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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 56 StGB
Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 56 Abs. 1 StGB
    Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung
    Ermessen des Tatrichters
    Zeitpunkt
    Prüfungsreihenfolge
    Kriminalprognose / Sozialprognose
       Gesamtwürdigung
       Erwägungen zur Strafzumessung und zur Bewährung
       Lebensverhältnisse
          Betäubungsmittelabhängigkeit
       Zulässiges Verteidigungsverhalten
       Strafrechtlich irrelevantes Verhalten
       Politische Überzeugung
       Tatbezogene Milderungsgründe
       Bewährungsversagen
          Einschlägiger Rückfall während des laufenden Strafverfahrens
       Strafaussetzung zur Bewährung und offener Vollzug
       Strafaussetzung und Maßregelanordnung nach § 64 StGB
       Strafaussetzung und Unterbringung nach § 63 StGB
       Geldstrafe neben Bewährungsstrafe
       Exhibitionistische Handlungen
       Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
       Unbehandelte Drogenabhängigkeit
       Getilgte Verurteilungen / Verwertungsverbot
      Strafaussetzung und Weisungen
    Altfälle
§ 56 Abs. 2 StGB
    Besondere Umstände
       Gesamtwürdigung
       Kriminalprognose
       Fehlende Reue, fehlende Schadenswiedergutmachung
       Kumulation einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe
       Verdacht einer weiteren Straftat
       Relation zur Strafhöhe
    Einzelfälle
       Änderung der Lebensverhältnisse
       Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
       Kriterien in der Gesamtschau
§ 56 Abs. 3 StGB
       Verteidigung der Rechtsordnung
          Umfassende Würdigung von Tat und Täter
          Einzelfälle
§ 56 Abs. 4 StGB
    Strafaussetzung nach Vollverbüßung
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Bewährungsbeschluss
       Bewährungsentscheidung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 56 Abs. 1 StGB
 
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. ...




Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

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Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ist die begründete Erwartung, daß der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Art der begangenen Straftat ist für die Frage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 6, 298, 299 f.; BGH, Beschl. v. 15.5.2001 - 4 StR 306/00 - BGHSt 47, 32 - NJW 2001, 3134; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).

Über die Strafaussetzung zur Bewährung für mehrere in einem Urteil verhängte Freiheitsstrafen kann nur gleichlautend aufgrund einer einheitlichen Prognose entschieden werden; die teilweise auch vertretene Auffassung, auch die Aussetzung nur einer von mehreren Strafen sei möglich, fußt auf einer überholten Gesetzeslage (OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.2.2005 - 1 Ss 53/04).
 




Ermessen des Tatrichters

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Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt bei der Beurteilung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urt. v. 13.2.2001 - 1 StR 519/00 - NStZ 2001, 366, 367; BGH, Urt. v. 12.5.2011 - 4 StR 699/10; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.7.2007 - 5 StR 37/07 - NStZ-RR 2007, 303; BGH, Urt. v. 10.6.2010 - 4 StR 474/09 Rn. 34; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11; BGH, Urt. v. 12.5.2016 - 4 StR 487/15 Rn. 34; siehe auch unten Rdn. 30.1).

Wie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 17.1.2002  - 4 StR 509/01 - NStZ 2002, 312; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15 - NStZ-RR 2016, 107, 108; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 2 StR 47/17 Rn. 15).
 




Zeitpunkt

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Maßgebender Zeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Entscheidung ist grundsätzlich der des Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 17; vgl. auch BGH StV 1992, 417). Dieser Grundsatz gilt auch für eine im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) zu verhängende Strafe (BGH, Urt. v. 9.7.2003 - 2 StR 125/03 - wistra 2003, 422). Es können mithin Umstände herangezogen werden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst später entstanden sind (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 27; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 55). Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 30, 168, 170; 19, 362; 9, 370, 385) und die im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2003 - 2 StR 125/03 - wistra 2003, 422; Horn NStZ 1991, 117, 118).

Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Sozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nur einheitlich getroffen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2007 - 2 StR 17/07).

  siehe auch: § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
 




Prüfungsreihenfolge

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Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGH, Urt. v. 17.9.1980 – 2 StR 355/80 - BGHSt 29, 319, 321; BGH, Urt. v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83 - BGHSt 32, 60, 65; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11).

Zwar begründet der Umstand, dass die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt worden ist, für sich allein noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – 4 StR 363/01 - wistra 2002, 137). Denn das Gericht hat auch die Wirkungen, die von einer Strafe ausgehen, in den Blick zu nehmen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Liegt daher die - schuldangemessene - Strafe in einem Spielraum, in dem grundsätzlich noch eine aussetzungsfähige Strafe in Betracht kommt, dürfen bereits bei der Strafzumessung die Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (sog. Spielraumtheorie; vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 10.11.1954 – 5 StR 476/54 - BGHSt 7, 28, 32; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11 sowie Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 461 ff. mwN).

Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe liegt. Denn die Grenzen dieses Spielraums dürfen nicht überschritten werden. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1954 – 5 StR 476/54 - BGHSt 7, 28, 32; BGH, Urt. v. 17.9.1980 – 2 StR 355/80 - BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11). Das Gericht darf auch nicht deshalb eine nicht mehr schuldangemessene Strafe festsetzen, um den Täter noch eine Strafaussetzung zu ermöglichen. Ebenso wenig wie die Anordnung einer Maßregel zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf, darf das Bestreben, dem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, dazu führen, dass die Strafe das Schuldmaß unterschreitet (BGH, Urt. v. 17.9.1980 – 2 StR 355/80 - BGHSt 29, 319, 321 f.; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11).


Wird eine zur Bewährung aussetzungsfähige Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe gerade deshalb verhängt, weil „eine höhere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bei positiver Aussetzungsprognose nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können“, werden damit Gesichtspunkte im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1992 – 4 StR 154/92 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. v. 14.7.1993 – 3 StR 251/93 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; BGH, Urt. v. 19.12.2000 – 5 StR 490/00 - NStZ 2001, 311; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - 5 StR 73/03 - NJW 2004, 2248, 2254 f.; BGH, Urt. v. 5.4.2007 – 4 StR 5/07 - wistra 2007, 341; BGH, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 StR 85/08 - NStZ 2008, 693; BGH, Beschl. v. 19.8.2008 – 5 StR 244/08 - NStZ-RR 2008, 369; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11 - - NStZ 2012, 634 Rn. 40 ff.; BGH, Urt. v. 20.11.2012 – 1 StR 428/12 - NStZ 2013, 288; BGH, Urt. v. 19.2.2015 - 3 StR 546/14; BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 133/15; vgl. für den umgekehrten Fall BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - 2 StR 355/13 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 3).

Über die Frage, ob dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, ist (innerhalb des § 56 StGB) vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Bedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434; BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 365/99; BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - 3 StR 225/03; BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 323/06 - NStZ-RR 2006, 375; BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - 1 StR 343/12).


Bei der Entscheidung, ob eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Erst wenn dies bejaht werden kann, darf in die Prüfung der Frage eingetreten werden, ob auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen. Dabei können dann auch Gesichtspunkte herangezogen werden, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung gewesen, sind ferner solche Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 4/14 - NStZ-RR 2014, 138 f.; BGH, Beschl. v. 6.8.2014 – 2 StR 255/14, Rn. 4). Es ist rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 4 StR 152/15; BGH, Beschl. v. 6.8.2014 – 2 StR 255/14, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 – 3 StR 305/12 - StV 2013, 85). Dass die Voraussetzungen des Abs.1  stets vorrangig zu prüfen sind, gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12 - StV 2013, 85; BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 3 StR 232/14).  




