§ 154 StPO
Teileinstellung bei mehreren Taten
(1) Die
Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der
Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann,
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung,
die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins
Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen
dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen
den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist
oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten
hat, zur Einwirkung auf den
Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend
erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage
bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit
Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits
rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann
es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder
aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung
nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit
Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht
inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten
nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat
ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren
vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines
Gerichtsbeschlusses.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017