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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 71 StGB
Selbständige Anordnung
 
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.

(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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§ 71 Abs. 1 StGB
    Maßregelanordnung bei Undurchführbarkeit des Strafverfahrens
    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit
Prozessuales
    Sicherungsverfahren
    Gesetze
       Verweisungen





§ 71 Abs. 1 StGB




Maßregelanordnung bei Undurchführbarkeit des Strafverfahrens

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Für den Fall, dass das Strafverfahren gegen den Täter wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, sieht § 71 StGB die selbständige Anordnung von Sicherungsmaßregeln mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht vor. Die selbständige Anordnung der Maßregeln erfolgt im Sicherungsverfahren.  




Dauernde Verhandlungsunfähigkeit

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Leitsatz  Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig (BGH, Urt. v. 23.3.2001 - 2 StR 498/00 - Ls. - BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277).
 
 
siehe auch: § 416 StPO, Überleitung in das Strafverfahren



Prozessuales




Sicherungsverfahren

Z.1
Das Sicherungsverfahren ist in den §§ 413 bis 416 StPO (ergänzend) geregelt.

Das Legalitätsprinzip152 Abs. 2 StPO) gilt für das Sicherungsverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 
413 StPO ("so kann sie den Antrag stellen") folgt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 1 StR 248/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 1 StR 248/07).

 
siehe auch: Antrag der Staatsanwaltschaft, § 413 StPO  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 71 StGB wird verwiesen in:

Art. 306 EGStGB - Selbständige Anordnung von Maßregeln

 

Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) - Gemeinsame Vorschriften
 




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