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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen


 
§ 2 StGB
Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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§ 2 Abs. 1 StGB
    Grundsatz
§ 2 Abs. 2 StGB
    Zweck der Vorschrift
    Änderung des Deliktscharakters
    Wahlfeststellung
§ 2 Abs. 3 StGB
    Mildestes Gesetz
       Allgemeines
          Grundsatz strikter Alternativität
          Änderung persönlicher Anwendungsbereiche
          Entfallen der Strafdrohung
          Entfallen der für eine Blankettvorschrift maßgeblichen Bestimmung
          Verjährung
          Kein unterschiedlicher Mildegrad feststellbar
       Dringender Tatverdacht
       Konkurrenzen
       Beistandsbestellung
       Sonderfall Vermögenssteuergesetz
    Kasuistik
§ 2 Abs. 4 StGB
    Zeitgesetze
§ 2 Abs. 5 StGB
    Rückwirkungsverbot bei Verfallsanordnungen
§ 2 Abs. 6 StGB
  Vorbehalt der Änderung der Gesetzeslage
Prozessuales
   Gesetze
      Änderungen § 2 StGB





§ 2 Abs. 1 StGB
 
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. ...




Grundsatz

5
Gemäß § 2 Abs. 1 StGB findet das sogenannte Tatzeitprinzip Anwendung, wonach sich die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches zur Zeit der Tat galt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 StR 458/16 Rn. 6). Grundsätzlich ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz anzuwenden, § 2 Abs. 1 StGB. Jedoch ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz heranzuziehen, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat ( § 8 StGB; Gribbohm in LK 11. Auflage, § 2 Rdn. 13) gilt, vor der Entscheidung geändert wurde. Auch die Umwandlung eines Straftatbestands in eine Ordnungswidrigkeit stellt eine solche mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes dar (BGHSt 12, 148, 154 f.; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424; vgl. zur Frage des Vorliegens eines milderen Gesetzes generell: BGHSt 26, 167).

Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist das mildeste Gesetz anzuwenden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25.11.2014 – 5 StR 527/14 - wistra 2015, 99 mwN), wenn sich die Gesetzeslage seit der Beendigung der Tat geändert hat. Dem entspricht es, dass der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG insoweit auf die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters beschränkt ist, wobei sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung hiervon erfasst wird (BVerfG, Urt. v. 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135 Rn. 67 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.8.1994 – 2 BvR 1884/93 - NJW 1995, 315; BVerfG, Beschl. v. 26.2.1969 – 2 BvL 15/68 Rn. 72 - BVerfGE 25, 269, 284 ff.; BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 StR 458/16 Rn. 6).

Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so kann der Tatrichter die gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu treffende Entscheidung, welches Recht zur Anwendung kommt, auch dann nicht dahinstehen lassen, wenn das alte und das neue Recht denselben Strafrahmen eröffnen. In einem solchen Fall ist das neue Recht nicht das mildere und deswegen das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 24.11.2000 - 3 StR 367/00).

   siehe auch: 
§ 8 StGB, Zeit der Tat




§ 2 Abs. 2 StGB
 
... (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. ...




Zweck der Vorschrift

35
Diese Vorschrift ist 1969 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um Dauerstraftaten und fortgesetzte Handlungen einheitlich beurteilen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2000 - StB 2/00; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 12).




Änderung des Deliktscharakters

40
Eine erst während der Begehung eintretende Strafbarkeit erfaßt § 2 Abs. 2 StGB zwar nicht; ein solcher Fall liegt bei der Änderung des Deliktscharakters vom Vergehen zum Verbrechen (anders als bei der Umgestaltung einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat, vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 2 Ordnungswidrigkeit 1) aber auch nicht vor (BGH, Beschl. v. 18.2.2000 - StB 2/00).




Wahlfeststellung

45
Auch bei einer wahldeutigen Verurteilung muss § 2 Abs. 2 StGB beachtet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.5.2001 - 2 StR 181/01).
 
   siehe zur Wahlfeststellung näher: 
§ 52 StGB - Rdn. 75 ff. - Wahlfeststellung




§ 2 Abs. 3 StGB
 
... (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. ...
 




