§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung
(1) Hat
die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte
Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder
die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert
oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit
oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine
der in Absatz 1
bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen
des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017