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Z E S T E X T
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§ 56 StGB Strafaussetzung (1) Bei
der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt
das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch
ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind
namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner
Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,
die von der Aussetzung
für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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