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§
51 StGB
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen. (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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5 | |
Nach
Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 StGB soll jede
Art von (haftgleicher) Freiheitsentziehung, die aus
Anlaß der
Tat
stattgefunden hat, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet werden,
unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung nach den
Vorschriften
der Strafprozeßordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer
Regelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder
ausländische Behörden die Freiheitsentziehung
angeordnet
haben (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 5 StR 674/96 - NStZ 1997, 385;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 4;
MünchKommStGB/Franke, § 51 Rn. 21). Für die
Pflicht zur
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft ist es daher ohne
Bedeutung, ob es sich um Abschiebungs-,
Auslieferungs-, Straf- oder
Untersuchungshaft
gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 5 StR 674/96 -
NStZ 1997, 385; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.6.2012 - 4 StR 58/12). Anrechnungsfähig ist dabei dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und auch des § 450a StPO entsprechend nicht nur die Strafhaft, sondern jede Art der justizförmigen Freiheitsentziehung, also etwa auch – trotz langer Zeitdauer zwischen der Inhaftierung des Angeklagten und dem Erlass des Urteils im Ausland nicht festgestellter – Untersuchungs- und Auslieferungshaft (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; BayObLG NJW 1963, 2238; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 24). |
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10 | |
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10.1 | |
Die
Überwachung des Aufenthalts des Angeklagten
mittels einer elektronischen
Fußfessel stellt keine
haftgleiche
Freiheitsentziehung, sondern vielmehr nur eine
Freiheitsbeschränkung dar (vgl. BGH, Beschl. v.
25.11.1997 - 1 StR 465/97 - NJW 1998, 767;
Heghmanns
ZRP 1999, 297, 302, siehe auch Fünfsinn in Festschrift
für
Eisenberg S. 691, 697 m.w.N.). Eine wie auch immer geartete Anrechnung
auf die verhängte Strafe ist daher nicht erforderlich.
Vielmehr
handelt es sich nur um einen allgemeinen Strafzumessungsgrund zu
Gunsten des Angeklagten (BGH,
Urt. v. 12.5.2009 - 1 StR 718/08 - NJW
2009, 2546). siehe zur elektronischen Fußfessel auch § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB n.F. --> Gesetzestext; § 67c StGB Rdn. 5 --> Nachrangigkeit des § 67c Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung; § 68b StGB Rdn. 15 --> Gefährlichkeitsprognose und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und § 68b StGB Rdn. Z.8.2 --> Änderungen § 68b StGB |
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10.2 |
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Für
die Frage, ob und in welchem Umfang eine
Freiheitsentziehung in Form von Hausarrest
nach dem Recht
ausländischer Staaten wegen derselben Sache auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen ist, gilt
gemäß § 3
StGB ausschließlich das materielle Strafrecht.
Danach ist
der wegen eines Infarkts des Angeklagten erfolgte Hausarrest in dessen
eigener Wohnung nicht anrechnungsfähig, Denn dadurch hat keine
haftgleiche Freiheitsentziehung stattgefunden; vielmehr
lag nur eine
Freiheitsbeschränkung vor (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1997 - 1
StR
465/97 - NJW 1998, 767; BGH, Beschl. v. 13.6.1978 - 1 StR 108/78
[Gewahrsam]; OLG
Zweibrücken NJW 1975, 509 [Ausgehverbot]; Gribbohm in LK 11.
Aufl.
§ 51 Rdn. 2; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 51
Rdn. 4). Beispiel: Kein dem § 51 Abs. 1 StGB gleichstehender Sachverhalt liegt vor, wenn der Angeklagte das von ihm bewohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlassen durfte, ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt worden waren. Zudem war dem Angeklagten ein täglicher zweistündiger Spaziergang gestattet worden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). Abzustellen ist auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1953 – 4 StR 791/53 - BGHSt 4, 325, 326 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1978 – 1 StR 108/78; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.10.1974 – Ws 341/74 - NJW 1975, 509) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 – 2 BvR 2292/00 - NJW 2002, 3161). Fehlerhaft wäre es hingegen eine Freiheitsentziehung deswegen auszuschließen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.7.1999 – 2 BvR 1368/98; NStZ 1999, 570; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 – 5 StR 487/13 - NStZ-RR 2014, 59 f.). Denn wäre nicht zugrunde gelegt worden, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird – wie im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls – so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Auflagen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). Dass das Tatgericht diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheitsentziehung (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166, 198 Rn. 114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, dass der Angeklagte sich auf dem von ihm bewohnten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene Gemeinschaft belastet war (vgl. zu diesen Aspekten BGH, Urt. v. 17.9.1953 – 4 StR 791/53 - BGHSt 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.6.1978 – 1 StR 108/78), die zudem durch zahlreiche Ausgangsgenehmigungen, so u.a. ein täglicher zweistündiger Spaziergang, abgemildert waren (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das Landgericht erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten eingestellt (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 1 StR 602/14). |
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20 | |
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat
über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung
einer
im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der
Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist,
derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im
Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische
Strafe
anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale
Tat betrifft, die im
inländischen
Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des
inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1
StGB
gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für
diese
Tat einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren
insoweit
nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1987
- 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177 f.