Kriminalprognose / Sozialprognose

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[ Gesamtwürdigung
]

20.1
Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1, also bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, die stets vorrangig zu prüfen ist, und wenn der Ausschlussgrund des Abs. 3 nicht gegeben ist, auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12).

Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind von Amts wegen zu prüfen. Der Tatrichter darf daher von der erforderlichen prognostischen Beurteilung auch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist. Fehlen günstige Umstände, so kann die für eine Strafaussetzung erforderliche positive Prognose nicht gestellt werden (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 14.6.2005 - 5 StR 55/05). Bei der Beurteilung sind alle für die Sozialprognose erheblichen tatsächlichen Umstände umfassend zu würdigen; eine schematische Trennung von "einfachen" (prognoserelevanten) und "besonderen" Umständen ist § 56 StGB fremd ( BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02). Tragende Erwägungen können sich im Einzelfall auch aus der Nachreifung und Stabilisierung des Angeklagten während der Untersuchungshaft ergeben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 5 StR 233/08: Unvorbestraftheit der Angeklagten, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und fortgeschrittenes Lebensalter; vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15: geänderte Lebensverhältnisse, insbesondere der Aufgabe des Gewerbebetriebs, der die Grundlage für die Begehung der (Steuer-)Straftaten war; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 95/01 - StV 2001, 676; BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 556/08 - wistra 2009, 105; ferner BGH, Beschl. v. 10.5.2016 - 4 StR 25/16: Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) zur stabilisierenden Wirkung). Die Begründung zur Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kann an einem Erörterungsmangel leiden, wenn sie - weil sie wesentliche, im Gesetz ausdrücklich abstrakt aufgeführte Gesichtspunkte nicht einbezieht - unvollständig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2001 - 1 StR 519/00; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.9.2011 - 3 StR 43/11: widersprüchliche Begründung - § 56 Abs. 1 StGB bejaht, § 56 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft verneint).


Ist dabei die positive Kriminalprognose wie auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StPO aufgrund einer hinreichenden Gesamtwürdigung erfolgt, bei der das Gericht auch die gegen eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte der Tat und der Täterpersönlichkeit offensichtlich nicht aus den Augen verloren hat und werden demgegenüber vom Rechtsmittelangriff keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen, wird der dem Tatgericht eingeräumte Ermessensspielraum eingehalten (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2002 - 1 StR 48/02).

Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38). Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen „Hoffnung“ künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 5 StR 394/15). Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 5 StR 391/00 - wistra 2000, 464).


Im Rahmen der Prognose ist nicht lediglich eine Gefahr der Wiederholung von spezifischen (etwa Gewaltdelikten) zu erörtern. § 56 Abs. 1 StGB setzt die Erwartung voraus, der Angeklagte werde künftig insgesamt keine Straftaten, also auch keine solche außerhalb der Gewaltkriminalität, mehr begehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001, 15).

Die Wirkungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56b, § 56c StGB) sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB) spezialpräventiv ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b) - Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), sind zu berücksichtigen und in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 368/03).


Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung kann rechtlicher Nachprüfung standhalten, wenn der Umstand, dass der Angeklagte bisher wegen einer Vielzahl auch einschlägiger Vortaten  bis zum Schluss nur mit milden jugendstrafrechtlichen Maßnahmen belegt wurde, ausdrücklich erwogen wurde und bei der Strafzumessung zudem ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde, dass er erstmals als Erwachsener strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und dabei ausgeschlossen werden kann, dass dieser Umstand dann bei der Bewährungsprognose unberücksichtigt geblieben sein könnte. Wurde nach alledem auch nicht verkannt, dass gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird und er demnach das erste Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre, bedarf es im Einzelfall einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräventiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56b, § 56c StGB) nicht, wenn Anhaltspunkte dafür, dass Auflagen und Weisungen nunmehr anders als bei den früheren jugendrichterlichen Ahndungen den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 70/13). Die Überzeugung der Strafkammer, die erlittene Untersuchungshaft habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision diesem Umstand ein höheres Gewicht beimisst, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 70/13). 




[ Erwägungen zur Strafzumessung und zur Bewährung
]

20.2
Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; BGH, Urt. v. 19.12.2000 - 5 StR 490/00 - NStZ 2001, 311; BGH, Beschl. v. 12.3.2008 - 2 StR 85/08 - NStZ 2008, 693; BGH, Beschl. v. 19.8.2008 - 5 StR 244/08; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Dass das Tatgericht die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für sich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (BGH, Urt. v. 13.12.2001 - 4 StR 363/01; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07 - wistra 2008, 58). Rechtsfehlerhaft ist aber, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. v. 13.12.2001 - 4 StR 363/01; BGH, Urt. v. 17.1.2002 - 4 StR 509/01 - NStZ 2002, 312). So begründet etwa die Wendung, eine „zwingend zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe“ erscheine „bei Beachtung aller Strafzwecke nicht tunlich“ die Besorgnis, daß das Tatgericht sich bei der angesichts der Höhe der Einzelschäden und des Gesamtschadens äußerst milden Sanktionierung gerade von solchen verbotenen Erwägungen ausschlaggebend leiten ließ (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2000 - 5 StR 490/00 - NStZ 2001, 311).        




[ Lebensverhältnisse
]

20.3
Die Einbeziehung von Elementen der Lebensführung in die Prognoseentscheidung (z.B. kein fester Wohnsitz, keine abgeschlossene Berufsausbildung), die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, (vgl. hierzu Groß in Münch-Komm-StGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 5 StR 542/06). Mit Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten muss ggfls. geprüft werden, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation des Angeklagten haben könnte (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach einem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs ist widersprüchlich, wenn zum einen darin ein bestimmender strafmildernder Umstand gesehen wird, andererseits dieser Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht erörtert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 5 StR 348/09 - NStZ-RR 2010, 8).

Die Erwägung, der Angeklagte habe mangels einer abgeschlossenen Ausbildung keine konkreten Aussichten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und er habe bisher auch keine Anstrengungen unternommen, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Tatgericht ersichtlich nicht auf eine „Lebensführungsschuld“ des Angeklagten abstellt, sondern darauf, dass er auch in Zukunft keine Möglichkeit hat, seinen unverändert praktizierten Lebensstil mit Drogenkonsum, Diskotheken- und Partybesuchen sowie teurer Markenkleidung mit legalen Einkünften zu finanzieren (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 70/13).
      




- Betäubungsmittelabhängigkeit

20.3.5
Beispiel: Das Tatgericht sieht zwar Umstände, die „auf eine eher geringe künftige Gefährlichkeit des Angeklagten“ hindeuteten, geht es aber davon aus, dass maßgeblich gegen eine positive Prognose spreche, dass die wesentliche Ursache für die Tat in der eigenen langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten gelegen habe und diese weiter fortbestehe und eine Motivation für eine Drogentherapie oder die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Drogenproblematik auseinanderzusetzen, beim Angeklagten nicht vorhanden sei. Eine Therapieweisung verspreche keinen Erfolg, da begründete Zweifel am Durchhaltewillen des Angeklagten bestünden. Diese Zweifel stützt das Tatgericht darauf, dass der Angeklagte den Besuch des Gymnasiums – nach Erwerb des Realschulabschlusses – abgebrochen hat, obwohl er ursprünglich das Abitur erlangen wollte, ebenso später eine Ausbildung nach einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anschuldigung durch einen Ausbilder; auch eine gerichtliche Zahlungsauflage habe er nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2013 - 5 StR 60/13).

