Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 72
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 72 StGB
Verbindung von Maßregeln

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
 
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verbindung von Maßregeln
Überblick zur Darstellung § 72 StGB

§ 72 Abs. 1 StGB
    Zielrichtung der freiheitsentziehenden Maßregeln
    Nebeneinander der freiheitsentziehenden Maßregeln
§ 72 Abs. 3 StGB
    Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler
 

:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de