Mildestes Gesetz

75




[ Allgemeines ]

75.1

Der in § 2 Abs. 3 StGB geregelte Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2002 - 3 StR 35/02; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16). Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert worden ist. Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm. StGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.). Dies ist nicht durch einen abstrakten Vergleich der Tatbestände und Strafdrohungen zu ermitteln; es ist vielmehr zu prüfen, welcher Strafrahmen für eine Tat unter Anwendung des alten und des neuen Rechts nach den Umständen des konkreten Falles jeweils zu Grunde zu legen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 354; BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 4 StR 55/09).

Nach ständiger Rechtsprechung ist das mildeste Gesetz als Ganzes, also nicht nur der mildere Strafrahmen anzuwenden (BGHSt 20, 22, 29 f.; 24, 94, 97; 37, 320, 322; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 176/08; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 30). Zur Ermittlung des mildesten Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist der gesamte Rechtszustand im Bereich des materiellen Rechts heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2 Rdn. 8 ff.).

Zwar wird das in § 2 Abs. 3 StGB festgelegte Meistbegünstigungsgebot teilweise als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und als Ausprägung verhältnismäßiger Gerechtigkeit, mithin als Grundsatz mit Verfassungsrang, angesehen (so Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 2 Rn. 55 mwN; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Indes gilt dieses Gebot nicht im Bereich der Maßregeln (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) und überdies nur für Fälle der Rechtsänderung „vor der Entscheidung“ (BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 5 StR 451/11).

Rechtskräftige Strafurteile werden durch eine nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommene Milderung des Strafgesetzes grundsätzlich nicht berührt. Es steht vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob die Milderung eines Strafgesetzes auch auf rechtskräftige Verurteilungen ausgedehnt werden soll. Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor (BVerfGE 4, 110). Von einer „willkürlichen Grenzziehung der Rechtskraft“ (vgl. Pollähne, ZJS 2011, 216, 219) kann insoweit keine Rede sein. Vielmehr ist es Wesen der Rechtskraft, Rechtssicherheit herzustellen. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN). Trifft er keine entsprechenden Übergangsregelungen, so ist eine Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich nur auf dem Wege der Gnade möglich. Speziell innerhalb des Maßregelrechts bieten allerdings die Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB für eine Neuorientierung eine gesetzliche Handhabe (BGH, Beschl. v. 25.4.2012 - 5 StR 451/11).




- Grundsatz strikter Alternativität

75.1.1
Bei der Prüfung des gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden Rechts gilt der Grundsatz strikter Alternativität auf der Grundlage eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vergleichs (BGHSt 20, 22, 29 f.; 24, 94, 97; 37, 320, 322; BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 2 StR 287/03; vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 40).

Die gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts verstößt gegen den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 1997, 188; 2000, 136; BGH, Beschl. v. 19.9.2000 - 4 StR 357/00). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt in Fällen dieser Art einen Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20). § 2 Abs. 3 StGB gestattet es nicht, dem Täter günstige Elemente aus Gesetzen verschiedener Gültigkeit zu kombinieren, sondern verlangt einen Gesamtvergleich der jeweiligen Fassungen anhand des konkreten Falles (BGH, Beschl. v. 28.6.2011 - 3 StR 485/10; BGH, Urt. v. 24.7.2014 - 3 StR 314/13 - NStZ 2014, 586, 587; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 30; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 2 Rn. 9). Dabei hat der Tatrichter die Strafrahmen der unter Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH, Beschl. v. 10.10.2008 - 4 StR 141/08 - StraFo 2009, 79; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 10 ff. m.w.N.) in Frage kommenden Strafvorschriften zu vergleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 545/01 - NStZ-RR 2002, 201). Anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; BGH NStZ 2000, 136; BGH, Beschl. v. 19.9.2000 - 4 StR 357/00).
 
Beispiel: Wird der Schuldspruch auf § 121 Abs. 2 StGB-DDR gestützt, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung aber an § 56 Abs. 2 StGB ausgerichtet, ist dies rechtsfehlerhaft, denn dadurch wird der Grundsatz der strikten Alternativität verletzt (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 2 und 11; mildere Strafe 2; BGH NJW 1995, 2861 = NStZ 1995, 505; BGH, NStZ-RR 1996, 201 = StV 1996, 297; BGH, Urt. v. 8.3.2000 - 5 StR 555/99 - NStZ-RR 2000, 302 f.). Insoweit ist vielmehr auch die Aussetzungsfrage nach den Vorschriften des StGB-DDR zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung mit demjenigen zu vergleichen, das sich bei Anwendung der §§ 177, 22 StGB in der für den Angeklagten günstigsten Fassung unter Berücksichtigung des Verbots der reformation in peius ergibt. Ergibt der Vergleich, dass die eine oder andere Strafe günstiger ist, etwa weil sie aussetzungsfähig ist, ist dies die mildere zu verhängende Sanktion (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 545/01 - NStZ-RR 2002, 201). 

