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G E S E T
Z E S T E X T
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§ 72 StGB Verbindung von Maßregeln (1) Sind
die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln
erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck
durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden
nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren
geeigneten Maßregeln
denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten
beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Verbindung von Maßregeln Überblick zur Darstellung § 72 StGB |
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