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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 51 StGB
Anrechnung

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 51 Abs. 1 StGB
    Sinn und Zweck
    Freiheitsentziehung
       Elektronische Fußfessel
       Hausarrest
    Tatidentität im weiteren Sinne
    Keine zwingende Zuordnung bei Gesamtstrafen
    Unterbleiben der Anrechnung
       Nichtanrechnung und Verschlechterungsverbot
       Dem Angeklagten zurechenbares Verhalten des Verteidigers
       Strafaussetzung zur Bewährung
      Verschleppung des Auslieferungsverfahrens
    Analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Unterbringung
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
    Anrechnung von Freiheitsentzug bei einstweiliger Unterbringung
§ 51 Abs. 2 StGB
    Geldstrafenanrechnung
§ 51 Abs. 3 StGB
    Zulässigkeit der Doppelverurteilung
    Einheitlicher Tatbegriff
    Regelungsziele von Härteausgleich und Anrechnung bereits erlittener Haft
       Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung beim Härteausgleich
§ 51 Abs. 4 StGB
    Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung auf die Geldstrafe
    Ermessensbestimmung
    Kasuistik
       Grundsatz für die Anrechnung von Haft in einem EU-Staat
       Einzelfälle
          Australien
          Belgien
          Bosnien
          Bulgarien
          Curacao
          Dänemark
          Dominikanische Republik
          Ecuador
          England
          Estland
          Frankreich
          Griechenland
          Großbritannien
          Guadeloupe
          Irland
          Italien
          Kenia
          Kroatien
          Lettland
          Luxemburg
          Malaysia
          Marokko
          Mexiko
          Monaco
          Niederlande
          Norwegen
          Österreich
          Paraguay
          Polen
          Portugal
          Rumänien
          Russische Föderation
          Schottland
          Schweden
          Schweiz
          Slowenien
          Spanien
          Thailand
          Tschechien
          Türkei
          Ungarn
          USA
          Vereinigtes Königreich
Urteil
    Urteilsformel
       Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
       Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Zuständigkeit
       Gericht
          Entschädigung
    Rechtsmittel
    Gesetze
       Verweisungen





§ 51 Abs. 1 StGB




Sinn und Zweck

5
Nach Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 StGB soll jede Art von (haftgleicher) Freiheitsentziehung, die aus Anlaß der Tat stattgefunden hat, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet werden, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer Regelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder ausländische Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet haben (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 5 StR 674/96 - NStZ 1997, 385; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 4; MünchKommStGB/Franke, § 51 Rn. 21). Für die Pflicht zur Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft ist es daher ohne Bedeutung, ob es sich um Abschiebungs-, Auslieferungs-, Straf- oder Untersuchungshaft gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 5 StR 674/96 - NStZ 1997, 385; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.6.2012 - 4 StR 58/12).

Anrechnungsfähig ist dabei dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und auch des § 450a StPO entsprechend nicht nur die Strafhaft, sondern jede Art der justizförmigen Freiheitsentziehung, also etwa auch – trotz langer Zeitdauer zwischen der Inhaftierung des Angeklagten und dem Erlass des Urteils im Ausland nicht festgestellter – Untersuchungs- und Auslieferungshaft (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; BayObLG NJW 1963, 2238; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 24).
 




Freiheitsentziehung

10




[ Elektronische Fußfessel
]

10.1

Die Überwachung des Aufenthalts des Angeklagten mittels einer elektronischen Fußfessel stellt keine haftgleiche Freiheitsentziehung, sondern vielmehr nur eine Freiheitsbeschränkung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1997 - 1 StR 465/97 - NJW 1998, 767; Heghmanns ZRP 1999, 297, 302, siehe auch Fünfsinn in Festschrift für Eisenberg S. 691, 697 m.w.N.). Eine wie auch immer geartete Anrechnung auf die verhängte Strafe ist daher nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich nur um einen allgemeinen Strafzumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten (BGH, Urt. v. 12.5.2009 - 1 StR 718/08 - NJW 2009, 2546).
 
 
siehe zur elektronischen Fußfessel auch
§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB n.F. --> Gesetzestext;
§ 67c StGB Rdn. 5 --> Nachrangigkeit des § 67c Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung;
§ 68b StGB Rdn. 15 --> Gefährlichkeitsprognose und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und
§ 68b StGB Rdn. Z.8.2 --> Änderungen § 68b StGB 




[ Hausarrest
]

10.2
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Freiheitsentziehung in Form von Hausarrest nach dem Recht ausländischer Staaten wegen derselben Sache auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, gilt gemäß § 3 StGB ausschließlich das materielle Strafrecht. Danach ist der wegen eines Infarkts des Angeklagten erfolgte Hausarrest in dessen eigener Wohnung nicht anrechnungsfähig, Denn dadurch hat keine haftgleiche Freiheitsentziehung stattgefunden; vielmehr lag nur eine Freiheitsbeschränkung vor (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1997 - 1 StR 465/97 - NJW 1998, 767; BGH, Beschl. v. 13.6.1978 - 1 StR 108/78 [Gewahrsam]; OLG Zweibrücken NJW 1975, 509 [Ausgehverbot]; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 2; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 4).

Beispiel: Kein dem § 51 Abs. 1 StGB gleichstehender Sachverhalt liegt vor, wenn der Angeklagte das von ihm bewohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlassen durfte, ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt worden waren. Zudem war dem Angeklagten ein täglicher zweistündiger Spaziergang gestattet worden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14).