- NJW 1988, 3108 für die Verfahrensbeschränkung
gemäß § 154
StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die
Einstellung
nach § 153c StPO; BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 -
StV
1997, 349). Für die Bewertung, ob der Angeklagte die ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat erlitt, die Gegenstand auch des inländischen Verfahrens gewesen ist, (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 3 StR 179/10 - NJW 2011, 542) genügt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder irgendwie gearteten sachlichen Bezugs (BVerfG, Beschl. v. 28.9.1998 - 2 BvR 2232/94 - NStZ 1999, 24; BGH, Beschl. v. 26.6.1997 - StB 30/96 - BGHSt 43, 112, 115 ff.; BGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 3 StR 459/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 51 Rn. 6a). Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das in diesem Zusammenhang stehende Vergehen nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung eines Organisationsdelikts nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 3 StR 459/10). Mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.9.1998 - 2 BvR 2232/94 - NStZ 1999, 24 f.) kann eine Anrechnung abgelehnt werden und die Haftzeit bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2007 - 1 StR 337/07). siehe auch: Gegenstand des Urteils, § 264 StPO |
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25 | |
Werden
in
einem Urteil mehrere (Gesamt-) Freiheitsstrafen verhängt, muss
der
Tatrichter im Falle der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 StGB keine
Bestimmung darüber treffen, auf welche dieser Strafen die
Untersuchungshaft angerechnet wird (vgl. BGH,
Beschl. v. 2.11.2000 - 4
StR 471/00), so dass bei der Anrechnung
ausländischer Haft
nicht
anderes gilt. |
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30 | |
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30.1 | |
Eine Anordnung, dass die Anrechnung wegen
der Flucht
des Angeklagten ins Ausland unterbleibt (§ 51 Abs. 1 Satz 2
StGB;
vgl. BGH MDR (H) 1979, 454), ist in Fällen des Eingreifens des
Verschlechterungsverbots (§ 358
Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr
möglich, wenn sich dadurch das Maß der vom
Angeklagten zu
verbüßenden Strafe erhöhen würde
(vgl. BGHR StGB
§ 51 Abs. 1 S. 2 Prozessverhalten 2; BGH,
Beschl. v. 28.8.2007
- 4
StR 212/07; Franke in MünchKomm, StGB § 51
Rdn. 15). siehe auch: Bindung des Untergerichts; Verbot der Schlechterstellung, § 358 StPO |
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30.2 | |
Das
Entscheidung gemäß § 51 Abs. 1 Satz
2 StGB, dass die aus Anlaß der
verfahrensgegenständlichen
Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise nicht auf die
verhängte
Freiheitsstrafe anzurechnen sei, muss, wenn diese mit einer
"böswillige Verschleppung des Verfahrens" durch das Verhalten
des
Verteidigers begründet wird, dem Angeklagten auch zuzurechnen
sein
(vgl. BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 - NStZ 2002, 367).
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30.3 | |
Die
Strafaussetzung zur Bewährung muss entfallen,
wenn das Tatgericht von der Möglichkeit,
gemäß §
51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen
Gebrauch gemacht und die Strafe infolge der Anrechnung von
Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist. Insoweit
scheidet eine den Angeklagten beschwerende Strafaussetzung begrifflich
aus, da kein zu vollstreckener Rest verbliebe (BGH, Urt. v. 24.3.1982 -
3 StR 29/82 - BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 -
NStZ 2002, 367; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH,
Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01; BGH,
Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR
566/01;
BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 4 StR 162/03 - BGHR StGB
§ 56
Aussetzung 1; BGH, Beschl. v. 7.11.2013 - 5 StR 487/13; BGH, Urt. v.
10.12.2014 - 2 StR 170/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn.
2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - 3 StR 506/15).
Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur
Bewährung
sind
etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGH,
Beschl.
v.
8.1.2002 - 3 StR 453/01; BGH,
Beschl. v. 22.1.2002 - 4 StR 392/01).
Durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch
beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14; BGH, Urt. v.
10.12.2014 - 2 StR 170/13). siehe auch: Strafaussetzung, § 56 StGB Zur Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Frage der Anrechnung bereits vollstreckter Haft im Sinne von § 51 StGB siehe: § 318 StPO - Anrechnung bereits vollstreckter Haft |
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30.4 | |
Wenngleich die vom Angeklagten im Auslieferungsverfahren bemühten zahlreichen Rechtmittel angesichts ihrer überwiegenden Erfolglosigkeit durchaus missbräuchlichen Charakter aufweisen, kann fraglich erscheinen, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben sind. Denn die Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt bei einem Verhalten in Betracht, das nicht der Verteidigung des Täters dient und entweder gerade darauf abzielt, eine (angeordnete) U-Haft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung einen Vorteil bei der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1999 - 4 StR 49/99 - NStZ 1999, 347). So liegt es hingegen nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte allein in der Absicht handelte, seine Auslieferung zu verhindern und eine Verschleppung des Verfahrens indes lediglich als Folge seiner von anderweitigen Motiven getragenen Vorgehensweise hinnahm (vgl. BGH, Urt. v. 6.9.2011 - 1 StR 633/10). | ||
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35 | |
§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht eine Anrechnung erlittener Haft zwar nur für die zeitige Freiheitsstrafe vor. Indes ist - mangels jeder Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - eine entsprechende Anwendung im Falle erlittener Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung auch für die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe anerkannt und geboten (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4; Fischer StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 4). Ein zu gewährender Härteausgleich im Fall der Vollstreckung einer gesamtstrafenfähigen Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft, die dazu führt, dass bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr einbezogen (weil vollstreckt) werden kann, ist durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter doppelt analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 433/09 - NJW 2010, 1157). | ||
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40 | |
Erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010 – 4 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 – 4 StR 504/09 - NStZ-RR 2010, 171, 172; BGH, Beschl. v. 15.11.2007 – 3 StR 390/07 - NStZ 2008, 213; BGH, Beschl. v. 4.7.2013 - 4 StR 129/13; siehe im Einzelnen mwN: § 67 StGB Rdn. 25.3 - Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft). | ||
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45 | |
siehe hierzu: § 52a JGG, Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe | ||
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47 | |
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - 2 StR 514/98; BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14). Hat das Tatgericht von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, keinen Gebrauch gemacht, ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - 1 StR 36/14). | ||
...(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. ... |
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55 |
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Die
Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft
Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein
Ermessen des
erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der
Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl.
