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G E S E T Z E S T E X T

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§ 71 StGB
Selbständige Anordnung

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
 
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Selbständige Anordnung
Überblick zur Darstellung § 71 StGB

§ 71 Abs. 1 StGB
    Maßregelanordnung bei Undurchführbarkeit des Strafverfahrens
    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit
Prozessuales
    Sicherungsverfahren
 
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