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§
56a StGB
Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 56a Abs. 1 StGB | |
Unterschiede im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht | |
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Zuständigkeit | |
Gesetze | |
Verweisungen |
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30 |
§ 56a StGB § 22 JGG Dauer der Bewährungszeit 2 bis 5 Jahre 2 bis 3 Jahre Nachträgliche Verkürzung auf bis zu 2 Jahre auf bis zu 1 Jahr, in den Fällen des § 21 Abs. 2 JGG auf bis zu 2 Jahre Nachträgliche Verlängerung auf bis zu 5 Jahre auf bis zu 4 Jahre |
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B.2 |
Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden (§ 268a Abs. 1 StPO). | |
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Z.6 |
Das
Gericht des ersten Rechtszugs ist nicht nur für die
isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst
zuständig, sondern auch für die damit untrennbar
zusammenhängenden Nebenentscheidungen
gemäß
§§ 56a bis 56d StGB. Für die Aussetzungs-
und Anrechnungsentscheidungen (§ 36 Abs. 1 bis 3 BtMG) gelten
die §§ 56a bis 56g StGB entsprechend (§ 36
Abs. 4 BtMG) (BGH,
Beschl. v. 5.3.2003 - 2 ARs 50/03 - NStZ-RR 2003,
215 f.). Die erstmaligen Entscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB sind notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung, nicht aber durch ein anderes Gericht hiervon getrennt und unabhängig zu treffende Folgeentscheidungen (so aber OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113; NStE Nr. 12 zu § 36 BtMG). Dies entspricht auch der Regelung in § 268a Abs. 1 StPO, daß bei der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zugleich mit dem Urteil der Bewährungsbeschluß mit den Anordnungen nach §§ 56a bis 56d StGB zu verkünden ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 268a Rdn. 1). Diese erstmaligen Anordnungen können daher nicht einem anderen Richter übertragen werden als dem, der über die Strafaussetzung selbst zu befinden hat (BGH, Beschl. v. 5.3.2003 - 2 ARs 50/03 - NStZ-RR 2003, 215 f.). Die erstmalige Bestimmung der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56b bis 56d StGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Gericht des ersten Rechtszugs obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2003 - 2 ARs 50/03 - NStZ-RR 2003, 215 f.). |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 56a StGB wird verwiesen in: § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB § 268a StPO § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung § 453 StPO § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung § 36 BtMG § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung) |
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