S. 14). Die Möglichkeit, den Verurteilten nachträglich in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu überweisen, wenn seine Resozialisierung hierdurch besser gefördert werden kann, entspricht der verfassungsrechtlichen Anforderung möglichst weitgehender Schonung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten (vgl. BVerfGE 109, 190, 242; BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 2 StR 4/06).

Bei der Entscheidung nach § 67a Abs. 2 StGB handelt es sich grundsätzlich um eine nachträgliche Entscheidung, d. h. zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer. Die Überweisung durch die Strafkammer zugleich mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, mag sie auch „Leerlauf“ verhindern (vgl. Veh in MünchKomm-StGB, § 67a Rdn. 5; Horstkotte in LK StGB 10 Aufl. § 67a Rdn. 12), entzöge den Verurteilten insoweit seinem gesetzlichen Richter. Auch darf die gleichzeitige Überweisung nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Anforderungen bei den verschiedenen Maßregeln führen. Der Gesetzgeber hat keine gesetzliche Regelung für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geschaffen. Die Überweisung in den Vollzug dieser Maßregel zugleich mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung birgt die Gefahr, dass Verurteilte, bei denen zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat die gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorlagen, insbesondere eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht festgestellt worden ist, dennoch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, obwohl sich ihr „Zustand“ seit der Verurteilung wegen der Anlasstat nicht verändert hat. Eine solche Gesetzesanwendung wäre jedenfalls dann, wenn durch die Unterbringung keine konkrete Aussicht auf Förderung der Resozialisierung entstünde, nicht hinnehmbar (
BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 2 StR 4/06).    



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]
   

Z.8.1
Auf § 67a StGB wird verwiesen in:

§ 463 StPO  siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


§ 7 JGG siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 106 JGG siehe auch: § 106 JGG, Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung




[ Änderungen § 67a StGB
]

Z.8.2
§ 67a StGB wurde mit Wirkung vom 1.6.2013 geändert durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2425.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 67a StGB
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen."

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 67a StGB
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten."




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de