Das Tatgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass es dem Angeklagten entsprechend den Feststellungen immerhin gelungen ist, seit Entdeckung der Tat seinen Rauschmittelkonsum trotz „langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit“ maßgeblich zu reduzieren. Soweit es auf eine fehlende Motivation des Angeklagten zur Durchführung einer Drogentherapie abstellt, berücksichtigt es nicht den Motivationsdruck, der von einer zur Bewährung ausgesetzten – nicht unerheblichen – Freiheitsstrafe, zumal für den noch haftunerfahrenen Angeklagten, ausgeht. Dieser Motivationsdruck ist auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapieweisung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen kann aus dem Abbruch der Schulausbildung vor Erreichen des Abiturs und dem Abbruch einer Ausbildung nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen des Angeklagten bei einer Drogentherapie geschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2013 - 5 StR 60/13).
 




[ Zulässiges Verteidigungsverhalten
]

20.4
Nicht rechtsfehlerfrei sind Ausführungen, einer günstigen Prognose stehe entgegen, dass der Angeklagte ´keine Einsicht in seine Taten´ zeige und diese verharmlose bzw. behaupte, die Zeugen hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen, der Angeklagte habe sich nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht, wenn insoweit sich der die Taten bestreitende Angeklagte sich mit dem vom Tatgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH, Urt. v. 8.12.1999 - 5 StR 532/99; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 3 StR 311/00 - wistra 2001, 96; BGH, Beschl. v. 15.4.2003 - 3 StR 91/03; siehe auch unten Rdn. 30.3).

Die nachteilige Verwertung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens ist sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5, 7 und 24; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4 und 18; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6 und - Umstände, besondere 12; BGH NStZ 1985, 545; BGH, Beschl. v. 9.6.1998 - 5 StR 106/98; BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 5 StR 391/00 - wistra 2000, 464; BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 101/01 - StV 2001, 505). Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.1999 – 4 StR 111/99 - StV 1999, 602; BGH, Beschl. v. 20.2.1998 – 2 StR 14/98 - StV 1998, 482; BGH, Beschl. v. 20.12.1988 – 1 StR 664/88 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6), so dass etwa der Umstand, dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, nicht zu seinem Nachteil gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2016 - 4 StR 521/15).


Beispiel (BGH, Beschl. v. 13.1.2015 - 4 StR 445/14): Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist von einer Neigung des Angeklagten zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter ausgegangen, „die bisher weder von ihm noch im Familienverbund aufgearbeitet“ worden sei. Es hat dem Angeklagten angelastet, „keine professionelle Hilfe bei der Aufarbeitung des Tatgeschehens“ gesucht zu haben. Der – die Tat in Abrede nehmende – Angeklagte hätte sich indes zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.1997 – 2 StR 44/97 - NStZ 1997, 434). Die Strafkammer hat sich an dieser Stelle auch nicht – wie erforderlich - mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1991 – 4 StR 440/91 - BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21; BGH, Beschl. v. 19.3.2013 – 5 StR 41/13 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 5).

 
siehe zum zulässigen Verteidigungsverhalten: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB --> Rdn. 160




[ Strafrechtlich irrelevantes Verhalten
]

20.5
Ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten ist nicht geeignet, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.2003 - 3 StR 91/03).   




[ Politische Überzeugung
]

20.6
Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für sich allein die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 101/01; BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - 3 StR 10/04). Bei einem Überzeugungstäter, der sein Handeln für rechtmäßig oder entschuldigt hält, führt das Festhalten an einer politischen Gesinnung allein noch nicht zu einer ungünstigen Sozialprognose (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), da er sich durch eine gegen ihn verhängte Strafe so beeindrucken lassen kann, daß er in Zukunft trotz seiner Überzeugung die Strafgesetze achtet (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 101/01 - StV 2001, 505). 




[ Tatbezogene Milderungsgründe
]

20.7
In die Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung fließen nicht nur vorhandene personen- sondern auch tatbezogene Milderungsgründe ein (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 95/01 - StV 2001, 676).   




[ Bewährungsversagen
]

20.8
Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38; BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 3 StR 232/14). Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2001 - 4 StR 306/00 - BGHSt 47, 32, 36; BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 3 StR 232/14).

Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder straffällig geworden ist (BGH, Urt. v. 7.1.1992 - 1 StR 599/91 - BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; BGH, Urt. v. 13.3.2007 - 1 StR 601/06).

Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten kann sich als unvollständig erweisen, wenn außer Betracht gelassen wird, dass der Angeklagte trotz der negativen Faktoren offenbar nach seinen letzten aufgedeckten Taten beispielsweise seit zweieinhalb Jahren bis zur Hauptverhandlung strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2012 - 2 StR 136/11; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 15.1.1992 - 2 StR 297/91; BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - 1 StR 343/12: betr. einen erstmalig zu Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten).


Eine Straftat während einer Bewährungszeit zeigt schon, dass die frühere Prognose falsch war. Dennoch schließt ein Bewährungsbruch eine günstige Prognose nicht von vorneherein aus. Hat ein Täter etwa erstmals Freiheitsentzug erlitten, kann ihn dies so beeindruckt haben, dass die Prognose deswegen nunmehr günstig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - 1 StR 100/12 betr. erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139 mwN).

Dass die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe widerrufen worden und insoweit ein Bewährungsversagen gegeben ist, rechtfertigt ohne nähere Darlegung, zu welchem Zeitpunkt die Bewährung widerrufen worden ist und worauf dies gestützt worden war, nicht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 2 StR 345/16 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.1.1992 - 4 StR 509/91, insoweit in NStZ 1992, 233 nicht abgedruckt).




- Einschlägiger Rückfall während des laufenden Strafverfahrens

20.8.1
Wesentlicher Umstand kann - neben dem früheren positiven Bewährungsverlauf - ohne weiteres auch der gegenläufige Umstand sein, dass der Angeklagte sich im Verlauf des Verfahrens abermals einschlägig strafbar gemacht hat (vgl. nur BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; BGH, Urt. v. 28.1.2009 - 5 StR 465/08).

Angesichts von gewichtigen, für eine positive Prognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinandersetzung mit den für den Angeklagten günstigen Umständen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2001 - 5 StR 188/01).

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann zudem im Interesse der Geschädigten sein, etwa wenn sie es dem Angeklagten ermöglicht, Schadensersatzzahlungen aus seinem jetzigen Arbeitseinkommen zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2006 - 2 StR 42/06 - wistra 2006, 343).
 




[ Strafaussetzung zur Bewährung und offener Vollzug
]

20.9
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, der Angeklagte werde durch die Strafverbüßung nicht unangemessen hart getroffen, weil er mit der Einweisung in den offenen Vollzug rechnen könne (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra 2003, 177). 




[ Strafaussetzung und Maßregelanordnung nach § 64 StGB
]

20.10
Die Entscheidung, nicht von der künftigen Straflosigkeit ausgehen zu können, muss sich ggfls. mit den Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Einklang bringen lassen. Dies kann etwa fraglich sein, wenn das Tatgericht unter Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der Entziehungsmaßnahme und der jetzigen Drogenabstinenz ausführt, es „sei jedoch nicht zu befürchten, dass er aufgrund des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, zumal der Angeklagte im Rahmen der erstrebten ambulanten Drogentherapie Unterstützung in seinem Abstinenzwillen finden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 600/08).