Erstrecken sich die bei einem Mildevergleich zu bewertenden Taten über den Zeitraum einer Gesetzesänderung hinaus, kann sich im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Gesamtvergleichs ergeben, dass die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangenen Taten nach der neuen Strafvorschrift zu bewerten sind, für die ein höherer Strafrahmen gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 1 StR 169/02 betr. § 263 Abs. 3 StGB a.F. und n.F. und § 263 Abs. 5 StGB nF).

Innerhalb einer Tat darf nicht sowohl altes auch auch neues Recht angewendet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2000 - 3 StR 367/99 - NStZ 2000, 418).

Die Kombination etwa der Anwendung von § 31 BtMG aF in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB und § 31 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB und damit von günstigeren Elementen aus Gesetzen verschiedener Gültigkeit ist unzulässig (BGH, Urt. v. 19.5.2011 - 3 StR 89/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 2 Rn. 9 mwN).




- Änderung persönlicher Anwendungsbereiche

75.1.2
Die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ist keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.4.2005 - 2 StR 457/04 - BGHSt 50, 105 - wistra 2005, 341; Mosbacher wistra 2005, 54, 55; a.A. AG Bremen StV 2005, 218; LG Bremen StV 2005, 219; StA Dresden StV 2005, 220). Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Aufenthalt des betreffenden Ausländers zur Tatzeit genehmigungspflichtig war und ob in diesem Fall die erforderliche Genehmigung vorlag oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2005 - 5 StR 122/05).




- Entfallen der Strafdrohung

75.1.3
Das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zuläßt. Für den Vergleich kommt nur materielles Recht in Betracht; das vom Gesetzgeber jederzeit änderbare Verfahrensrecht wie etwa ein Strafantragserfordernis bleibt außen vor, jedenfalls soweit sich die Auswirkungen nicht aus der zu berücksichtigenden materiellen Strafdrohung ergeben (BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 2 StR 122/05 - wistra 2005, 375). In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als mildestes Gesetz dasjenige anzusehen ist, das den Wegfall der Strafdrohung zur Folge hat (BGHSt 20, 116, 119; BGH, Urt. v. 23.7.1992 - 4 StR 194/92 - NStZ 1992, 535, 536; vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617: betr. § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F.(entfallen vor Urteilsfindung)).




- Entfallen der für eine Blankettvorschrift maßgeblichen Bestimmung

75.1.4
§ 2 Abs. 3 StGB greift allerdings nicht ein, wenn ein vom Bundesverfassungsgericht partiell für nichtig erklärtes Gesetz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter anzuwenden ist. Für frühere Zeiträume oder Stichtage gilt dann das bisherige Recht fort (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 - BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762 betr. Vermögensteuergesetz).




- Verjährung

75.1.5
L E I T S A T Z    Günstiger als bei einer noch so milden Bestrafung stellt sich der Täter aber auch, wenn die Tat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar ist (BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 2 StR 122/05 - wistra 2005, 375). Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 2 StR 122/05 - Ls. - wistra 2005, 375).

   siehe auch: 
Verjährungsfrist § 78 StGB
 
L E I T S A T Z   Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs.3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte (BGH, Beschl. v. 28.1.2010 - 3 StR 274/09 - Ls. - NJW 2010, 2365 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

   siehe auch: 
§ 78b StGB, Ruhen und § 34 AWG, Straftaten --> Rdn. Z.1.1




- Kein unterschiedlicher Mildegrad feststellbar

75.1.6
Ist bei dem Vergleich kein Unterschied im Mildegrad der in Betracht kommenden Gesetze festzustellen, so ist das zur Tatzeit geltende Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - 4 StR 514/02).