BGH,
Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschl. v. 23.4.2014 - 5 StR
166/14; BGH, Beschl. v. 25.1.1967 - 2 StR
424/66 - BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der
Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschl.
v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschl. v. 23.4.2014 - 5 StR 166/14). Auch eine bereits bezahlte (Gesamt-)geldstrafe ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB kraft Gesetzes auf die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - 3 StR 6/08 - wistra 2008, 349). Beispiel: Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierbei ist die von dem Angeklagten in dem einbezogenen Urteil bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen anzurechnen. Nach Abs. 4 entspricht bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - 3 StR 6/08 - wistra 2008, 349). Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teilleistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 4 StR 69/11; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.). |
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... (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. ... |
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75 | |
Diese Vorschrift
setzt voraus, daß eine
Doppelverurteilung zulässig ist, weil sie einen Ausgleich
für
diese Fälle schaffen soll. Fehlt es an der
Möglichkeit
solcher Verurteilung im Ausland und Inland, würde eine
Anrechnung
den Angeklagten günstiger stellen als bei einmaliger
Verurteilung
im Inland. Das ist nicht der Sinn der Regelung (vgl. BGH, Urt. v.
22.12.1987 - 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177 - NJW 1988, 3108; BGH,
Urt. v. 3.11.2000 - 2 StR 274/00 - BGHSt 46, 187 - NJW 2001,
692). siehe auch: § 206a StPO Rdn. 40.7.1 - Einstellung bei Verfahrenshindernissen --> Schengener Durchführungsübereinkommen Leitsatz Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist auch dann gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGH, Urt. v. 22.12.1987 - 1 StR 423/87 - Ls. - BGHSt 35, 172, 177 - NJW 1988, 3108). |
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80 | |
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1
StGB wird auf eine inländische Strafe die
ausländische Strafe, soweit sie vollstreckt ist, angerechnet,
wenn der
Angeklagte im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu
erfolgen hat, wenn das ausländische und das
inländische Urteil dieselbe
Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß
§ 264 StPO betreffen (BGH,
Urt. v. 25.6.1953 – 4 StR 108/53 - NJW 1953, 1522;
BGHSt 29, 63, 64;
BGH, Urt. v. 7.2.1990 – 2 StR 601/89 - NStZ 1990, 231, 232;
BGH, Urt.
v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Sie ist ebenso vorzunehmen, wenn die
ausländische Strafvollstreckung eine selbständige
prozessuale Tat
betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt
wird, die
aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist
(BGH, Urt.
v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 176; BGH, Urt.
v.
5.11.2014 - 1 StR 299/14). Der Regelungsgedanke des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB, der verhindern will, dass der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es kommt, weil ein früher ergangenes Strafurteil im Ausland nicht zum Strafklageverbrauch im Inland geführt hat, schlechter gestellt wird, als wäre er für die Tat (im prozessualen Sinne) nur einmal im inländischen Verfahren verurteilt worden, beansprucht in diesem Fall gleichermaßen Geltung. Der Angeklagte soll durch die Anrechnung der ausländischen Strafvollstreckung andererseits aber auch nicht besser stehen, als wenn Verurteilung und Vollstreckung sämtlich im Inland erfolgt wären (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1979 – 1 StR 261/79 - BGHSt 29, 63, 65; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 176; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 24). Die Erwägung, den Täter so zu stellen, als sei die gesamte Vollstreckung in Deutschland erfolgt, hat die Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Vorbild des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Folge, der die Anrechnung früherer im Inland erlittener Freiheitsentziehung regelt. Danach setzt die Anrechnung (nur) voraus, dass die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat vollstreckt worden ist, die Gegenstand des Verfahrens war oder ist. Dieses Verständnis, wonach von einem einheitlichen – über § 264 StPO hinausgehenden – Tatbegriff in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auszugehen ist, liegt auch deshalb nahe, weil Absatz 3 Satz 2 auf Absatz 1 der Vorschrift verweist und für die Ungleichbehandlung im In- und Ausland erlittener Haft auch sonst kein sachlicher Grund besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 25; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 178; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 21; Fischer StGB, 61. Aufl., § 51 Rn. 17). Die dem ausländischen Straferkenntnis zugrunde liegende(n) Tat(en) ist (sind) Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn sie Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden haben, das der vorliegenden Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegt. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Ermittlungsverfahrens ist eine formelle Sichtweise anzulegen. Ob die Aktenlage zu einem Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden führt und in welchem Umfang tatsächlich Ermittlungen stattfinden, spielt dafür keine Rolle. Es reicht vielmehr bereits aus, dass das ausländische Verfahren aktenkundig geworden und durch die faktische Befassung damit in das inländische Verfahren eingeflossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1990 – 2 StR 601/89 - NJW 1990, 1428, 1429; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 26). Soweit die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat rechtlich auch in Gestalt der Prüfung des Härteausgleichs Eingang in das Verfahren gefunden hat, kommt dem daneben kein Gewicht zu (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 26). |
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90 | |
Härteausgleich und Anrechnung bereits
erlittener
Freiheitsentziehung verfolgen dem Grunde nach verschiedene