Wird rechtsfehlerhaft die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, kann sich dies auch auf den Bestand der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auswirken. Ist nicht auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 56 StGB die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, kann insoweit nicht auszuschließen sein, dass das Tatgericht den therapiewilligen und lediglich geringfügig vorbestraften Angeklagten nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer Entziehungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 2 StR 520/09 - StV 2010, 127).


  siehe auch: § 56c StGB, Weisungen --> Rdn. 80; § 62 StGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 64 StGB, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; ferner unten --> Rdn. 20.14

Bei der Frage, ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, schließen bei einem Drogenkonsumenten, der über einen längeren Zeitraum Straftaten als Folge einer Sucht oder eingewurzelten intensiven Neigung begangen hat, weder frühere noch erneute gleichgelagerte Delikte die Annahme einer positiven Sozialprognose ohne weiteres aus, wenn zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - 2 StR 29/12). Sofern eine Unterbringung nicht in Betracht kommt, kann auch zu erwägen sein, ob durch Einbindung des Angeklagten in eine geeignete Einrichtung gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB die Erwartungen an das künftige Verhalten des Angeklagten verbessert werden können (BGH NJW 1991, 3289, 3290; StV 1999, 601 f.; BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - 2 StR 29/12; OLG Düsseldorf NJW 1993, 805).

Neben Strafaussetzung kommt eine ebenfalls ausgesetzte Maßregel nach § 64 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2013 - 5 StR 60/13).
   




[ Strafaussetzung und Unterbringung nach § 63 StGB ]

20.11
Die Versagung der Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung kann aufzuheben sein, wenn die Strafkammer sich bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung allein an der für die Unterbringung nach § 63 StGB erforderlichen negativen Gefahrenprognose orientiert und dabei auch nicht zwischen den Voraussetzungen von § 56 StGB und § 67b StGB differenziert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2014 - 2 StR 297/14). 




[ Geldstrafe neben Bewährungsstrafe
]

20.12
Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe, noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488). Der Tatrichter darf dabei Geldstrafe und Freiheitsstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen. Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 34). Das Vorgehen wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Gesamtsanktion aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht mehr geeignet wäre, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2000 - 1 StR 411/00 - BGHSt 46, 207 - wistra 2001, 180 betr. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Angeklagte als Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses zu erbringen hat).

Die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe darf nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 246/04 - wistra 2005, 137; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23). Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass das Gericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60; BGH, Beschl. v. 1.12.2005 - 3 StR 404/05).
   




[ Exhibitionistische Handlungen
]

20.13
Die Vollstreckung einer wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe kann trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGH StV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4). Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genannten weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt (BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.; BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - 4 StR 435/02).

Im Einzelfall kann etwa Veranlassung bestehen, sich mit den möglichen Auswirkungen einer Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB auf die Beurteilung der Rückfallgefahr auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - 4 StR 72/99 - StV 1999, 601; BGH, Beschl. v. 8.10.1991 - 4 StR 440/91 - BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21; BGH, Urt. v. 12.5.2011 - 4 StR 699/10).

 
siehe auch:  Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB  




[ Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
]

20.14
  siehe unten Rdn. 35.2
   




[ Unbehandelte Drogenabhängigkeit
]

20.15
Das Fehlen einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehandelten Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu begründen kann rechtsfehlerhaft sein, wenn nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht gelassen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 2 StR 520/09 - StV 2010, 127).

  siehe auch oben --> Rdn. 20.10
   




[ Getilgte Verurteilungen / Verwertungsverbot
]

20.16
Stützt das Gericht seine Feststellungen (etwa zum Drogenkonsum des Angeklagten) auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung, verstößt dies gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG. Nach diesen Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt auch für die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1989 - 3 StR 303/89 - BGH NJW 1990, 2264; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 8/10; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 309/12).

 
siehe auch:  § 51 BZRG, Verwertungsverbot 




[ Strafaussetzung und Weisungen ]

20.17
Ein durchgreifender Erörterungsmangel kann darin zu sehen sein, dass sich das Tatgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob die Weisung, sich einer sexualtherapeutischen Therapie zu unterziehen (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB), zu einer noch ausreichenden positiven Sozialprognose führen kann.

Beispiel: Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereit erklärt, eine Therapie zu machen, und hat in der Justizvollzugsanstalt an einer Gesprächsgruppe teilgenommen. Die Strafkammer hat demgegenüber „den Eindruck gewonnen, dass es nicht zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit den Taten und ihren Ursachen beim Angeklagten gekommen ist und eine ernsthafte Motivation zum Beginn einer therapeutischen Aufarbeitung nicht besteht“. Es kann dahinstehen, ob dieser Eindruck des Tatrichters ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Denn auch in diesem Fall hätte die Strafkammer in Betracht ziehen müssen, die Zusage des Angeklagten, sich einer Therapie zu unterziehen, durch eine Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB abzusichern. Gerade angesichts seines von der Kammer unterstellten taktischen Verhaltens wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte unter dem Druck der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) zur Durchführung einer Therapie bewogen werden und damit der Rückfallgefahr hinreichend begegnet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2015 - 4 StR 89/15).
 




Altfälle

25
Zu § 33 StGB-DDR "Verurteilung zur Bewährung" vgl. etwa BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 5 StR 68/01 - NJ 2001, 434 



§ 56 Abs. 2 StGB
 
... (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. ...  




Besondere Umstände

30
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 sind stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 3 StR 232/14 - NJW 2014, 3797 f.; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 424/14).

§ 56 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Gericht, besondere, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1, also bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, die stets vorrangig zu prüfen ist, und wenn der Ausschlussgrund des Abs. 3 nicht gegeben ist, auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12 - StV 2013, 85; BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 4/14; BGH, Urt. v. 19.3.2014 - 2 StR 596/13; BGH, Urt. v. 16.4.2015 - 3 StR 605/14; BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 1 StR 416/15; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 20 mwN). Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschl. v. 22.10.1980 - 3 StR 376/80 - BGHSt 29, 370, 372; BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 4/14; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.). Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine "ganz außergewöhnlichen" Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Urt. v. 25.2.1988 – 4 StR 25/88 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2; BGH, Beschl. v. 29.7.1988 - 2 StR 374/88 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7; BGH, Beschl. v. 1.9.1989 – 2 StR 387/89 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7;  BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – 5 StR 257/09 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 9; BGH, Urt. v. 16.4.2015 - 3 StR 605/14; BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 1 StR 416/15; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15).
 




[ Gesamtwürdigung
]

30.1
Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. Diese ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Entscheidung obliegt - ebenso wie die Strafzumessung - dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 95/01 - StV 2001, 676; BGH, Urt. v. 13.12.2001 - 4 StR 363/01; BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 5 StR 610/07; BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08 - NStZ-RR 2008, 276; BGH, Beschl. v. 19.8.2008 - 5 StR 244/08; BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - 1 StR 201/12; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 5 StR 135/12; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15; Fischer, StGB 59. Aufl. § 56 Rdn. 23; siehe auch oben Rdn. 7). Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn sie trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370, 371; st. Rspr., z. B. BGH, wistra 1997, 22; BGH, Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 180/08 - NStZ-RR 2008, 361; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12).

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24, 3, 5; BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - 1 StR 201/12). Dem Tatrichter steht innerhalb des § 56 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; BGH, Urt. v. 23.5.2007 - 5 StR 97/07). Eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums liegt. Das gilt auch, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls möglich und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre (vgl. nur BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4 und Umstände, besondere 3; BGH, Urt. v. 15.2.2001 - 1 StR 506/00; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 95/01 - StV 2001, 676; BGH, Urt. v. 14.5.2002 - 1 StR 48/02; BGH, Urt. v. 26.4.2007 - 4 StR 557/06; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105). Die Entscheidung des Tatgerichts darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren" (st. Rspr.; etwa BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - 1 StR 201/12; vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25). Der Begriff der „besonderen Umstände“ lässt sich nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Das Revisionsgericht hat in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 180/08 - NStZ-RR 2008, 361; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; Fischer, StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25). 