[ Dringender Tatverdacht ]

75.2
Für die Bewertung des dringenden Tatverdachts sind, wenn eine strafbewehrte Vorschrift erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft getreten und eine Strafbarkeit danach erst begründet ist, somit allein diejenigen Tätigkeiten des Angeschuldigten maßgebend, die dieser ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung entfaltete (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2008 - AK 10/08 - wistra 2008, 432 betr. den Vorwurf des gewerbsmäßigen ungenehmigten Erbringens von Maklerdienstleistungen in Bezug auf Güter, die von Anhang II der Iranembargoverordnung (EG) Nr. 423/2007 erfasst werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. § 69o Abs. 9, § 70a Abs. 2 Nr. 9 AWV), die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften wurde erst mit Einführung von § 69o AWV durch die 80. AWV-ÄnderungsVO vom 16. August 2007 begründet; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdn. 3).

   siehe auch: § 112 StPO, Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe




[ Konkurrenzen ]

75.3
vgl. zur Behandlung der Konkurrenzen bei Gesetzesänderung und sich erstreckender Tateinheit: BGH, Beschl. v. 25.5.1993 - 5 StR 214/93; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424).




[ Beistandsbestellung ]

75.4
Ist eine rechtswidrige Tat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht nach einer der im Katalog aufgeführten Vorschriften strafbar war. § 2 Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht. Der dort geregelte Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2002 - 3 StR 35/02; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16).
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Verbrechen waren, kommt es in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beistandsbestellung an. § 2 Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht, so dass die Voraussetzungen der §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO auch dann erfüllt sind, wenn zwar alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur Zeit ihrer Begehung keine Verbrechen waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 101; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 3 StR 209/05).

   siehe hierzu: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPOBestellung eines Rechtsanwalts als Beistand, § 397a StPO




[ Sonderfall Vermögensteuergesetz ]

75.5
Zur Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht mit Weitergeltungsbestimmung bis zu einem bestimmten Stichtag vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 5 StR 395/01 - BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762 betr. Vermögensteuergesetz




Kasuistik

80
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB a.F. und n.F.
Die am 22. März 2011 in Kraft getretene Neufassung des § 130 Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 16. März 2011 (BGBl. I S. 418) hat diese Tatvariante nicht geändert und ist daher kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 4 StR 129/11).

  siehe auch: 
§ 130 StGB Rdn. Z.8.2 - Änderungen § 130 StGB

§ 174a StGB a.F. und § 174a StGB n.F.


  siehe hierzu BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 3 StR 33/08

§ 176a Abs. 1 StGB a.F. und § 176 StGB n.F.

  siehe hierzu BGH, Beschl. v. 26.7.2005 - 5 StR 256/05;

§ 176a Abs. 1 aF StGB und § 176a Abs. 2 StGB
Der bis zum 31. März 2004 geltende Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 sah Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der mit Wirkung ab 1. April 2004 eingeführte Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 4 StR 55/09; BGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 2 StR 274/11

§ 176 Abs. 3 StGB aF und § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB

  siehe hierzu BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 323; BGH, Urt. v. 20.2.2003 - 3 StR 222/02 - BGHSt 48, 221 - NJW 2003, 2107

§ 176 Abs. 3 StGB aF und § 176 Abs. 3 StGB

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 4 StR 55/09 (besonders schwerer Fall)

§ 176 Abs. 1 Satz 2 StGB aF und § 176 StGB

§ 176 Abs. 1 Satz 2 StGB aF. sah in seiner bis zum 31. März 2004 gültigen alten Fassung bei gleichem Regelstrafrahmen im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von Geld- bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor (§ 176 Abs. 1 Halbs. 2 StGB aF).

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 4 StR 55/09 (minder schwerer Fall), BGH, Beschl. v. 10.8.2010 - 4 StR 282/10; BGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 2 StR 284/11 und BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 StR 489/11

§ 177 StGB a.F. und § 177 StGB n.F.

  siehe hierzu BGH, Beschl. v. 27.8.2003 - 2 StR 287/03 und Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB

§ 177 a.F. und § 121 Abs. 2 StGB-DDR

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 10.10.2008 - 4 StR 141/08 - StraFo 2009, 79; BGH, Beschl. v. 7.2.2001 - 3 StR 3/01

§ 177 StGB a.F. und § 122 Abs. 3 Nr. 1 StGB-DDR

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168

§ 177 StGB n.F. und § 179 StGB a.F.

   siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - 4 StR 31/17 betr. § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung und Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB


§ 178 StGB a.F. sowie § 177 Abs. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StGB

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 3 StR 355/02

§ 179 StGB a.F. und § 179 StGB n.F.

  siehe hierzu BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 2 StR 122/05 - wistra 2005, 375 (betr. Verjährung)

§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. und § 180a Abs. 1 StGB n. F.