Regelungsziele (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80). Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen (BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1 StR 105/97 - BGHSt 43, 79, 80; BGH, Urt. v. 26.9.2007 – 1 StR 276/07 - NStZ 2008, 709, 710; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Bei der Anrechnung bereits vollstreckter Haft gemäß § 51 StGB handelt es sich demgegenüber eher um eine Angelegenheit der Vollstreckung. Konstitutive Wirkung kommt alleine der in den Tenor aufzunehmenden Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1994 – 1 StR 745/93 - NJW 1994, 1484, 1485; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 – 2 StR 489/01 - StV 2002, 540; BGH, Beschl. v. 15.4.2014 – 3 StR 89/14 - NStZ 2014, 418 [insow. nicht abgedr.]; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Diese ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des Strafübels, das dem Angeklagten durch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und der Abwägung, wie viel dieses Übel von demjenigen bereits vorweg genommen hat, mit dem das inländische Urteil ihn belasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 – 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283). In dem für ihn spürbaren Strafübel soll der Angeklagte vergleichsweise so stehen, als sei der gesamte Strafvollzug im Inland erfolgt (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). |
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90.5 | |
Liegen die Voraussetzungen sowohl für die
Gewährung
eines Härteausgleichs als auch für die Anrechnung von
Auslandshaft vor, darf dies im Ergebnis aber keine ungerechtfertigte
Privilegierung des Angeklagten zur Folge haben. Eine solche
läge
vor, wenn dem Angeklagten die im Ausland erlittenen Haftbedingungen
über die Vornahme eines Härteausgleichs einen
Strafrabatt
einbringen und bei der Anrechnung der Auslandshaft abermals zu seinen
Gunsten berücksichtigt würden. Der Angeklagte soll im
Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als wäre das
gesamte
Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014
- 1 StR 299/14; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 -
BGHSt
35, 172, 177 mwN). Es bedarf aus diesem Grunde der Entscheidung, ob die Auswirkung der Anrechnungsentscheidung bereits bei der Prüfung des Härteausgleichs Berücksichtigung finden muss oder umgekehrt zunächst dessen ungeachtet ein Strafrabatt (auch wegen entgangener Gesamtstrafenbildung) durch den Härteausgleich zu gewähren und ein hierdurch eingetretener Vorteil danach über die Absenkung des – anderenfalls anzusetzenden – Anrechnungsmaßstabs auszugleichen ist. Beide Ansätze verhindern im Ergebnis gleichermaßen, dass dem Angeklagten die ausländische Haft doppelt zu Gute kommt, fügen sich in das Rechtsgefüge aber nicht friktionslos ein. Die Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung bereits bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe hat zur Konsequenz, dass formale Vollstreckungselemente wie materielle Strafzumessungsgründe wirken. Dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 3 StGB ist dies grundsätzlich fremd, denn er ist nicht auf eine Herabsetzung der Strafe angelegt, sondern auf die rein formale Anrechnung erlittenen Vollzugs. Das Bestehen einer tat- und schuldangemessenen Strafe setzt die Anrechnungsentscheidung gerade voraus (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Nicht weniger angreifbar erscheint demgegenüber die vorrangige Gewährung des Härteausgleichs ohne Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung. Würde der erlittene Vollzug nämlich im Ergebnis zu einer nicht vertretbaren Aushöhlung der Gesamtstrafe führen, kann dem nur durch Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabes angemessen entgegen gewirkt werden. Die Anrechnung als solche sieht das Gesetz in § 51 StGB aber zwingend vor, sie steht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Dem Tatrichter kann dies im Einzelfall abverlangen, einen komplizierten Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, um gerade bei langjährigen Strafen angemessene Ergebnisse zu erzielen, während die Bestimmung des Härteausgleichs nach seinem Ermessen nicht beziffert werden muss. Zu unbefriedigenden Konsequenzen führte der Vorrang des Härteausgleichs vor allem aber bei innereuropäischen Vorverurteilungen, die regelmäßig mit einem Maßstab 1 : 1 auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen sind. Wurde hier aufgrund des aus der Auslandshaft resultierenden Strafübels bereits eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt, ist die Entstehung eines ungerechtfertigten Privilegs unvermeidlich, denn eine Anrechnung der Strafe 1 : 1 hat zwingend stattzufinden. Der Angeklagte würde in diesem Fall vergleichsweise besser gestellt, als wären alle Taten im Inland abgeurteilt worden (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Aus all diesen Erwägungen und insbesondere unter dem Aspekt der Praktikabilität hält der 1. Senat die zuerst genannte Lösung für vorzugswürdig. Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1 StR 105/97 - BGHSt 43, 79, 82). Rechtsfehler im Rahmen der Anrechnungsentscheidung können deshalb zur Folge haben, dass die Gesamtstrafenbildung insgesamt rechtsfehlerhaft ist (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). |
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... (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen. |
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125 | |
Der
Ausspruch
über
den Maßstab der Anrechnung der im Ausland erlittenen
Freiheitsentziehung auf die erkannte Geldstrafe ist vom
Revisionsgericht nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB,
§ 354
Abs. 1 StPO analog), wenn das Landgericht seine in den
Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über
den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum
Ausdruck
gebracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12). Beispiel: ... wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird. ... (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12). siehe zur Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist auch: Entschädigung nach Billigkeit, § 4 StrEG |
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130 |
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Die
Entscheidungen nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
sind grundsätzlich Sache
des Tatrichters
(BGH, Beschl. v.
10.4.1997 - 5 StR 674/96 - NStZ 1997, 385) und durch das
Revisionsgericht nur eingeschränkt
überprüfbar (vgl.
BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13). Die Anrechnung von
Auslandshaft wirkt konstitutiv
und ist nach ständiger
Rechtsprechung in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v.
12.10.1977- 2 StR 410/77 - BGHSt 27, 287,
288; BGH,
Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01; BGH,
Beschl. v. 25.7.2001
- 2 StR 289/01; BGH,
Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH,
Beschl.
v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01; BGH,
Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02; BGH,
Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH,
Beschl. v. 17.12.2008 - 2
StR 519/08; BGH,
Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 89/09 - StV 2010, 228). siehe auch: Urteil, § 260 StPO Den Maßstab der Anrechnung trifft das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei können innerhalb einer im selben ausländischen Staat erlittenen Freiheitsentziehungen unterschiedliche Maßstäbe gelten. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Abweichungen können sich nach der jeweiligen JVA am Ort der Haft und den dort vorherrschenden Haftbedingungen innerhalb eines Landes stark voneinander unterscheiden. Hier wird es vornehmlich außerhalb Europas darauf ankommen, wie die spezifischen Bedingungen vor Ort waren. Handelte es sich beispielsweise um stets überfüllte Sammelzellen mit Inhaftierung von Häftlingen ohne Unterscheidung nach Alter (Jugendliche) und Gefahreinstufung bei schlechtesten hygienischen Bedingungen und unzureichender Verpflegung, wird sicherlich ein über den Maßstab 1:1 hinausgehender Anrechnungsfaktor ins Blickfeld geraten. Kriterien für den Anrechnungsmaßstab können z.B. Belegung, Ausstattung und Sauberkeit der Zelle, Kontaktmöglichkeiten etwa durch Nutzung eines Handys mit Internetzugang, Quantität und Qualität der Verpflegung, medizinische Versorgung, Existenz von Mafiagruppen und Schutzgelderpressungen sein (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13). Leitsatz Auch auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe muss eine im Ausland erfolgte Freiheitsentziehung angerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2004 - 2 StR 147/04; BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 34/04 - Ls. - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 296/07; BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08). Beispiel: Der Tenor lautet dann z.B.: "Die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet" (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08). siehe auch: § 57a StGB Rdn. 35.2 Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V. mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG ist der Anrechnungsmaßstab vom ekennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09 - NStZ-RR 2010, 27; Tröndle/Fischer; StGB 50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51). Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat der Tatrichter den für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft anzulegenden Maßstab nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschl. v. 8.12.1981 – 1 StR 648/81 - BGHSt 30, 282, 283; BGH, Beschl. v. 28.1.1986 – 1 StR 652/85 - NStZ 1986, 312 f.; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1981 – 1 StR 648/81 - BGHSt 30, 282, 283; BGH, Beschl. v. 28.1.1986 – 1 StR 652/85 - NStZ 1986, 312 f.; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Grundsätzlich ist bei Freiheitsentziehungen im Ausland, jedenfalls in Staaten der Europäischen Union, von einem Anrechnungsmaßstab 1 : 1 auszugehen; besondere Belastungen bei der ausländischen Freiheitsentziehung durch erheblich erschwerte Haftbedingungen können im Einzelfall aber dazu führen, dass der Maßstab unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem für den Angeklagten günstigeren Verhältnis zu wählen ist. Grundlage für die Vornahme dieser Bewertung sind die Haftbedingungen im Einzelfall, also in der konkreten Haftanstalt (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 51 Rn. 31; NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38). In einzelnen Ländern können die Haftbedingungen von Haftanstalt zu Haftanstalt unterschiedlich sein, so dass der Tatrichter im Einzelnen auch die konkrete Haftanstalt festzustellen hat, in der der Angeklagte inhaftiert war. Ist der Angeklagte an verschiedenen Haftorten inhaftiert gewesen, so hat das Tatgericht nicht nur die einzelnen Haftanstalten zu benennen und die dort vorherrschenden Haftbedingungen festzustellen; es hat auch die konkreten Zeiträume der jeweiligen Inhaftierung darzulegen und in seine Würdigung miteinzustellen. Nur dann besteht eine für die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung tragfähige Tatsachengrundlage. Anhaltspunkte für die Bewertung der Relation der Hafterschwernis in ausländischen Vollzugsanstalten sind etwa die Einrichtung und Ausgestaltung der Haftzellen, die Belegungssituation, die Vorhaltung ärztlicher Betreuung, das Personal, Beschäftigungs- und Kontaktmöglichkeiten, das Essen und vor allem auch die hygienischen Verhältnisse (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; vgl. die Nachw. bei NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38). Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Tatrichter in einem zweiten Schritt für jede Inhaftierung des Angeklagten an einem anderen Haftort in eigenständiger Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände einen angemessenen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Erweisen sich die Haftbedingungen auch bei verschiedener Unterbringung in derselben Haftanstalt als unterschiedlich stark belastend, kann im Einzelfall die Bestimmung unterschiedlicher Anrechnungsmaßstäbe – für dann konkret darzulegende Zeiträume – angezeigt sein (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Können im Hinblick auf die Zeiträume der Inhaftierung des Angeklagten in den einzelnen Gefängnissen präzisierende Feststellungen nicht getroffen werden, ist zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Aufenthaltsdauer des Angeklagten in dem Gefängnis mit den schlechtesten Bedingungen auszugehen und diese so taggenau zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). Die Höhe des jeweiligen Anrechnungsmaßstabs für verschiedene Haftzeiten hat der Tatrichter unter jeweils eigenständiger Gesamtwürdigung der festgestellten Haftbedingungen zu bestimmen. Der für jeden Inhaftierungszeitraum neu festzulegende Anrechnungsmaßstab ist in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; BGH, Beschl. v. 5.3.1982 – 3 StR 56/82 - NStZ 1982, 326; BGH, Beschl. v. 26.5.1983 – 4 StR 265/83 - NStZ 1983, 455; BGH, Urt. v. 22.12.1987 – 1 StR 423/87 - BGHSt 35, 172, 177). Die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums im Urteil kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet sich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausgegangenen, aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschl. v. 7.4.1994 - 1 StR 166/94 - NStZ 1994, 335; BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - 3 StR 162/16 Rn. 4). |
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150 |
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In
einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union sind erlittene
Freiheitsentziehungen grundsätzlich, wenn Anhaltspunkte
für
eine andere Anrechnung nicht vorhanden sind, im Verhältnis 1:1
anzurechnen (vgl. BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 5 StR 162/03; BGH,
Beschl. v.
