§ 153f StPO
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch
(1)
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach
den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches
strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1
und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland
aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist.
Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der
Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor
einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen
Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat
verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer
Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des
Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen
des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und
ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen
Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen
Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen
Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat
beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die
Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die
Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und
beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die
Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens
zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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