Beispiel: Hat das Tatgericht dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt, hat diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2012 - 5 StR 17/12; BGH, Urt. v. 14.5.2002 – 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 10.6.2010 – 4 StR 474/09, Rn. 34; BGH, Urt. v. 22.7.2010 – 5 StR 204/10 - NStZ-RR 2010, 306, 307; BGH, Urt. v. 10.11.2010 – 5 StR 424/10; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.1.2016 - 1 StR 414/15).

Kann jedoch ausgeschlossen werden, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; kann auch das Revisionsgericht die allein in Betracht kommende Sachentscheidung der Strafaussetzung zur Bewährung selbst treffen, wobei die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56a StGB), die Erteilung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56b StGB ff. StGB) sowie die Belehrung des Angeklagten dem Tatgericht vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2001 - 2 StR 297/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 5 StR 135/12).

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1994 – 2 StR 623/93 - StV 1995, 20, BGH, Beschl. v. 28.6.1995 – 2 StR 284/95; BGH, Beschl. v 9.4.1997; BGH, Urt. v. 20.1.2000 – 4 StR 365/99; BGH, Beschl. v. 13.1.2015 - 4 StR 445/14).


Auch bei einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann eine Strafaussetzung nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor (BGH, Beschl. v. 10.2.2015 - 4 StR 418/14). Es ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 365/99; BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670; BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 StR 112/09 - NStZ 2009, 441; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 233/09; BGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 2 StR 520/09 - StV 2010, 127; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12; BGH, Beschl. v. 10.2.2015 - 4 StR 418/14), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31; BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 StR 112/09 - NStZ 2009, 441).

Die Erwägung etwa, dass "keine besonderen Umstände zu erkennen" seien, nach denen eine Strafaussetzung "geboten wäre", kann zudem Anlass zu der Besorgnis geben, dass das Tatgericht bei seiner versagenden Entscheidung zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gestellt haben könnte. Zu den danach zu berücksichtigenden Umständen können - neben denen, die schon für eine günstige Prognose nach Abs. 1 von Bedeutung waren - auch solche gehören, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe von Bedeutung sind, etwa der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist sowie der Umfang der bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12; Fischer, StGB 59. Aufl., § 56, Rn. 20 mwN).


Rechtsfehlerhaft kann die Entscheidung sein, wenn die von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten unvollständig ist. So etwa, wenn das Tatgericht zwar bei seiner Bewährungsentscheidung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seine Steuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er sei aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhöht haftempfindlich, zu Unrecht aber außer Betracht läßt, dass die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils mindestens sechs, möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese Tatsache muss zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung berücksichtigt werden (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; BGH, Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 139/00).

Die Entscheidung ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11; BGH, Urt. v. 17.1.2002 - 4 StR 509/01 - NStZ 2002, 312). Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. v. 13.12.2001 - 4 StR 363/01).

Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urt. v. 21.3.1985 - 4 StR 53/85 - wistra 1985, 147, 148; BGH, Urt. v. 27.8.1986 - 3 StR 265/86 - NStZ 1987, 21; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - 4 StR 455/86 - BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - 4 StR 550/87 - wistra 1988, 106, 107; BGH, Urt. v. 15.2.1994 - 5 StR 692/93 - wistra 1994, 193; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 95/01 - StV 2001, 676; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 1 StR 454/14).


Die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB sind regelmäßig geringer, wenn auf eine Strafe erkannt wurde, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht (BGH, Beschl. v. 16.10.2003 – 4 StR 389/03 - StV 2004, 479). Bei der Beurteilung ist jedoch auch von Bedeutung, ob erwartet werden kann, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen (BGH, Beschl. v. 6.5.2015 - 4 StR 89/15; BGH, Beschl. v. 21.9.2006 – 4 StR 323/06 - NStZ-RR 2006, 375, 376 mwN).
 
Wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen bei den sämtlich unbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung damit  begründet, dass die Angeklagten bis zum Plädoyer der Staatsanwältin eine entsprechende Tätigkeit fortgesetzt hätten, kann dieser Gesichtspunkt unter der im Einzelfall gegebenen besonderen Voraussetzung nicht tragend sein, dass die Praxis der Zivilgerichte und der Strafverfolgungsbehörden zu den zu entscheidenden Fragen durchaus ambivalent gewesen ist und die Angeklagten jedenfalls nach dem ersten Plädoyer der Staatsanwältin zudem ihre Tätigkeit eingestellt haben. Dies weist darauf hin, dass sie sich allein die strafgerichtliche Verurteilung zur Warnung dienen lassen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 5 StR 514/09 - NJW 2011, 1236).

Zur unzureichenden, rechtsfehlerhaften Gesamtwürdigung vgl. etwa BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - 4 StR 389/03
 




[ Kriminalprognose
]

30.2
Die Prüfung der Kriminalprognose nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist unerläßlich (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2004 - 1 StR 333/03). Denn umgekehrt kann die Kriminalprognose nach ständiger Rechtsprechung auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 9.4.1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 4; BGH, Beschl. v. 19.3.2002 - 3 StR 28/02; BGH, Beschl. v. 15.4.2003 - 3 StR 91/03; BGH StV 2003, 670; BGH, Beschl. v.  11.12.2002 - 1 StR 454/02; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38; BGH, Beschl. v. 19.8.2004 - 1 StR 333/03). Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind daher regelmäßig auch für die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB von Belang (BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen (BGH, Beschl. v.  11.12.2002 - 1 StR 454/02). Auch bei der gemäß § 56 Abs. 2 StGB vom Tatgericht vorzunehmenden Prüfung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kommt der Kriminalprognose des Täters Bedeutung zu. Denn die Prüfung, ob besondere Umstände von Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, erfordert eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen gehört auch eine günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 2003, 670; BGH NStZ 1997, 434; jeweils m.w.N.). Es wäre daher rechtsfehlerhaft, die Frage der Kriminalprognose als von vornherein für die Gesamtwürdigung bedeutungslos dahinstehen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2002 - 1 StR 454/02; BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71 - wistra 2009, 107).

Für die Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ist im Wesentlichen eine günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) sachliche Voraussetzung. Ist dem Angeklagten eine solche im Rahmen des § 56 StGB vom Tatgericht gestellt worden und durch die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft bereits der maßgebliche Zweidrittelzeitpunkt erreicht, liegt eine die Aussetzung anordnende Entscheidung des zwar nicht an die tatgerichtliche Prognose, aber an die dieser zugrunde liegenden Feststellungen gebundenen Gerichts keineswegs fern, für den Fall einer Zuständigkeit des Tatgerichts (§ 462a Abs. 2 StPO) sogar sehr nahe. In der durch einen solchen Verfahrensgang bedingten bisherigen Versagung dieser Aussetzungsmöglichkeit ist deswegen ebenfalls eine Härte für den Angeklagten zu sehen, die einen besonderen Umstand darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695).

