§ 463 StPO
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für
die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d
Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e
des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des
Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig
von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen
des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch
unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende
Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2
bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der
Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der
nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat
das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der
Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist
eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung
einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines
Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des
Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person
befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten,
in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch
soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung
erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im
Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch
nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die
Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der
Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige
beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und
Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die
Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu
gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person,
die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann
die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456
ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den
§§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs.
7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das
Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1
und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche
rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in
den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des
Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8)
Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt,
bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für
die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden
gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat
rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und
gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht
aufgehoben wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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