§ 6 VStGB Völkermord
(1) Wer in
der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder
ethnische Gruppe als
solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere
körperliche oder seelische Schäden, insbesondere
der in § 226
des
Strafgesetzbuches
bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, ihre körperliche
Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten
innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe
überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1
Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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