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617; BGH, Beschl. v. 19.11.2002 - 1 StR 313/02 und Zuhälterei, § 181a StGB

§ 180b StGB a.F. und § 232 StGB

  siehe hierzu BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234

§ 213 StGB a.F. und § 213 StGB

Zu § 213 StGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I, 945) mit Wirkung ab 1. April 1987 und der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz siehe: § 213 StGB Rdn. S.2

§§ 242, 243 StGB a.F. und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.

Der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) in das StGB eingefügt worden. Demgemäß finden als das gegenüber dieser Vorschrift mildere Gesetz die §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. Anwendung für davor begangene Taten (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 - StV 2001, 624).

§ 244 StGB a.F. (Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) und § 244 StGB n.F.

Hier kann in Altfällen zu erörtern sein, ob die Taten als minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB n.F. bewertet werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2012 - 3 StR 155/12).

  siehe auch: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
§ 250 Abs. 1 StGB a.F. und § 250 Abs. 1 StGB n.F.

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 25.2.2000 - 2 StR 445/99

§ 250 Abs. 2 StGB a.F. und § 250 Abs. 3 StGB n.F.

  siehe hierzu: BGH, Urt. v. 21.3.2000 - 1 StR 441/99 - StV 2000, 622

§ 263 Abs. 3 StGB a.F. und § 263 Abs. 3 StGB n.F.

Beispiel: Das Gericht hat alle Beihilfehandlungen, auch die vor dem 1. April 1998 begangenen Taten, als besonders schwere Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F. gewertet, weil es das neue Recht wegen der geringeren Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für milder hielt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2005 - 2 StR 6/05).

Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, muss zunächst erörtert werden, ob jeweils die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. vorlagen. Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns allein reichte unter Geltung des alten Rechts hierzu regelmäßig nicht aus, vielmehr war eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1 und 2; BGH, Beschl. v. 19.7.2001 - 3 StR 203/01 - NStZ 2001, 650). Fehlt diese, ist die Überlegung unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 149/01 - wistra 2001, 303; BGH, Beschl. v. 17.8.2005 - 2 StR 6/05).

  siehe auch BGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 3 StR 228/01 betr. ausserordentlich hohen Schäden; ferner BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 225/00

§§ 263, 265 StGB a.F. und n.F.

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - 4 StR 2/00 m.w.N.

§ 263 und § 266a StGB n.F.

Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. BTDrucks. 15/2573 S. 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 20; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266a Rdn. 28). Diese Gesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 10) als die dem Angeklagten günstigere gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen (BGH, Beschl. v. 24.4.2007 - 1 StR 639/06 - wistra 2007, 307).

Nach § 2 Abs. 6 StGB muss bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2007 - 1 StR 481/07).

§ 266 Abs. 2 StGB a.F. und § 266 Abs. 2 StGB n.F. (i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB)

  siehe hierzu BGH, Urt. v. 25.6.2003 - 1 StR 469/02 - wistra 2003, 462

§ 266a Abs. 2 StGB a.F. und § 266a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F.
(besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln)

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 4.10.2001 - 4 StR 390/01 - wistra 2002, 63

§ 306 StGB a.F. und § 306a StGB n.F.

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 3 StR 58/00 - NStZ-RR 2000, 304

§ 316a Abs. 2 StGB a.F. und § 316a Abs. 2 StGB a.F.

Bei Annahme tateinheitlich verwirklichter (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) jeweils minder schwerer Fälle des schweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist milderes Recht das neue Recht, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 316a Abs. 2 StGB n.F. ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, § 316 a Abs. 1 StGB a.F. hingegen für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2000 - 4 StR 357/00).


12 UWG a.F. und § 299 StGB

§ 2 Abs. 2 StGB: Anwendung des § 299 StGB mit der höheren Strafandrohung bei Beginn vor dem Inkrafttreten, jedoch Beendigung nach Einführung der Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2007 - 4 StR 444/07 - wistra 2008, 64)


§ 331 StGB a.F. und § 332 StGB

Nach altem Recht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung, die mit der Vorteilsgewährung an den Amtsträger zusammenhing (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - 5 StR 130/01 - BGHSt 47, 220 - NJW 2002, 1508; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. §§ 331 - 338 - Nachtrag - Rdn. 7 ff.; Dölling ZStW 112 [2000], 334, 343 f.).

   siehe auch:  Bestechlichkeit, § 332 StGB Bestechung, § 334 StGB

§ 339 StGB und § 244 StGB-DDR

  siehe hierzu: BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 5 StR 68/01 - NJ 2001, 434

§ 96 Nr. 2 AMG a.F. und § 95 Abs. 1 AMG n.F.