Anders verhält es sich aber dann, wenn das Tatgericht die Gesamtwürdigung auch auf der Basis einer günstigen Kriminalprognose durchführt und dabei zum Ergebnis gelangt, dass selbst unter dieser Prämisse besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Bei einem solchen Vorgehen wird die Kriminalprognose des Täters nicht als bedeutungslos angesehen; sie hat aber im konkreten Fall auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung keine für den Verurteilten günstigen Auswirkungen (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71 - wistra 2009, 107). Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kommt es in diesem Rahmen bei bereits ungünstiger Sozialprognose nicht mehr an (BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 368/03; BGH, Beschl. v. 7.2.2007 - 2 StR 17/07).
   




[ Fehlende Reue, fehlende Schadenswiedergutmachung
]

30.3
Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Angeklagte habe die Tat bestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2007 - 2 StR 17/07; BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 StR 112/09 - NStZ 2009, 441; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 8/10; BGH, Urt. v. 26.9.2012 - 2 StR 553/11; Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 20) oder sich nicht dazu geäußert (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2012 - 2 StR 553/11). Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dürfen nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte nicht geständig war (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2012 - 1 StR 580/11). So verhält es sich jedoch nicht, wenn auf das Fehlen eines Geständnisses hingewiesen wird, um darzutun, dass damit ein Gesichtspunkt nicht vorliegt, der gegebenenfalls als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hätte wirken, also die für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Gesichtspunkte hätte relativieren („in den Hintergrund treten lassen“) können. Rechte des Angeklagten sind dadurch nicht verletzt, auch nicht sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11. 2000 - 2 BvR 2025/00; BGH, Urt. v. 10.1.2012 - 1 StR 580/11).

Wird das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wiedergutzumachen.", sind diese Erwägungen rechtsfehlerhaft. Denn fehlende Reue und fehlende Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1993, 591;  BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 3 StR 311/00 - wistra 2001, 96; BGH, Beschl. v. 15.4.2003 - 3 StR 91/03; BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - 1 StR 199/07; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 8/10; BGH, Beschl. v. 14.7.2015 - 4 StR 191/15; siehe auch oben Rdn. 20.4).


Gleiches gilt, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB unter anderem mit folgender Begründung verweigert wird: "Der Angeklagte hat zur Aussage seiner Tochter erklärt, das stimme alles nicht, er sei erschüttert, dass ihm so etwas vorgeworfen werde. Dieses Verhalten läßt besorgen, dass der Angeklagte auch heute noch nicht willens ist, seine Verantwortung gegenüber der Tochter wahrzunehmen. Es läßt weiter besorgen, dass er sich mit seinem abnormen Sexualverhalten bisher nicht kritisch auseinandergesetzt hat." Diese Ausführungen berücksichtigten rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1998, 482; 1999, 602; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) zulässiges Verteidigungsverhalten des ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bestreitenden Angeklagten zu dessen Lasten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 545/01 - NStZ-RR 2002, 201).

Die Erwägung, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, ist nicht rechtsbedenkenfrei (vgl. BGH wistra 2001, 96; BGH, Beschl. v. 4.9.2003 - 4 StR 297/03).

 
siehe zum zulässigen Verteidigungsverhalten: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB --> Rdn. 160   




[ Kumulation einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe
]

30.4
Die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände müssen nicht jeder für sich betrachtet ausschlaggebend sein, es reicht insoweit das diese in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als „besondere“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; BGH, Urt. v. 4.4.2006 - 5 StR 96/06). Umstände, die bei der Einzelbewertung nur einfache und durchschnittliche Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7; BGH NStZ 1984, 360; BGH, Beschl. v. 19.3.2002 - 3 StR 28/02; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695; BGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 2 StR 520/09 - StV 2010, 127; BGH, Urt. v. 13.7.2010 - 1 StR 277/10; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).

Bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. hierzu BGH NStZ 1987, 21) sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die bei der Strafzumessung oder der Prognoseentscheidung herangezogen worden sind (vgl. BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Umstände, besondere 3, 8; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695; Fischer, StGB 56. Aufl. § 56 Rdn. 20 m.w.N.). Zur Begründung der besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) darf auch auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die zur Annahme minder schwerer Fälle i.S.d. Gesetzes führten (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2010 - 1 StR 277/10).

Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1; BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 StR 112/09 - NStZ 2009, 441).
   



[ Verdacht einer weiteren Straftat ]

30.5
Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.2.1987 - 4 StR 56/87 - BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 2 StR 117/17 Rn. 5). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 2 StR 117/17 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.6.1993 - 5 StR 350/93 - StV 1993, 458, 459).

Beispiel: Die Begründung des Landgerichts, mit welcher besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass gegen den Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, unmittelbar vor Beginn des letzten Hauptverhandlungstages ein Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) verkündet worden sei. Dem Haftbefehl liege unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, am 24. Dezember 2015 in L. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem Schaden in Höhe von rund 135.000 Euro begangen zu haben. Eigene Feststellungen zu den im Haftbefehl aufgeführten Taten hat das Landgericht nicht getroffen (vgl.
BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 2 StR 117/17 Rn. 4).




[ Relation zur Strafhöhe
]

30.9
Die „besonderen Umstände“ müssen dabei umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148; BGH, Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 180/08 - NStZ-RR 2008, 361; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.3.2002 - 3 StR 28/02 betr. Jahresgrenze des § 56 Abs. 1 StGB). 




Einzelfälle  
                                                         

35




[ Änderung der Lebensverhältnisse
]

35.1
Das Tatgericht darf es als besonderen Umstand werten, dass sich die maßgeblichen Lebensverhältnisse, aus denen heraus der Angeklagte die Taten beging, grundlegend geändert haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2008 - 2 StR 140/08). Als besonderer Umstand kann im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 StGB zu erörtern sein, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 5 StR 348/09 - NStZ-RR 2010, 8).

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung kann etwa zu beachten sein, dass die schwererwiegenden Straftaten des Angeklagten in den Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines Mehrfamilienhauses finanziell übernommen hatte und - auch durch den Betrieb von zwei Gaststätten neben seiner Tätigkeit als Energieelektroniker - bestrebt war, seine Kreditverbindlichkeiten zu erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und der Gaststätten kann insoweit eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen des Angeklagten eingetreten sein (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 471/02 - wistra 2003, 177).
 




[ Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
]

35.2
Hat der Angeklagte durch die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft nicht nur den für die Reststrafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkt erreicht, sondern vielmehr bereits etwa sechs Siebtel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 56 Rdn. 24), ist die so weitgehende Verbüßung bei der im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Beurteilung, ob die Strafaussetzung als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGHSt 29, 370, 371), von maßgeblicher Bedeutung (BGH StV 1992, 63 und 156; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695).

Ist die verhängte Strafe durch die anzurechnende Untersuchungshaft (Auslieferungshaft) voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung aus (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01; BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - 5 StR 105/02; BGH, Urt. v. 22.8.2002 - 5 StR 72/02; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 - NStZ 2002, 367; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01 - wistra 2002, 260; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 5 StR 250/02; BGH, Beschl. v. 20.5.2008 - 5 StR 212/08), soweit von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, kein Gebrauch gemacht wurde. Gleiches gilt, wenn die verhängte Strafe schon infolge Anrechnung einer Unterbringung nach § 126a StPO verbüßt ist (BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98).

Eine dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01; BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - 5 StR 105/02; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 5 StR 250/02). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01; BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - 5 StR 105/02; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 5 StR 250/02).


  siehe auch: Anrechnung, § 51 StGB 

Rechtsfehlerhaft ist es, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte "noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entlassungsperspektive hat"; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 4/14).