Abzustellen ist auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1953  – 4 StR 791/53 - BGHSt 4, 325, 326 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1978 – 1 StR 108/78; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.10.1974 – Ws 341/74 - NJW 1975, 509) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 – 2 BvR 2292/00 - NJW 2002, 3161). Fehlerhaft wäre es hingegen eine Freiheitsentziehung deswegen auszuschließen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.7.1999 – 2 BvR 1368/98; NStZ 1999, 570; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 – 5 StR 487/13 - NStZ-RR 2014, 59 f.). Denn wäre nicht zugrunde gelegt worden, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird – wie im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls – so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Auflagen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). 

Dass das Tatgericht diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheitsentziehung (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166, 198 Rn. 114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, dass der Angeklagte sich auf dem von ihm bewohnten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene Gemeinschaft belastet war (vgl. zu diesen Aspekten BGH, Urt. v. 17.9.1953 – 4 StR 791/53 - BGHSt 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.6.1978 – 1 StR 108/78), die zudem durch zahlreiche Ausgangsgenehmigungen, so u.a. ein täglicher zweistündiger Spaziergang, abgemildert waren (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das Landgericht erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten eingestellt (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14).




Tatidentität im weiteren Sinne

20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für diese Tat einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1987 - 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177 f. - NJW 1988, 3108 für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO; BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 - StV 1997, 349).

Für die Bewertung, ob der Angeklagte die ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat erlitt, die Gegenstand auch des inländischen Verfahrens gewesen ist, (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 3 StR 179/10 - NJW 2011, 542) genügt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder irgendwie gearteten sachlichen Bezugs (BVerfG, Beschl. v. 28.9.1998 - 2 BvR 2232/94 - NStZ 1999, 24; BGH, Beschl. v. 26.6.1997 - StB 30/96 - BGHSt 43, 112, 115 ff.; BGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 3 StR 459/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 51 Rn. 6a). Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das in diesem Zusammenhang stehende Vergehen nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung eines Organisationsdelikts nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 3 StR 459/10).

Mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.9.1998 - 2 BvR 2232/94 - NStZ 1999, 24 f.) kann eine Anrechnung abgelehnt werden und die Haftzeit bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2007 - 1 StR 337/07).

 
siehe auch: Gegenstand des Urteils, § 264 StPO 




Keine zwingende Zuordnung bei Gesamtstrafen

25
Werden in einem Urteil mehrere (Gesamt-) Freiheitsstrafen verhängt, muss der Tatrichter im Falle der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 StGB keine Bestimmung darüber treffen, auf welche dieser Strafen die Untersuchungshaft angerechnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2000 - 4 StR 471/00), so dass bei der Anrechnung ausländischer Haft nicht anderes gilt. 




Unterbleiben der Anrechnung, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB

30




[ Nichtanrechnung und Verschlechterungsverbot
]

30.1
Eine Anordnung, dass die Anrechnung wegen der Flucht des Angeklagten ins Ausland unterbleibt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH MDR (H) 1979, 454), ist in Fällen des Eingreifens des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr möglich, wenn sich dadurch das Maß der vom Angeklagten zu verbüßenden Strafe erhöhen würde (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 1 S. 2 Prozessverhalten 2; BGH, Beschl. v. 28.8.2007 - 4 StR 212/07; Franke in MünchKomm, StGB § 51 Rdn. 15).

 
siehe auch: Bindung des Untergerichts; Verbot der Schlechterstellung, § 358 StPO  




[ Dem Angeklagten zurechenbares Verhalten des Verteidigers
]

30.2
Das Entscheidung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass die aus Anlaß der verfahrensgegenständlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei, muss, wenn diese mit einer "böswillige Verschleppung des Verfahrens" durch das Verhalten des Verteidigers begründet wird, dem Angeklagten auch zuzurechnen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 - NStZ 2002, 367). 




[ Strafaussetzung zur Bewährung
]

30.3
Die Strafaussetzung zur Bewährung muss entfallen, wenn das Tatgericht von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht und die Strafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist. Insoweit scheidet eine den Angeklagten beschwerende Strafaussetzung begrifflich aus, da kein zu vollstreckener Rest verbliebe (BGH, Urt. v. 24.3.1982 - 3 StR 29/82 - BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 - NStZ 2002, 367; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 4 StR 162/03 - BGHR StGB § 56 Aussetzung 1; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 - 5 StR 487/13; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - 3 StR 506/15). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01). Durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13).

 
siehe auch: Strafaussetzung, § 56 StGB

Zur Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Frage der Anrechnung bereits vollstreckter Haft im Sinne von § 51 StGB
siehe:  § 318 StPO - Anrechnung bereits vollstreckter Haft




[ Verschleppung des Auslieferungsverfahrens
]

30.4
Wenngleich die vom Angeklagten im Auslieferungsverfahren bemühten zahlreichen Rechtmittel angesichts ihrer überwiegenden Erfolglosigkeit durchaus missbräuchlichen Charakter aufweisen, kann fraglich erscheinen, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben sind. Denn die Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt bei einem Verhalten in Betracht, das nicht der Verteidigung des Täters dient und entweder gerade darauf abzielt, eine (angeordnete) U-Haft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung einen Vorteil bei der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1999 - 4 StR 49/99 - NStZ 1999, 347). So liegt es hingegen nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte allein in der Absicht handelte, seine Auslieferung zu verhindern und eine Verschleppung des Verfahrens indes lediglich als Folge seiner von anderweitigen Motiven getragenen Vorgehensweise hinnahm (vgl. BGH, Urt. v. 6.9.2011 - 1 StR 633/10). 




Analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB

35

§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht eine Anrechnung erlittener Haft zwar nur für die zeitige Freiheitsstrafe vor. Indes ist - mangels jeder Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - eine entsprechende Anwendung im Falle erlittener Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung auch für die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe anerkannt und geboten (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4; Fischer StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 4). Ein zu gewährender Härteausgleich im Fall der Vollstreckung einer gesamtstrafenfähigen Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft, die dazu führt, dass bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr einbezogen (weil vollstreckt) werden kann, ist durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter doppelt analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 433/09 - NJW 2010, 1157). 




Anrechnung von Untersuchungshaft bei Unterbringung

40
Erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010 – 4 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 – 4 StR 504/09 - NStZ-RR 2010, 171, 172; BGH, Beschl. v. 15.11.2007 – 3 StR 390/07 - NStZ 2008, 213; BGH, Beschl. v. 4.7.2013 - 4 StR 129/13; siehe im Einzelnen mwN: § 67 StGB Rdn. 25.3 - Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft). 




Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

45
  siehe hierzu: § 52a JGG, Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe  




Anrechnung von Freiheitsentzug bei einstweiliger Unterbringung

47

 
 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14). Hat das Tatgericht von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, keinen Gebrauch gemacht, ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14).



§ 51 Abs. 2 StGB
 
...(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. ... 




Geldstrafenanrechnung

55
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschl. v. 23.4.2014 - 5 StR 166/14; BGH, Beschl. v. 25.1.1967 - 2 StR 424/66 - BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschl. v. 23.4.2014 - 5 StR 166/14).

Auch eine bereits bezahlte (Gesamt-)geldstrafe ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB kraft Gesetzes auf die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - 3 StR 6/08 - wistra 2008, 349).

Beispiel: Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierbei ist die von dem Angeklagten in dem einbezogenen Urteil bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen anzurechnen. Nach Abs. 4 entspricht bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - 3 StR 6/08 - wistra 2008, 349).


Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teilleistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 4 StR 69/11; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.). 



§ 51 Abs. 3 StGB
 
... (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. ... 




Zulässigkeit der Doppelverurteilung

75
Diese Vorschrift setzt voraus, daß eine Doppelverurteilung zulässig ist, weil sie einen Ausgleich für diese Fälle schaffen soll. Fehlt es an der Möglichkeit solcher Verurteilung im Ausland und Inland, würde eine Anrechnung den Angeklagten günstiger stellen als bei einmaliger Verurteilung im Inland. Das ist nicht der Sinn der Regelung (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1987 - 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177 - NJW 1988, 3108; BGH, Urt. v. 3.11.2000 - 2 StR 274/00 - BGHSt 46, 187 - NJW 2001, 692).

 
siehe auch:  § 206a StPO Rdn. 40.7.1 - Einstellung bei Verfahrenshindernissen --> Schengener Durchführungsübereinkommen

Leitsatz Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist auch dann gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGH, Urt. v. 22.12.1987 - 1 StR 423/87 - Ls. - BGHSt 35, 172, 177 - NJW 1988, 3108).
 




Einheitlicher Tatbegriff

80
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB wird auf eine inländische Strafe die ausländische Strafe, soweit sie vollstreckt ist, angerechnet, wenn der Angeklagte im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (BGH, Urt. v. 25.6.1953  – 4 StR 108/53 - NJW 1953, 1522; BGHSt 29, 63, 64; BGH, Urt. v. 7.2.1990 – 2 StR 601/89 - NStZ 1990, 231, 232; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Sie ist ebenso vorzunehmen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 176; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).

Der Regelungsgedanke des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB, der verhindern will, dass der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es kommt, weil ein früher ergangenes Strafurteil im Ausland nicht zum Strafklageverbrauch im Inland geführt hat, schlechter gestellt wird, als wäre er für die Tat (im prozessualen Sinne) nur einmal im inländischen Verfahren verurteilt worden, beansprucht in diesem Fall gleichermaßen Geltung. Der Angeklagte soll durch die Anrechnung der ausländischen Strafvollstreckung andererseits aber auch nicht besser stehen, als wenn Verurteilung und Vollstreckung sämtlich im Inland erfolgt wären (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1979 – 1 StR 261/79 - BGHSt 29, 63, 65; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 176; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 24).


Die Erwägung, den Täter so zu stellen, als sei die gesamte Vollstreckung in Deutschland erfolgt, hat die Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Vorbild des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Folge, der die Anrechnung früherer im Inland erlittener Freiheitsentziehung regelt. Danach setzt die Anrechnung (nur) voraus, dass die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat vollstreckt worden ist, die Gegenstand des Verfahrens war oder ist. Dieses Verständnis, wonach von einem einheitlichen – über § 264 StPO hinausgehenden – Tatbegriff in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auszugehen ist, liegt auch deshalb nahe, weil Absatz 3 Satz 2 auf Absatz 1 der Vorschrift verweist und für die Ungleichbehandlung im In- und Ausland erlittener Haft auch sonst kein sachlicher Grund besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 25; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 178; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 21; Fischer StGB, 61. Aufl., § 51 Rn. 17).