Das Inverkehrbringen in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter Arzneimittel war bis einschließlich 5. August 2004 gemäß § 96 Nr. 2 AMG unter Strafe gestellt. Diese Norm wurde mit Wirkung vom 6. August 2004 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2031) aufgehoben; gleichzeitig hat der Gesetzgeber einen inhaltlich identischen Straftatbestand als neue Nr. 3a in § 95 Abs. 1 AMG eingefügt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 6.11.2007 - 1 StR 302/07 - NStZ 2008, 530).

§ 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 AMG a.F. und § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG

Das bis einschließlich 10. September 1998 nach § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 AMG a.F. strafbare Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Einzelhandel hat der Gesetzgeber in eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG umgewandelt, wenn das Verhalten nicht zugleich ein Handeltreiben darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424).

§ 92a AuslG und § 96 AufenthG

Die dem früheren § 92a AuslG entsprechende Strafnorm des zum 1.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 96 AufenthG) stellt im vorliegenden Fall auch kein milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar. Eine gewerbsmäßige Unterstützung des illegalen Aufenthalts mehrerer Ausländer im Bundesgebiet ist gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in gleicher Weise wie nach § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG strafbar. Da der Straftatbestand des illegalen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG schon zuvor von Unionsbürgern im Sinne von § 1 FreizügG/EU nicht erfüllt werden konnte (vgl. Franke in GK-AuslR [Stand.1.2000] § 92 AuslG Rdn. 2), hat sich das Gesetz auch insoweit durch die Neuregelung des AufenthG  (insb. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG/EU) nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB geändert (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2005 - 5 StR 122/05; a. A. AG Bayreuth StV 2005, 217).
 
§ 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF
Unrechtskontinuität zwischen § 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF
ist gegeben. § 20a WpHG hat § 88 BörsG abgelöst ( vgl. BGH, BGHSt 48, 373 ff. unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/8017 S. 83, 89; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - 1 StR 420/03 - BGHSt 49, 381 - NJW 2005, 445 - wistra 2005, 139).

§ 88 Nr. 2 BörsG aF und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

  siehe hierzu BGH, Urt. v. 6.11.2003 - 1 StR 24/03 - BGHSt 48, 373 - NJW 2004, 302 - wistra 2004, 109

§ 373 AO und § 370a AO aF

  siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; § 370a AO ist zwischenzeitlich weggefallen

§ 111i StPO und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (Altfälle)

Rechtsdogmatisch stellt der Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO eine Modifizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grundsätzen des Rückwirkungsverbots nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB (vgl. Bohne/Boxleitner in NStZ 2007, 552, 555; Mosbacher/Claus in wistra 2008, 1, 3 ff.). Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 4 StR 502/07 - wistra 2008, 189). Die frühere Gesetzeslage ist insoweit das mildere Recht (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 20; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 4 StR 502/07 - wistra 2008, 189; so im Ergebnis wohl auch der 1. Strafsenat in BGH NStZ 2006, 621).

   siehe auch: Verlängerung von Beschlagnahme oder Arrest; Auffangrechtserwerb; § 111i StPO
Verfall, § 73 StGB

§ 17 TierSchG a.F. und § 17 TierSchG

§ 17 TierSchuG a.F. ist gegenüber dem derzeit geltenden, durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094) geänderten § 17 TierSchG mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die mildere Vorschrift, weil die frühere Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androhte (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2002 - 4 StR 103/02 - BGHSt 48, 119 - NJW 2003, 836).