4.6.2003 - 5 StR 124/03; BGH,
Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH, Urt. v. 27.1.2011 -
4 StR 502/10 - StV 2011, 412). |
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160 | |
Australien 1:2 BGH, Beschl. v. 13.8.2009 - 3 StR 255/09 - StV 2010, 303 Verhältnis 1:1 vgl. LG Heilbronn, Beschl. v. 21.10.1991 - 1 StVK 363/90 - StV 1992, 429 Belgien 1:1 BGH, Beschl. v. 8.11.2000 - 1 StR 447/00; BGH, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 StR 203/03; BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 StR 410/05; BGH, Beschl. v. 26.7.2006 - 2 StR 235/06; BGH, Beschl. v. 16.3.2007 - 2 StR 50/07; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 2 StR 45/02; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - 5 StR 522/07; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 214/08; BGH, Beschl. v. 19.11.2008 - 2 StR 428/08; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 519/08; BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 4 StR 603/08; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 4 StR 210/09; BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - 1 StR 431/09; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 StR 544/09; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 StR 11/11; BGH, Beschl. v. 29.3.2011 - 3 StR 84/11; BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 2 StR 601/10; BGH, Beschl. v. 1.3.2012 - 2 StR 503/11; BGH, Beschl. v. 30.4.2013 - 3 StR 116/13; BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 33/14; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 1 StR 227/15; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 2 StR 352/15 Bosnien 1:1 BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 2 StR 167/01 Bulgarien 1:1 BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR 600/07; BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 388/09; BGH, Beschl. v. 2.10.2012 - 3 StR 289/12; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 299/14; LG Berlin, Urt. v. 6.5.1997 - (530) 69 Js 207/94 KLs (87/96) - StV 1998, 347 Curacao 1:3 BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 5 StR 382/06 Dänemark 1:1 BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 292/05; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 296/07; BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 StR 288/08 Dominikanische Republik 1:3 BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 2 StR 25/07 - wistra 2007, 306 Ecuador Untersuchungshaft im Verhältnis 1:3 oder 1:2 (abhängig von den Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen im Einzelfall) BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - 5 StR 151/04 - StraFo 2004, 391 (1:3 und 1:2); BGH, Urt. v. 3.9.2013 - 5 StR 318/13 (1:2); mangels diesbezüglicher Feststellung nicht bestimmbar in BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 3 StR 133/14 England Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 - StV 1997, 349; BGH, Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01 Estland Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 22.10.1996 - 1 StR 567/96 - NStZ-RR 1997, 205; BGH, Beschl. v. 9.10.2007 - 4 StR 442/07 Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - 3 StR 221/03 Frankreich Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 20.4.1999 - 4 StR 698/98; BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - 4 StR 626/96; BGH, Urt. v. 30.3.1994 - 2 StR 643/93; BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 StR 549/05; BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06; BGH, Beschl. v. 13.9.2006 - 2 StR 267/06; BGH, Beschl. v. 15.11.2005 - 3 StR 352/05; BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 522/01; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 2 StR 223/08; BGH, Beschl. v. 27.1.2009 - 5 StR 587/08; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09 - NStZ-RR 2010, 27; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 StR 571/10; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 341/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 1 StR 572/12; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 152/14; BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - 5 StR 359/16 Griechenland Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - 4 StR 493/07 Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1,5 (JVA Thessaloniki-Diavata) BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01 Großbritannien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 14.7.2011 - 1 StR 292/11 Guadeloupe (Frankreich) Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 457/14 Irland Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 34/04 - wistra 2004, 463; BGH, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 StR 218/14 Italien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02; BGH, Beschl. v. 18.6.2004 - 2 StR 147/04; BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06; BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - 3 StR 101/11; BGH, Beschl. v. 15.4.2014 - 3 StR 89/14; BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - 2 StR 440/15 Ein in Italien verhängter Hausarrest nach Art. 284 Codice di Procedura Penale (CPP) i.d.F. vom Oktober 1988 kann nicht auf eine in Deutschland verhängte Strafe angerechnet werden (BGH, Beschl. v. 25.11.1997 - 1 StR 465/97 - NJW 1998, 767) Kenia Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3 LG Zweibrücken, Urt. v. 10.9.1996 - MDR 1997, 279 Kroatien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 3.9.1996 - 1 StR 446/96; BGH, Urt. v. 12.12.2013 - 3 StR 351/12 Lettland Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 400/05; BGH, Beschl. v. 7.7.2011 - 2 StR 250/11 Luxemburg Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 StR 536/97 - NStZ-RR 1998, 271; BGH, Beschl. v. 31.5.2005 - 2 StR 133/05; BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - 2 StR 337/07; BGH, Beschl. v. 6.2.2008 - 2 StR 583/07 Malaysia Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 BGH, Beschl. v. 13.7.2011 - 2 StR 179/11 Marokko Strafhaft im Verhältnis 1:2 KG, Beschl. v. 4.11.2004 - 1 AR 1107/04 - 5 Ws 536/04 Mexiko Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 BGH, Beschl. v. 14.5.2002 - 5 StR 157/02 Monaco Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 23.1.2014 - 2 StR 637/13 |