Die dem ausländischen Straferkenntnis zugrunde liegende(n) Tat(en) ist (sind) Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn sie Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden haben, das der vorliegenden Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegt. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Ermittlungsverfahrens ist eine formelle Sichtweise anzulegen. Ob die Aktenlage zu einem Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden führt und in welchem Umfang tatsächlich Ermittlungen stattfinden, spielt dafür keine Rolle. Es reicht vielmehr bereits aus, dass das ausländische Verfahren aktenkundig geworden und durch die faktische Befassung damit in das inländische Verfahren eingeflossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1990 – 2 StR 601/89 - NJW 1990, 1428, 1429; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 26). Soweit die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat rechtlich auch in Gestalt der Prüfung des Härteausgleichs Eingang in das Verfahren gefunden hat, kommt dem daneben kein Gewicht zu (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 26).
 




Regelungsziele von Härteausgleich und Anrechnung bereits erlittener Haft

90
Härteausgleich und Anrechnung bereits erlittener Freiheitsentziehung verfolgen dem Grunde nach verschiedene Regelungsziele (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).

Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80). Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen (BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1 StR 105/97 - BGHSt 43, 79, 80; BGH, Urt. v. 26.9.2007 – 1 StR 276/07 - NStZ 2008, 709, 710; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).


Bei der Anrechnung bereits vollstreckter Haft gemäß § 51 StGB handelt es sich demgegenüber eher um eine Angelegenheit der Vollstreckung. Konstitutive Wirkung kommt alleine der in den Tenor aufzunehmenden Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1994 – 1 StR 745/93 - NJW 1994, 1484, 1485; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 – 2 StR 489/01 - StV 2002, 540; BGH, Beschl. v. 15.4.2014 – 3 StR 89/14 - NStZ 2014, 418 [insow. nicht abgedr.]; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Diese ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des Strafübels, das dem Angeklagten durch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und der Abwägung, wie viel dieses Übel von demjenigen bereits vorweg genommen hat, mit dem das inländische Urteil ihn belasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 – 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283). In dem für ihn spürbaren Strafübel soll der Angeklagte vergleichsweise so stehen, als sei der gesamte Strafvollzug im Inland erfolgt (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). 




- Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung beim Härteausgleich

90.5
Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Gewährung eines Härteausgleichs als auch für die Anrechnung von Auslandshaft vor, darf dies im Ergebnis aber keine ungerechtfertigte Privilegierung des Angeklagten zur Folge haben. Eine solche läge vor, wenn dem Angeklagten die im Ausland erlittenen Haftbedingungen über die Vornahme eines Härteausgleichs einen Strafrabatt einbringen und bei der Anrechnung der Auslandshaft abermals zu seinen Gunsten berücksichtigt würden. Der Angeklagte soll im Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als wäre das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177 mwN).

Es bedarf aus diesem Grunde der Entscheidung, ob die Auswirkung der Anrechnungsentscheidung bereits bei der Prüfung des Härteausgleichs Berücksichtigung finden muss oder umgekehrt zunächst dessen ungeachtet ein Strafrabatt (auch wegen entgangener Gesamtstrafenbildung) durch den Härteausgleich zu gewähren und ein hierdurch eingetretener Vorteil danach über die Absenkung des – anderenfalls anzusetzenden – Anrechnungsmaßstabs auszugleichen ist. Beide Ansätze verhindern im Ergebnis gleichermaßen, dass dem Angeklagten die ausländische Haft doppelt zu Gute kommt, fügen sich in das Rechtsgefüge aber nicht friktionslos ein. Die Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung bereits bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe hat zur Konsequenz, dass formale Vollstreckungselemente wie materielle Strafzumessungsgründe wirken. Dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 3 StGB ist dies grundsätzlich fremd, denn er ist nicht auf eine Herabsetzung der Strafe angelegt, sondern auf die rein formale Anrechnung erlittenen Vollzugs. Das Bestehen einer tat- und schuldangemessenen Strafe setzt die Anrechnungsentscheidung gerade voraus (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).


Nicht weniger angreifbar erscheint demgegenüber die vorrangige Gewährung des Härteausgleichs ohne Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung. Würde der erlittene Vollzug nämlich im Ergebnis zu einer nicht vertretbaren Aushöhlung der Gesamtstrafe führen, kann dem nur durch Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabes angemessen entgegen gewirkt werden. Die Anrechnung als solche sieht das Gesetz in § 51 StGB aber zwingend vor, sie steht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Dem Tatrichter kann dies im Einzelfall abverlangen, einen komplizierten Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, um gerade bei langjährigen Strafen angemessene Ergebnisse zu erzielen, während die Bestimmung des Härteausgleichs nach seinem Ermessen nicht beziffert werden muss. Zu unbefriedigenden Konsequenzen führte der Vorrang des Härteausgleichs vor allem aber bei innereuropäischen Vorverurteilungen, die regelmäßig mit einem Maßstab 1 : 1 auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen sind. Wurde hier aufgrund des aus der Auslandshaft resultierenden Strafübels bereits eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt, ist die Entstehung eines ungerechtfertigten Privilegs unvermeidlich, denn eine Anrechnung der Strafe 1 : 1 hat zwingend stattzufinden. Der Angeklagte würde in diesem Fall vergleichsweise besser gestellt, als wären alle Taten im Inland abgeurteilt worden (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).

Aus all diesen Erwägungen und insbesondere unter dem Aspekt der Praktikabilität hält der 1. Senat die zuerst genannte Lösung für vorzugswürdig. Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1 StR 105/97 - BGHSt 43, 79, 82). Rechtsfehler im Rahmen der Anrechnungsentscheidung können deshalb zur Folge haben, dass die Gesamtstrafenbildung insgesamt rechtsfehlerhaft ist (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).
 