Zur Frage, ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der Untersuchungshaft eine Entscheidung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen ist, siehe: § 8 StrEG, Entscheidung des Strafgerichts; § 2 StrEG, Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
 




[ Kriterien in der Gesamtschau
]

35.3
Dass die Taten unterschiedliche Geschädigte betrafen und verschiedene Rechtsgüter verletzten, steht einer strafmildernden Erwägung nicht zwingend entgegen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4, 8; BGH, Beschl. v. 18.7.1995 - 4 StR 379/95; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - 4 StR 374/05 - wistra 2006, 257).

Kriterien in der Gesamtschau können z.B. sein:
- Geständnis (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105); umfassendes Einräumen des äußeren Tatablaufs und die damit verbundene Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, bei der nur aufgrund seiner Angaben eine Konkretisierung der Taten möglich war (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695)
- Schuldeinsicht, Reue, Therapiebereitschaft (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38)
- Fehlen von Vorstrafen (vgl. BGH StV 1993, 521, 522; 1998, 260; BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02; BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 323/06),
- zum ersten Mal in der Untersuchungshaft über ein halbes Jahr hinweg Freiheitsentzug (vgl. BGH, Urt. v.
  21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105);
- Besondere Begleit- und Folgeumstände der erlittenen Untersuchungshaft (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695)
- "überlange Verfahrensdauer" (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 1 StR 636/11)
- die in die Gesamtstrafe einbezogenen verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Monate) für sich allein genommen hätten wegen der günstigen Prognose sämtlich zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695)
- erstmaliger Strafvollzug als besondere Belastung für betagten Angeklagten (vgl. BGH StV 1998,
260; BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - 3 StR 225/03; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 151/01).
- Vorliegen kontrollierter Scheingeschäfte (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02),
- Tatbegehung zur Finanzierung des Eigenkonsums (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02)
- ob der Angeklagte eine feste Anstellung hat
- familiäre Situation ("ernährender Familienvater", vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 323/06) 
- stabile soziale Verhältnisse (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695)
- ihm die Arbeitslosigkeit droht und
- ob er seine Drogenproblematik aufgearbeitet hat
- Wiedergutmachungsbemühungen iS. eines Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 323/06).
- enger zeitlicher und situativer Zusammenhang zwischen den Taten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695)
- Trotz Bewährungsbruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15) angesichts neuer günstiger beruflicher und persönlicher Verhältnisse des Angeklagten günstige Prognose bei minder schwerem Fall der Geldfälschung (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2007 - 5 StR 132/07 - NStZ 2007, 638);
- erhebliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem intensiv und in zentraler Funktion an den Wirtschaftsstraftaten beteiligten Ehemann. Erst hierdurch ist die zuvor nicht straffällig gewordene Angeklagte zur Tatbegehung veranlasst worden. Ferner war sie infolgedessen einem Strafverfahren ausgesetzt, das im Verhältnis zu ihrer eigenen strafrechtlichen Verstrickung einen überaus großen Umfang aufwies (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 5 StR 135/12)
- Aufklärungshilfe, Unbestraftheit (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2014 - 2 StR 4/14)

Insbesondere (kumulativ) Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über 1 Mio. DM, vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96

Zur Berücksichtigung des Umtands, dass der Angeklagte kurz vor Eintritt der absoluten Verjährung geständig zeigt und damit einen zügigen Verfahrensabschluß vor Eintritt der Verjährung ermöglicht vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 5 StR 68/01 - NJ 2001, 434.

Bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe werden vielfach Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, BGH, Beschl. v. 12.8.2003 - 5 StR 289/03; unzureichende 7; Schäfer aaO Rdn. 669 und 164 m. w. N.).
 



§ 56 Abs. 3 StGB
 
... (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. ... 




Verteidigung der Rechtsordnung

55
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 13 u. 15; BGH NStZ 1987, 21; BGH StV 1998, 260; BGH, Urt. v. 5.12.2000 - 1 StR 411/00 - BGHSt 46, 207 - wistra 2001, 180; BGH, Beschl. v. 11.1.2001 - 5 StR 580/00 - NStZ 2001, 319; BGH, Urt. v. 17.1.2002 - 4 StR 509/01 - NStZ 2002, 312; BGH, Beschl. v. 31.7.2002 - 1 StR 241/02; BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07 - wistra 2008, 58; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - 1 StR 342/08 - BGHSt 53, 311, 320 - wistra 2009, 359; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 2 StR 665/10; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 153/14). In Betracht kommt die Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB, wenn durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 und 9; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38). Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH NStZ 1985, 459; GA 1979, 59; BGH, Urt. v. 28.9.1983 - 3 StR 280/83; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - 1 StR 342/08 - BGHSt 53, 311, 320 - wistra 2009, 359; BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11: im Zshg. mit Steuerhinterziehung in Millionenhöhe).

Beispiel: Bejaht wurde die Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) etwa in einem Fall des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB), in dem der Angeklagte als Leiter einer Sonderschule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verantwortlich war und die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgeliefertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung der Menschenwürde so schwer wog, daß eine Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der - über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten - Bevölkerung schlechthin unverständlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2002 - 1 StR 241/02).

 
siehe auch:  Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB

Nach der Rechtsprechung ist die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56 Abs. 3 - Verteidigung 7 m.w.N.; BGH wistra 1989, 305, 306; BGH, Beschl. v. 11.1.2001 - 5 StR 580/00 - NStZ 2001, 319).

Generalpräventive Erwägungen dürfen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände gänzlich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 21.1.1970 - 4 StR 238/70 - BGHSt 24, 64, 67; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12 - NStZ-RR 2013, 40, 41; BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 2 StR 478/13; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 1 StR 454/14).
 




[ Umfassende Würdigung von Tat und Täter
]

55.1
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH, BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 7, 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.7.2001 - 5 StR 188/01 - wistra 2001, 378; BGH, Beschl. v. 21.2.2002 - 4 StR 545/01; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - 1 StR 342/08 - BGHSt 53, 311 - wistra 2009, 359; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 2 StR 665/10;  LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 Rn. 57).

Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsverordnung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 153/14; BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127). So liegt es etwa, wenn die Angeklagte die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen unter Ausnutzung ihrer besonderen beruflichen Vertrauensstellung in beträchtlicher Höhe (284.692,30 €) geschädigt. Dabei hat sie den Verdacht auf andere Kollegen gelenkt, deren Rechner und Kennung sie nutzte und diese somit der Gefahr einer unberechtigten Strafverfolgung ausgesetzt. Einen Betrag in Höhe von 40.000-50.000 €, den sie im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2012 aus ihrer Tätigkeit als Barfrau erzielt hat, hat sie nicht etwa zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt, sondern anderweitig verwandt (vgl. BGH, Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 153/14).

Generalpräventive Erwägungen dürfen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8; BGH, Beschl. v. 11.1.2001 - 5 StR 580/00 - NStZ 2001, 319; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12). Die Möglichkeit der Strafaussetzung kann keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen - etwa sexueller Mißbrauch von Kindern - generell ausgeschlossen werden (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 1 StR 339/04 - NStZ-RR 2005, 38; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 2 StR 665/10).




[ Einzelfälle
]

55.2
Mit Rücksicht auf die vom Tatgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der dem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion (dort: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, Geldstrafe von 360 Tagessätzen, Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Angeklagte als Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses zu erbringen hat) und der von ihm eingeleiteten Wiedergutmachung, kann  auszuschließen sein, dass die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachlage als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, dass die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9; BGH, Urt. v. 5.12.2000 - 1 StR 411/00 - BGHSt 46, 207 - wistra 2001, 180).

Hat das Tatgericht dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB) und zur Begründung lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf, dass der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die Wohnung des später Geschädigten aufzusuchen, lässt dies besorgen, daß die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.2.2002 - 4 StR 545/01).


Bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren kommt es dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren, dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder  die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in § 56 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts- und Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise - nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen - wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden (BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96).

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung erweist sich bei neun Lieferungen von Betäubungsmitteln in eine Vollzugsanstalt als zwingend (§ 56 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - 5 StR 191/08).

Leitsatz   Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen (BGH, Urt. v. 30.4.2009 - 1 StR 342/08 - Ls. - BGHSt 53, 311 - wistra 2009, 359).


  siehe auch:  § 370 AO, Steuerhinterziehung 



§ 56 Abs. 4 StGB
 
... (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. 




Strafaussetzung nach Vollverbüßung

75
Durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nach § 51 StGB wird § 56 StGB nicht ausgeschlossen. Jedoch muss die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen, wenn das Tatgericht von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht und die Strafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist. Insoweit scheidet eine den Angeklagten beschwerende Strafaussetzung begrifflich aus (BGH, Urt. v. 24.3.1982 - 3 StR 29/82 - BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 - NStZ 2002, 367; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2 ). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01). Durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13). 



Urteil




Urteilsgründe

U.2
Wurde eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt und enthält das angefochtene Urteil entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Strafaussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre, bedarf es regelmäßig erneuter tatrichterlicher Entscheidung, wenn ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - 4 StR 534/07).

Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1997 - 2 StR 63/97; BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 StR 111/11; BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - 1 StR 100/12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.1985 - 4 StR 559/85 - StV 1986, 58; BGH, Urt. v. 21.4.1986 - 2 StR 62/86 - NStZ 1986, 374; BGH, Urt. v. 29.4.1954 - 3 StR 898/53 - BGHSt 6, 167, 172; BGH, Beschl. v. 6.3.2012 - 1 StR 50/12). Dies ist etwa der Fall, wenn angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 StR 111/11; BGH, Beschl. v. 6.3.2012 - 1 StR 50/12; BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - 1 StR 100/12).

Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - 4 StR 487/15 Rn. 34; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 110 mwN).


Auch eine neben der (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann (mit-)aufzuheben sein, wenn die Maßregelentscheidung wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2012 - 1 StR 50/12; hierzu u.a. BGH, Beschl, v. 14.5.2002 - 5 StR 118/02; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - 2 StR 212/03).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Verhängung einer Freiheitsstrafe um so eingehender begründet werden muß, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH, Beschl. v. 5.12.2000 - 1 StR 533/00; BGH StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. v. 19.11.2002 - 1 StR 374/02; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 615 m.w.Nachw.).

Sowohl die Würdigung der Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters sind für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 145/08 - wistra 2008, 386).

Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) bedarf es nur, wenn Veranlassung dazu besteht, d.h. wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (BGH, Urt. v. 14.7.1994 - 4 StR 252/94 - BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; BGH, Urt. v. 14.3.1995 - 1 StR 856/94; BGH, Urt. v. 30.10.1990 - 1 StR 500/90 - BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9; BGH, Urt. v. 15.2.2001 - 1 StR 506/00; BGH, Urt. v. 14.5.2002 - 1 StR 48/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Urt. v. 21.6.2012 - 4 StR 623/11; BGH, Urt. v. 19.3.2014 - 2 StR 596/13).


  siehe auch:  § 267 StPO Rdn. 110 - Erörterung bei Versagung der Strafaussetzung
 
Die Begründung, mit der das Fehlen einer positiven Sozialprognose angenommen wurde, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn wesentliche hierfür angeführte Umstände in Widerspruch zu weiteren Feststellungen des Tatgerichts stehen und deshalb bei der nach § 56 Abs. 1 StGB anzustellenden Würdigung nicht herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 210/12).

Beispiel: Dass sich der Angeklagte illegal in Deutschland aufhalte und von der Abschiebung bedroht sei, steht nicht in Einklang mit der weiteren Feststellung, dem Angeklagten sei mit der Entlassung aus der Abschiebehaft ein Zimmer in der Asylbewerberunterkunft zugeteilt worden. Denn dies legt nahe, dass er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt und jedenfalls während der Dauer des laufenden Verfahrens keinen illegalen Aufenthaltsstatus (mehr) hat. Mit der Zuweisung einer Unterkunft entfällt zudem die Grundlage für die weitere Feststellung, der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz. Soweit weiter angeführt wird, der illegal eingereiste Angeklagte sei mittellos, berücksichtigt dies nicht, dass der Angeklagte womöglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen könnte und insoweit Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte. Angesichts dessen fehlt es für die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung, die ergänzend allein auf das Fehlen sozialer Bindungen des Angeklagten in Deutschland abstellt, insgesamt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, zumal die allgemein beschriebene Situation allein keinen tragfähigen Rückschluss erlaubt, ob der Angeklagte, der sich bisher "lediglich" nach § 323a StGB strafbar gemacht hat, sich zukünftig nicht straffrei führen werde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Ausländer in der beschriebenen Situation sich grundsätzlich eine Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen und nicht auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werde, vermag der 2. Strafsenat nicht zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 210/12).


Wird die Entscheidung des Tatgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen zwar damit begründet, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Hat sich das Tatgericht aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, begegnet dies deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 323/06  - NStZ-RR 2006, 375; BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - 1 StR 343/12; siehe auch oben --> Rdn. 15 Prüfungsreihenfolge)

Die Annahme, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Tatgericht dies nicht näher begründet hat, obwohl insoweit grundsätzlich die maßgeblichen Erwägungen mitzuteilen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 210/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 23). Dafür kann umso mehr Anlass bestehen, wenn es einige Gründe gibt, die im Zusammenwirken zur Annahme "besonderer Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB drängen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 210/12).

Hat das Tatgericht die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt, da es "in der Person des Angeklagten oder in der Tat keine besonderen Umstände zu erkennen" vermochte, "aus denen sich ergeben würde, dass eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr geboten wäre", kann dies rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 305/12).
 



Prozessuales




Rechtsmittel

Z.7




[ Bewährungsbeschluss
]

Z.7.1
Die Anfechtung des Urteils mit Rechtsmitteln erstreckt sich nicht auf den Bewährungsbeschluss (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl., § 268a Rdnr. 10). Nach §§ 268a Abs. 1 StPO, 305a Abs. 1 StPO kann der Bewährungsbeschluss isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden, die aber nur darauf gestützt werden kann, dass der Beschluss gesetzwidrig ist. Bejahendenfalls kommt ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3.7.1987 - 2 StR 213/87, NJW 1988, 1224). 




[ Bewährungsentscheidung
]

Z.7.2
Die Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; BGH NJW 1990, 193; BGH, Beschl. v. 17.8.2001 - 2 StR 297/01) das angefochtene Urteil dahin ändern, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695; BGH, Beschl. v. 5.8.2009 - 5 StR 595/08 - wistra 2009, 437). So etwa, wenn die Möglichkeit weitergehender entgegenstehender Feststellungen nicht ersichtlich ist und im Hinblick auf das - vom Tatgericht rechtsfehlerhaft nicht zutreffend beachtete - Gewicht der Milderungsgründe auszuschließen ist, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung „besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 257/09 - StV 2009, 695).

 
siehe auch zur Abänderungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht:  Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO m.w.N. 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]

Z.8.1
Auf § 56 StGB wird verwiesen in:

§ 58 StGB   siehe auch: 
Gesamtstrafe und Strafaussetzung, § 58 StGB
§ 59 StGB   siehe auch: 
Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
 
 




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