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Niederlande Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 470/09; BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 5 StR 280/09; BGH, Beschl. v. 23.7.2008 - 5 StR 295/08; BGH, Beschl. v. 8.1.2008 - 5 StR 582/07 - wistra 2008, 153; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07; BGH, Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 3 StR 384/06; BGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 2 StR 278/06; BGH, Beschl. v. 8.1.2003 - 2 StR 459/02; BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06; BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 203/02; BGH, Beschl. v. 16.2.2005 - 3 StR 11/05; BGH, Beschl. v. 4.10.2001 - 4 StR 338/01; BGH, Beschl. v. 25.7.2001 - 2 StR 289/01; BGH, Beschl. v. 14.3.2001 - 2 StR 4/01; BGH, Beschl. v. 7.12.2000 - 3 StR 490/00; BGH, Beschl. v. 18.1.2000 - 4 StR 561/99; BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - 4 StR 643/98; BGH, Urt. v. 5.2.1997 - 2 StR 551/96; BGH, Beschl. v. 6.3.1996 - 3 StR 406/95; BGH, Beschl. v. 9.6.2011 - 2 StR 223/11; BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 StR 469/11; BGH, Beschl. v. 29.8.2012 - 5 StR 367/12; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 409/12; BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 350/12; BGH, Urt. v. 1.10.2013 - 1 StR 403/13; BGH, Beschl. v. 20.11.2013 - 4 StR 441/13; BGH, Beschl. v. 18.2.2014 - 3 StR 448/13; BGH, Beschl. v. 24.4.2014 - 5 StR 116/14; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 298/14; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - 5 StR 449/14; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 3/16; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 48/16; BGH, Beschl. v. 19.4.2016 - 3 StR 566/15; BGH, Urt. v. 22.9.2016 - 2 StR 27/16; BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - 4 StR 223/16; BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14; BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - 5 StR 167/17 Norwegen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 3.6.2015 - 5 StR 145/15 Österreich Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 29.8.1995 - 1 StR 500/95; BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - 5 StR 129/94; BGH, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 StR 349/03; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 1 StR 80/04; BGH, Beschl. v. 18.2.2005 - 2 StR 16/05; BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 5 StR 459/06; BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 88/07; BGH, Beschl. v. 22.4.2008 - 3 StR 42/08; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 5 StR 130/11; BGH, Beschl. v. 20.9.2011 - 4 StR 412/11; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - 5 StR 491/12; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 4 StR 498/13; BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 440/14; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 5 StR 509/15 Paraguay Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 LG Zweibrücken, Urt. v. 17.8.1994 - 424 Js 3601/92 - MDR 1995, 84 Polen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - 5 StR 416/95; BGH, Beschl. v. 10.3.2005 - 4 StR 570/04; BGH, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 StR 269/07; BGH, Beschl. v. 16.10.2007 - 3 StR 351/07; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 5 StR 221/09; BGH, Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 418/09; BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 3 StR 185/10; BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 5 StR 324/10; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 611/10; BGH, Beschl. v. 14.3.2012 - 2 StR 520/11; BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 457/12; BGH, Beschl. v. 9.4.2013 - 2 StR 597/12; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 - 5 StR 270/14; BGH, Beschl. v. 3.2.2015 - 3 StR 4/15; BGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 264/16; BGH, Beschl. v. 20.6.2017 - 4 StR 101/17 Portugal Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 BGH, Beschl. v. 18.10.1994 - 1 StR 564/94; BGH, Beschl. v. 20.5.2003 - 5 StR 170/03 Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 20.7.2010 - 5 StR 251/10; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412 Rumänien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08; BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 388/09; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 5 StR 501/09; BGH, Beschl. v. 24.8.2010 - 2 StR 330/10; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 5 StR 349/10; BGH, Beschl. v. 7.1.2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschl. v. 17.6.2014 - 5 StR 235/14; BGH, Beschl. v. 13.8.2014 - 5 StR 235/14; BGH, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 StR 245/16 Russische Föderation 1:1,5 BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 5 StR 490/08 Schottland Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 21.9.1999 - 4 StR 416/99; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01 Schweden Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 2.6.1995 - 2 StR 198/95; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 242/12; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 5 StR 360/15 Schweiz Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 16.1.2002 - 1 StR 519/01; BGH, Urt. v. 30.1.2002 - 2 StR 416/01; BGH, Beschl. v. 23.4.2002 - 1 StR 41/02; BGH, Beschl. v. 2.8.2005 - 4 StR 188/05; BGH, Beschl. v. 1.3.2006 - 1 StR 25/06; BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 1 StR 166/08; BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - 5 StR 132/08; BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 423/08; BGH, Beschl. v. 5.8.2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 4 StR 412/10; BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 1 StR 196/11; BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 5 StR 35/12; BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 1 StR 148/11; BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - 3 StR 62/12; BGH, Beschl. v. 5.6.2012 - 4 StR 58/12; BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 120/14; BGH, Beschl. v. 10.12.2015 - 3 StR 163/15 Slowenien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 12.3.2012 - 3 StR 58/12; BGH, Beschl. v. 15.12.2015 - 3 StR 403/15 Spanien (je nach Haftort u. Haftbedingungen) Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 223/11; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 245/09; BGH, Beschl. v. 24.1.2008 - 5 StR 626/07; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 5 StR 162/03; BGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 5 StR 124/03; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 5 StR 526/04; BGH, Beschl. v. 7.12.2001 - 3 StR 435/01; BGH, Urt. v. 