§ 51 Abs. 4 StGB
 
... (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen. 




Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung auf die Geldstrafe

125
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die erkannte Geldstrafe ist vom Revisionsgericht nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), wenn das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12).

Beispiel: ... wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird. ... (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12).

 
siehe zur Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist auch:  Entschädigung nach Billigkeit, § 4 StrEG 




Ermessensbestimmung

130
Die Entscheidungen nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB sind grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 5 StR 674/96 - NStZ 1997, 385) und durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13). Die Anrechnung von Auslandshaft wirkt konstitutiv und ist nach ständiger Rechtsprechung in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.1977- 2 StR 410/77 - BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01; BGH, Beschl. v. 25.7.2001 - 2 StR 289/01; BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01; BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 519/08; BGH, Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 89/09 - StV 2010, 228).
 
 
siehe auch:  Urteil, § 260 StPO

Den Maßstab der Anrechnung trifft das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei können innerhalb einer im selben ausländischen Staat erlittenen Freiheitsentziehungen unterschiedliche Maßstäbe gelten. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Abweichungen können sich nach der jeweiligen JVA am Ort der Haft und den dort vorherrschenden Haftbedingungen innerhalb eines Landes stark voneinander unterscheiden. Hier wird es vornehmlich außerhalb Europas darauf ankommen, wie die spezifischen Bedingungen vor Ort waren. Handelte es sich beispielsweise um stets überfüllte Sammelzellen mit Inhaftierung von Häftlingen ohne Unterscheidung nach Alter (Jugendliche) und Gefahreinstufung bei schlechtesten hygienischen Bedingungen und unzureichender Verpflegung, wird sicherlich ein über den Maßstab 1:1 hinausgehender Anrechnungsfaktor ins Blickfeld geraten.


Kriterien für den Anrechnungsmaßstab können z.B. Belegung, Ausstattung und Sauberkeit der Zelle, Kontaktmöglichkeiten etwa durch Nutzung eines Handys mit Internetzugang, Quantität und Qualität der Verpflegung, medizinische Versorgung, Existenz von Mafiagruppen und Schutzgelderpressungen sein (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13).

Leitsatz   Auch auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe muss eine im Ausland erfolgte Freiheitsentziehung angerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2004 - 2 StR 147/04; BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 34/04 - Ls. - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 296/07; BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08).

Beispiel: Der Tenor lautet dann z.B.: "Die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet" (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08).

 
siehe auch: § 57a StGB Rdn. 35.2

Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V. mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG ist der Anrechnungsmaßstab vom ekennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09 - NStZ-RR 2010, 27; Tröndle/Fischer; StGB 50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51).

Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat der Tatrichter den für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft anzulegenden Maßstab nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschl. v. 8.12.1981 – 1 StR 648/81 - BGHSt 30, 282, 283; BGH, Beschl. v. 28.1.1986 – 1 StR 652/85 - NStZ 1986, 312 f.; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1981 – 1 StR 648/81 - BGHSt 30, 282, 283; BGH, Beschl. v. 28.1.1986 – 1 StR 652/85 - NStZ 1986, 312 f.; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).


Grundsätzlich ist bei Freiheitsentziehungen im Ausland, jedenfalls in Staaten der Europäischen Union, von einem Anrechnungsmaßstab 1 : 1 auszugehen; besondere Belastungen bei der ausländischen Freiheitsentziehung durch erheblich erschwerte Haftbedingungen können im Einzelfall aber dazu führen, dass der Maßstab unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem für den Angeklagten günstigeren Verhältnis zu wählen ist. Grundlage für die Vornahme dieser Bewertung sind die Haftbedingungen im Einzelfall, also in der konkreten Haftanstalt (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 51 Rn. 31; NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38).

In einzelnen Ländern können die Haftbedingungen von Haftanstalt zu Haftanstalt unterschiedlich sein, so dass der Tatrichter im Einzelnen auch die konkrete Haftanstalt festzustellen hat, in der der Angeklagte inhaftiert war. Ist der Angeklagte an verschiedenen Haftorten inhaftiert gewesen, so hat das Tatgericht nicht nur die einzelnen Haftanstalten zu benennen und die dort vorherrschenden Haftbedingungen festzustellen; es hat auch die konkreten Zeiträume der jeweiligen Inhaftierung darzulegen und in seine Würdigung miteinzustellen. Nur dann besteht eine für die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung tragfähige Tatsachengrundlage. Anhaltspunkte für die Bewertung der Relation der Hafterschwernis in ausländischen Vollzugsanstalten sind etwa die Einrichtung und Ausgestaltung der Haftzellen, die Belegungssituation, die Vorhaltung ärztlicher Betreuung, das Personal, Beschäftigungs- und Kontaktmöglichkeiten, das Essen und vor allem auch die hygienischen Verhältnisse (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; vgl. die Nachw. bei NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38).


Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Tatrichter in einem zweiten Schritt für jede Inhaftierung des Angeklagten an einem anderen Haftort in eigenständiger Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände einen angemessenen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Erweisen sich die Haftbedingungen auch bei verschiedener Unterbringung in derselben Haftanstalt als unterschiedlich stark belastend, kann im Einzelfall die Bestimmung unterschiedlicher Anrechnungsmaßstäbe – für dann konkret darzulegende Zeiträume – angezeigt sein (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Können im Hinblick auf die Zeiträume der Inhaftierung des Angeklagten in den einzelnen Gefängnissen präzisierende Feststellungen nicht getroffen werden, ist zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Aufenthaltsdauer des Angeklagten in dem Gefängnis mit den schlechtesten Bedingungen auszugehen und diese so taggenau zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).