- Änderung strafprozessualer Bestimmungen

Bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen ist für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 342/08 - BGHSt 53, 64 - NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung (BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5).

   siehe auch: § 354a StPO, Entscheidung bei Gesetzesänderung

§ 2 AMG a.F. und § 2 AMG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG
(Arneimittelqualität von GBL)

Nach dem § 2 AMG a.F. zugrundeliegenden Arzneimittelbegriff handelt es sich bei GBL bereits nach objektiven Kriterien (Verkehrsanschauung) um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF. Nach der Neufassung des Arzneimittelbegriffs handelt es sich bei GBL deshalb um ein (Funktions-)Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG (n.F.). Dessen unerlaubte Abgabe an Konsumenten ist daher nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften verboten und unterliegt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG derselben Strafandrohung wie bisher (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Die Gesetzesänderung lässt daher im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung keine günstigere Bewertung zu (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2009 - 1 StR 277/09 - NJW 2010, 2528).

   siehe auch: § 2 AMG, Arzneimittelbegriff

§ 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG und § 4 IV Nr. 2 lit. b Anti-Doping-Gesetz

§ 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG ist zum 17. Dezember 2015 außer Kraft getreten. Das dort geregelte Unrecht – Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken – ist jedoch seitdem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) erfasst.
Dieses neue Recht erweist sich aber für den Angeklagten im konkreten Einzelfall nicht als günstiger. Denn eine Betrachtung des alten und neuen Gesetzes als jeweils Ganzes ergibt keine Begünstigung des Angeklagten durch das neue Recht. So hat zwar § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG für die Fälle der gewerbsmäßigen Begehung einen besonders schweren Fall vorgesehen, der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eröffnete. Bei Entfallen der Regelwirkung sah der Normalstrafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im neuen Gesetz ist für die gewerbsmäßige Begehung allerdings ein Qualifikationstatbestand vorgesehen, der den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren enthält (§ 4 IV Nr. 2 lit. b Anti-Doping-Gesetz), für den Fall der Annahme eines minder schweren Falls steht ein abgesenkter Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung (§ 4 V Anti-Doping-Gesetz) (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 StR 458/16 Rn. 7/8).



§ 2 Abs. 4 StGB
 
... (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. ...




Zeitgesetze

100
Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn es sich bei der der Verurteilung zugrunde liegenden Vorschrift um ein Zeitgesetz i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB handelt, das auch nach seiner Aufhebung für den Tatzeitraum weiter anwendbar bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 1 StR 218/10 - wistra 2011, 70 m. Anm. Möller/Retemeyer a.a.O. S. 143, betr. der kalendermäßig befristeten Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EG 2001 Nr. L 195 S. 8)).

Der Umstand, dass eine Maßnahme, die auch nach ihrer Zielrichtung nur für die Dauer einer Ausnahmesituation geschaffen wurde, eine zeitliche Verlängerungsmöglichkeit (in einem festgelegten Verfahren) enthielt, ändert an ihrer Befristung ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Geltung der Maßnahme (etwa Antidumpingzölle) mit Blick auf das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahme für ein weiteres Jahr auch tatsächlich verlängert wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 1 StR 218/10 - wistra 2011, 70). Würde man § 2 Abs. 3 StGB auf eine solche Regelung anwenden, würde diese gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforderliche Achtung verlieren. Je näher der Zeitpunkt käme, zu dem sie außer Kraft tritt, umso begründeter wäre die Erwartung, dass eine Strafe für eine Übertretung der Vorschrift nicht mehr während seiner Geltungsdauer ausgesprochen werden könnte. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 4 StGB vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.1954 - 3 StR 12/54 - BGHSt 6, 30, 38; BGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 1 StR 218/10 - wistra 2011, 70).

Gesetze, die im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB nur für eine bestimmte Zeit gelten sollen, sind nach der Rechtsprechung nicht allein kalendermäßig befristete Gesetze. Im weiteren Sinne sind Zeitgesetze auch solche, mit denen der Gesetzgeber keine ihrer Natur nach auf Dauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit mit Bestimmungen, die erkennbar Übergangscharakter haben, gerecht werden will (BGHSt 18, 12, 14; BGH NJW 1952, 72; BGH, Urt. v. 14.12.1994 - 5 StR 210/94 - BGHSt 40, 378 - NStZ 1995, 291). Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Zeitgesetzes kann darin liegen, daß das Gesetz verschiedenen Wandlungen unterworfen worden ist, die alle das Ziel hatten, es den wechselnden Verhältnissen anzupassen (BGHSt 20, 177, 183; BGH, Urt. v. 14.12.1994 - 5 StR 210/94 - BGHSt 40, 378 - NStZ 1995, 291).