11.1.2000 - 1 StR 505/99; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.3.1996 - 1 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 241; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschl. v. 15.3.2006 - 2 StR 22/06; BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 4 StR 412/06; BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 137/05: "Untersuchungsgefängnis Madrid III"; BGH, Beschl. v. 7.12.2001 - 3 StR 435/01; BGH, Beschl. v. 27.1.2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 - 3 StR 104/14; BGH, Beschl. v. 1.9.2015 - 5 StR 315/15; BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 5 StR 86/16 Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 vgl. BGH NStZ 1985, 497; LG Zweibrücken NStZ 1988, 71; BGH, Beschl. v. 20.5.2009 - 2 StR 115/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 StR 458/12 Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3 vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2000 - 4 StR 299/00; BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 510/02; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; LG Bremen StV 1992, 326; LG Kleve NStZ 1995, 192 Thailand Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:3 vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41 i.V.m. BGH, Beschl. v. 22.12.2011 – 4 StR 514/11 Tschechien Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 69/03; BGH, Beschl. v. 21.8.2001 - 5 StR 340/01; BGH, Beschl. v. 24.5.2000 - 1 StR 139/00; BGH, Beschl. v. 12.12.2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - 1 StR 247/14; BGH, Beschl. v. 9.11.2016 - 5 StR 444/16 Türkei Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 LG Weiden, Urt. v. 1.10.1997 - KLs 3 Js 9227/94 - NStZ-RR 1999, 30 Ungarn Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Urt. v. 17.1.1995 - 1 StR 504/93; BGH, Beschl. v. 7.4.1994 - 1 StR 166/94 - NStZ 1994, 335; BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 355/01; BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - 3 StR 71/12; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 4 StR 445/15 Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - 2 StR 27/02 USA Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 7.7.1994 - 1 StR 318/94; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.1999 - 1 Ws 725/99 - Rpfleger 2000, 39; BGH, Beschl. v. 9.3.2001 - 2 StR 30/01 Vereinigtes Königreich Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 BGH, Beschl. v. 19.2.1997 - 5 StR 33/97 - NStZ 97, 327; BGH, Beschl. v. 9.5.2001 - 2 StR 130/01; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 368/01; BGH, Beschl. v. 7.5.2004 - 2 StR 458/03; BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 341/08 |
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U.1 | |
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U.1.1 | |
Die Anordnung der Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB im Urteil ist überflüssig (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2000 – 4 StR 471/00 - BGHR StGB § 51 Abs. 1 Anrechnung 2; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 51 Rn. 4). | ||
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U.1.5 | |
Die Entscheidung über den Maßstab der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.1977 - 2 StR 410/77 - BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. v. 7.1.1998 - 2 StR 652/97; BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 322/01; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 341/12; BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 3 StR 133/14). Der Anrechnungsmaßstab ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 3; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09). | ||
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U.2 | |
Fand eine Inhaftierung an verschiedenen Haftorten und demnach unter verschiedenen Bedingungen statt, hat die Anrechnungsentscheidung dies in den Blick zu nehmen und die Bestimmung des jeweiligen Maßstabes an den konkret für diesen Zeitraum festgestellten Bedingungen auszurichten (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14 Rn. 35; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 51 Rn. 31; NK-StGB/Kett-Straub, 4. Aufl., § 51 Rn. 38 mwN). | ||
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Z.6 |
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Z.6.1 | |
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Z.6.1.5 | |
Zuständig
ist dasjenige Gericht, das eine
verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 635/07 - NStZ 2008, 332; vgl.
aber auch BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01 unter Hinweis auf BGHR
StrEG
§ 8 Zuständigkeit 1). siehe auch: Entscheidung des Strafgerichts, § 8 StrEG |
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Z.7 | |
Es
handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen
Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
4
Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 24.8.1999 - 1 StR 401/99), so dass
die Entscheidung gemäß § 357
StPO auch auf
Mitangeklagte zu erstrecken ist, die gegen das Urteil keine Revision
eingelegt haben (vgl. BGH,
Beschl. v. 9.3.2001 - 2 StR 30/01). siehe auch: § 354 StPO, Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung; Revisionserstreckung auf Mitangeklagte, § 357 StPO Grundsätzlich kann sich der Revisionsangriff auf die Frage der Anrechnung bereits vollstreckter Haft im Sinne von § 51 StGB beschränken; die Beschränkung ist indes nur dann wirksam, wenn die Strafhöhe selbst mit der Anrechnung in keiner Wechselwirkung steht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14; BGH, Beschl. v. 25.1.1955 – 3 StR 552/54 - BGHSt 7, 214, 215 f.; allg. zur Teilanfechtung BGH, Beschl. v. 15.5.2001 – 4 StR 306/00 - BGHSt 47, 32, 35). Ist hingegen ein Sachzusammenhang zwischen der Strafhöhe und der Anrechnung bereits erlittener Haft gegeben, scheidet eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Anrechnung aus. Die Anrechnung der im Ausland erfolgten Freiheitsentziehung kann von dem Revisionsangriff nicht ausgenommen sein, wenn sie mit der Strafhöhe selbst unmittelbar verbunden ist (BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 299/14). |
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Z.8 | |
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Z.8.1 | |
In
§ 51 StGB wird verwiesen auf: § 44 StGB Fahrverbot, § 44 StGB § 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO § 111a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 2. Titel (Strafbemessung) |
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