Die Höhe des jeweiligen Anrechnungsmaßstabs für verschiedene Haftzeiten hat der Tatrichter unter jeweils eigenständiger Gesamtwürdigung der festgestellten Haftbedingungen zu bestimmen. Der für jeden Inhaftierungszeitraum neu festzulegende Anrechnungsmaßstab ist in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; BGH, Beschl. v. 5.3.1982 – 3 StR 56/82 - NStZ 1982, 326; BGH, Beschl. v. 26.5.1983 – 4 StR 265/83 - NStZ 1983, 455; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177).

Die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums im Urteil kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet sich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausgegangenen, aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschl. v. 7.4.1994 - 1 StR 166/94 - NStZ 1994, 335; BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - 3 StR 162/16 Rn. 4).
 




Kasuistik




Grundsatz für die Anrechnung von Haft in einem EU-Staat

150
In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind erlittene Freiheitsentziehungen grundsätzlich, wenn Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung nicht vorhanden sind, im Verhältnis 1:1 anzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 5 StR 162/03; BGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 5 StR 124/03; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412). 




Einzelfälle

160



Australien 1:2

BGH, Beschl. v. 13.8.2009 - 3 StR 255/09  - StV 2010, 303
Verhältnis 1:1 vgl. LG Heilbronn, Beschl. v. 21.10.1991 - 1 StVK 363/90 - StV 1992, 429



Belgien 1:1

BGH, Beschl. v. 8.11.2000 - 1 StR 447/00; BGH, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 StR 203/03; BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 StR 410/05; BGH, Beschl. v. 26.7.2006 - 2 StR 235/06BGH, Beschl. v. 16.3.2007 - 2 StR 50/07; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 2 StR 45/02; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - 5 StR 522/07; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 214/08; BGH, Beschl. v. 19.11.2008 - 2 StR 428/08; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 519/08; BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 4 StR 603/08; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 4 StR 210/09; BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - 1 StR 431/09; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 StR 544/09; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 StR 11/11; BGH, Beschl. v. 29.3.2011 - 3 StR 84/11; BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 2 StR 601/10; BGH, Beschl. v. 1.3.2012 - 2 StR 503/11; BGH, Beschl. v. 30.4.2013 - 3 StR 116/13; BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 33/14; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 1 StR 227/15; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 2 StR 352/15



Bosnien 1:1

BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 2 StR 167/01



Bulgarien 1:1

BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR 600/07; BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 388/09; BGH, Beschl. v. 2.10.2012 - 3 StR 289/12; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 299/14; LG Berlin, Urt. v. 6.5.1997 - (530) 69 Js 207/94 KLs (87/96) - StV 1998, 347



Curacao 1:3

BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 5 StR 382/06



Dänemark 1:1

BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 292/05; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 296/07; BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 StR 288/08



Dominikanische Republik 1:3

BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 2 StR 25/07 - wistra 2007, 306



Ecuador

Untersuchungshaft im Verhältnis 1:3 oder 1:2 (abhängig von den Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen im Einzelfall)
BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - 5 StR 151/04 - StraFo 2004, 391 (1:3 und 1:2); BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13 (1:2); mangels diesbezüglicher Feststellung nicht bestimmbar in BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 3 StR 133/14



England

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 - StV 1997, 349; BGH, Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01



Estland

Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 22.10.1996 - 1 StR 567/96 - NStZ-RR 1997, 205; BGH, Beschl. v. 9.10.2007 - 4 StR 442/07 
Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2
BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - 3 StR 221/03



Frankreich

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 20.4.1999 - 4 StR 698/98; BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - 4 StR 626/96; BGH, Urt. v. 30.3.1994 - 2 StR 643/93; BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 StR 549/05; BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06; BGH, Beschl. v. 13.9.2006 - 2 StR 267/06; BGH, Beschl. v. 15.11.2005 - 3 StR 352/05; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 522/01; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 2 StR 223/08; BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 5 StR 587/08; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09 - NStZ-RR 2010, 27; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 571/10; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 341/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 1 StR 572/12; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 152/14; BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - 5 StR 359/16



Griechenland

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - 4 StR 493/07
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1,5
(JVA Thessaloniki-Diavata) BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01



Großbritannien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 1 StR 292/11



Guadeloupe
(Frankreich)
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 457/14



Irland

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 34/04 - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 StR 218/14



Italien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02; BGH, Beschl. v. 18.6.2004 - 2 StR 147/04; BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06; BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - 3 StR 101/11; BGH, Beschl. v. 15.4.2014 - 3 StR 89/14; BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - 2 StR 440/15
Ein in Italien verhängter Hausarrest nach Art. 284 Codice di Procedura Penale (CPP) i.d.F. vom Oktober 1988 kann nicht auf eine in Deutschland verhängte Strafe angerechnet werden (BGH, Beschl. v. 25.11.1997 -  1 StR 465/97 - NJW 1998, 767)



Kenia

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3
LG Zweibrücken, Urt. v. 10.9.1996 - MDR 1997, 279



Kroatien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 3.9.1996 - 1 StR 446/96; BGH, Urt. v. 12.12.2013 - 3 StR 351/12