Nach § 2 Abs. 4 StGB ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist (BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 31). Bei den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen handelt es sich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Befristung wegen der erkennbar für die Dauer eines Ausnahmezustandes geschaffenen Regelungen um solche Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.1998 - 1 StR 110/98 - BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4; BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 31; Morweiser in Wolffgang/Simonsen aaO, Rn. 114). Über § 2 Abs. 3 StGB kann in diesen Fällen weder eine Strafbarkeit nachträglich entfallen, noch kann ein abweichender Schuldspruch begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - 3 StR 167/14 Rn. 31). 



§ 2 Abs. 5 StGB
 
... (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. ...




Rückwirkungsverbot bei Verfallsanordnungen

110
L E I T S A T Z    Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (BGH, Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - Ls. wistra 2001, 297; Anschluß an BGH, Urt. v. 20.9.1995 - 3 StR 267/95 - BGHSt 41, 278 - NJW 1996, 136).

Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot. Denn der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem Gesetz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27.4.2001 - 3 StR 132/01 - wistra 2001, 297).



§ 2 Abs. 6 StGB
 
... (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.




Vorbehalt der Änderung der Gesetzeslage

120
Nach § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. Mithin steht etwa die Anordnung der Sicherungsverwahrung stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 109, 133, 185 [zu § 67d Abs. 3 StGB]; BGHSt 52, 205, 212 und BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - 4 StR 577/09 [zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]; BGH, Urt. v. 9.3.2010 - 1 StR 554/09 - NJW 2010, 1539 zu § 7 Abs. 2 JGG; Fischer StGB 57. Aufl. § 2 Rdnr. 15).

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Ausgangsbeispiel/Problemstellung: Nach dem zur Zeit der Begehung der Tat geltenden Recht durfte die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht angeordnet werden (Art. 1a EGStGB i.d.F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl 1990 II S. 885, 955).

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

"Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Massregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB."

und hat mit Beschluss vom 9.11.2010 beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird (vgl. Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10).

Nach Auffassung des 5. Strafsenats rechnet die Sicherungsverwahrung zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 3 StGB), für die nach § 2 Abs. 6 StGB das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK. Letzterer kann im Geltungsbereich von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht als abweichende gesetzliche Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2010 - 5 StR 60/10).

Demgegenüber steht nach Auffassung des 4. Strafsenats Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. zuletzt EGMR, Urteile vom 13. Januar 2011 – Beschwerde-Nr. 6587/04, 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB der rückwirkenden Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung auf den Angeklagten entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - 4 StR 650/10; BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - 4 StR 577/09 -NStZ 2010, 567).

Der 3. Strafsenat stimmt der Rechtsauffassung des 5. Senats ebenfalls nicht zu. Diese Auffassung wird von den Erwägungen getragen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in eigener Kompetenz die Maßregel der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen aufgrund deren praktischer Ausgestaltung als Strafe angesehen und die nachträgliche Abschaffung der 10-Jahres-Höchstfrist für die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot von Art. 7 MRK beurteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 3 ARs 35/10 - NStZ-RR 2011, 139).
 
Der 1. Strafsenat hat beschlossen, dass die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats nicht  seiner Rechtsprechung widerspricht (1 ARs 22/10), der 2. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des 5. Senats zu (2 ARs 456/10).  Der 2. Senat erwägt bei seiner zustimmenden Haltung vornehmlich Gründe der Gesetzesbindung, wonach eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden muss, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste.

siehe auch: BGH, Beschl. v. 15.12.2010 - 1 ARs 22/10; BGH, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 ARs 456/10; BGH, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 ARs 27/10 - NStZ-RR 2011. 139 (Beschlüsse zur Anfrage des 5. Senats);  
siehe zum Anfrage- und Vorlageverfahren: § 132 GVG Rdn. 3 ff. - Vorlagen

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L E I T S A T Z    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).
BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10 - Ls.; BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 5 StR 369/10
  

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. – die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem – auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht – neben der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erklärt; in solchen Altfällen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten, die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) für zulässig befunden; andernfalls sei spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entgegenstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB die Rückwirkung ausschließen (BVerfG aaO Rn. 164 f.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10).

   siehe auch: 
§ 67d StGB Rdn. 55 - Sicherungsverwahrung nach 10-jähriger Unterbringung in Altfällen



Prozessuales




Gesetze



[ Änderungen § 2 StGB ]

Z.8.2
§ 2 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 2 StGB
Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt."





Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich)
 
  




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