Lettland

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 400/05; BGH, Beschl. v. 7.7.2011 - 2 StR 250/11



Luxemburg

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 StR 536/97 - NStZ-RR 1998, 271; BGH, Beschl. v. 31.5.2005 - 2 StR 133/05; BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - 2 StR 337/07; BGH, Beschl. v. 6.2.2008 - 2 StR 583/07



Malaysia

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
BGH, Beschl. v. 13.7.2011 - 2 StR 179/11



Marokko

Strafhaft im Verhältnis 1:2
KG, Beschl. v. 4.11.2004 - 1 AR 1107/04 - 5 Ws 536/04



Mexiko

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
BGH, Beschl. v. 14.5.2002 - 5 StR 157/02



Monaco

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 23.1.2014 - 2 StR 637/13 



Niederlande

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 470/09; BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 5 StR 280/09; BGH, Beschl. v. 23.7.2008 - 5 StR 295/08; BGH, Beschl. v. 8.1.2008 - 5 StR 582/07 - wistra 2008, 153; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 3 StR 384/06BGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 2 StR 278/06; BGH, Beschl. v. 8.1.2003 - 2 StR 459/02; BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06; BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 203/02; BGH, Beschl. v. 16.2.2005 - 3 StR 11/05; BGH, Beschl. v. 4.10.2001 - 4 StR 338/01; BGH, Beschl. v. 25.7.2001 - 2 StR 289/01; BGH, Beschl. v. 14.3.2001 - 2 StR 4/01; BGH, Beschl. v. 7.12.2000 - 3 StR 490/00; BGH, Beschl. v. 18.1.2000 - 4 StR 561/99; BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - 4 StR 643/98; BGH, Urt. v. 5.2.1997 - 2 StR 551/96; BGH, Beschl. v. 6.3.1996 - 3 StR 406/95; BGH, Beschl. v. 9.6.2011 - 2 StR 223/11; BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 StR 469/11; BGH, Beschl. v. 29.8.2012 - 5 StR 367/12; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 409/12; BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12; BGH, Urt. v. 1.10.2013 - 1 StR 403/13; BGH, Beschl. v. 20.11.2013 - 4 StR 441/13; BGH, Beschl. v. 18.2.2014 - 3 StR 448/13; BGH, Beschl. v. 24.4.2014 - 5 StR 116/14; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 298/14; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - 5 StR 449/14; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 3/16; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 48/16; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 566/15; BGH, Urt. v. 22.9.2016 - 2 StR 27/16; BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - 4 StR 223/16; BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14; BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - 5 StR 167/17



Norwegen

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 3.6.2015 - 5 StR 145/15 



Österreich

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 29.8.1995 - 1 StR 500/95; BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - 5 StR 129/94; BGH, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 StR 349/03; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 1 StR 80/04; BGH, Beschl. v. 18.2.2005 - 2 StR 16/05; BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 5 StR 459/06; BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 88/07; BGH, Beschl. v. 22.4.2008 - 3 StR 42/08; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 5 StR 130/11; BGH, Beschl. v. 20.9.2011 - 4 StR 412/11; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - 5 StR 491/12; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 4 StR 498/13; BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 440/14; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 5 StR 509/15 



Paraguay

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
LG Zweibrücken, Urt. v. 17.8.1994 - 424 Js 3601/92 - MDR 1995, 84



Polen

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - 5 StR 416/95; BGH, Beschl. v. 10.3.2005 - 4 StR 570/04; BGH, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 StR 269/07; BGH, Beschl. v. 16.10.2007 - 3 StR 351/07; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 5 StR 221/09; BGH, Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 418/09; BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 3 StR 185/10; BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 5 StR 324/10; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 611/10; BGH, Beschl. v. 14.3.2012 - 2 StR 520/11; BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 457/12; BGH, Beschl. v. 9.4.2013 - 2 StR 597/12; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 270/14; BGH, Beschl. v. 3.2.2015 - 3 StR 4/15; BGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 264/16; BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 4 StR 101/17



Portugal

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
BGH, Beschl. v. 18.10.1994 - 1 StR 564/94; BGH, Beschl. v. 20.5.2003 - 5 StR 170/03 
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 5 StR 251/10; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412



Rumänien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08; BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 388/09; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 5 StR 501/09; BGH, Beschl. v. 24.8.2010 - 2 StR 330/10; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 5 StR 349/10; BGH, Beschl. v. 7.1.2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschl. v. 17.6.2014 - 5 StR 235/14; BGH, Beschl. v. 13.8.2014 - 5 StR 235/14; BGH, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 StR 245/16



Russische Föderation 1:1,5

BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 490/08



Schottland

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 21.9.1999 - 4 StR 416/99; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01



Schweden

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 2.6.1995 - 2 StR 198/95; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 242/12; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 5 StR 360/15



Schweiz

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 16.1.2002 - 1 StR 519/01; BGH, Urt. v. 30.1.2002 - 2 StR 416/01; BGH, Beschl. v. 23.4.2002 - 1 StR 41/02; BGH, Beschl. v. 2.8.2005 - 4 StR 188/05; BGH, Beschl. v. 1.3.2006 - 1 StR 25/06; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 1 StR 166/08; BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - 5 StR 132/08; BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 423/08; BGH, Beschl. v. 5.8.2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 4 StR 412/10; BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 1 StR 196/11; BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 5 StR 35/12; BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 1 StR 148/11; BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - 3 StR 62/12; BGH, Beschl. v. 5.6.2012 - 4 StR 58/12; BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 120/14; BGH, Beschl. v. 10.12.2015 - 3 StR 163/15



Slowenien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 12.3.2012 - 3 StR 58/12; BGH, Beschl. v. 15.12.2015 - 3 StR 403/15



Spanien (je nach Haftort u. Haftbedingungen)

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 223/11; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 245/09; BGH, Beschl. v. 24.1.2008 - 5 StR 626/07; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 5 StR 162/03; BGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 5 StR 124/03; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 5 StR 526/04; BGH, Beschl. v. 7.12.2001 - 3 StR 435/01; BGH, Urt. v. 11.1.2000 - 1 StR 505/99; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.3.1996 - 1 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 241; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschl. v. 15.3.2006 - 2 StR 22/06; BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 4 StR 412/06; BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 137/05: "Untersuchungsgefängnis Madrid III"; BGH, Beschl. v. 7.12.2001 - 3 StR 435/01; BGH, Beschl. v. 27.1.2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 - 3 StR 104/14; BGH, Beschl. v. 1.9.2015 - 5 StR 315/15; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 5 StR 86/16
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
vgl. BGH NStZ 1985, 497; LG Zweibrücken NStZ 1988, 71; BGH, Beschl. v. 20.5.2009 - 2 StR 115/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 458/12 
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3
vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2000 - 4 StR 299/00; BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 510/02; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; LG Bremen StV 1992, 326; LG Kleve NStZ 1995, 192



Thailand

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3
vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41 i.V.m. BGH, Beschl. v. 22.12.2011 – 4 StR 514/11



Tschechien

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 69/03; BGH, Beschl. v. 21.8.2001 - 5 StR 340/01; BGH, Beschl. v. 24.5.2000 - 1 StR 139/00; BGH, Beschl. v. 12.12.2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 1 StR 247/14; BGH, Beschl. v. 9.11.2016 - 5 StR 444/16



Türkei

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
LG Weiden, Urt. v. 1.10.1997 - KLs 3 Js 9227/94 - NStZ-RR 1999, 30 



Ungarn

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Urt. v. 17.1.1995 - 1 StR 504/93; BGH, Beschl. v. 7.4.1994 - 1 StR 166/94 - NStZ 1994, 335; BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 355/01; BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 71/12; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 4 StR 445/15
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2
BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02



USA

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 7.7.1994 - 1 StR 318/94; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.1999 - 1 Ws 725/99 - Rpfleger 2000, 39; BGH, Beschl. v. 9.3.2001 - 2 StR 30/01 



Vereinigtes Königreich

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 - NStZ 97, 327; BGH, Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01; BGH, Beschl. v. 7.5.2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 341/08 



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ]

U.1.1
Die Anordnung der Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB im Urteil ist überflüssig (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2000 – 4 StR 471/00 - BGHR StGB § 51 Abs. 1 Anrechnung 2; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 51 Rn. 4). 




[ Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ]

U.1.5
Die Entscheidung über den Maßstab der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.1977 - 2 StR 410/77 - BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. v. 7.1.1998 - 2 StR 652/97; BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 341/12; BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 3 StR 133/14). Der Anrechnungsmaßstab ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 3; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09). 




Urteilsfeststellungen

U.2
Fand eine Inhaftierung an verschiedenen Haftorten und demnach unter verschiedenen Bedingungen statt, hat die Anrechnungsentscheidung dies in den Blick zu nehmen und die Bestimmung des jeweiligen Maßstabes an den konkret für diesen Zeitraum festgestellten Bedingungen auszurichten (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 35; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 51 Rn. 31; NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38 mwN). 



Prozessuales




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1




- Entschädigung

Z.6.1.5
Zuständig ist dasjenige Gericht, das eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 635/07 - NStZ 2008, 332; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 unter Hinweis auf BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1).

 
siehe auch: Entscheidung des Strafgerichts, § 8 StrEG  




Rechtsmittel

Z.7
Es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 24.8.1999 - 1 StR 401/99), so dass die Entscheidung gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken ist, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2001 - 2 StR 30/01).

 
siehe auch: § 354 StPO, Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung; Revisionserstreckung auf Mitangeklagte, § 357 StPO

Grundsätzlich kann sich der Revisionsangriff auf die Frage der Anrechnung bereits vollstreckter Haft im Sinne von § 51 StGB beschränken; die Beschränkung ist indes nur dann wirksam, wenn die Strafhöhe selbst mit der Anrechnung in keiner Wechselwirkung steht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; BGH, Beschl. v. 25.1.1955 – 3 StR 552/54 - BGHSt 7, 214, 215 f.; allg. zur Teilanfechtung BGH, Beschl. v. 15.5.2001 – 4 StR 306/00 - BGHSt 47, 32, 35). Ist hingegen ein Sachzusammenhang zwischen der Strafhöhe und der Anrechnung bereits erlittener Haft gegeben, scheidet eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Anrechnung aus. Die Anrechnung der im Ausland erfolgten Freiheitsentziehung kann von dem Revisionsangriff nicht ausgenommen sein, wenn sie mit der Strafhöhe selbst unmittelbar verbunden ist (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14).
 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
             

Z.8.1
In § 51 StGB wird verwiesen auf:

§ 44 StGB  Fahrverbot, § 44 StGB

§ 94 StPO   Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO
§ 111a StPO  Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
 
 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 2. Titel (Strafbemessung)
 
 




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