§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder
teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon
unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet
sind, deren Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer
Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise
einen Menschen versklavt und sich
dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich
rechtmäßig in einem Gebiet aufhält,
vertreibt oder zwangsweise
überführt, indem er ihn
unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts
durch Ausweisung oder andere
Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder
in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder
in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle
befindet, foltert, indem er ihm erhebliche
körperliche oder seelische Schäden
oder Leiden zufügt, die
nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen
sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder
vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt,
der Fortpflanzungsfähigkeit
beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung
einer Bevölkerung zu
beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte
Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden
lässt, dass er in der Absicht, ihn für
längere Zeit dem Schutz des
Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates
oder einer politischen Organisation
entführt oder sonst in
schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit
beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage
unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft
über sein Schicksal und seinen
Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen
Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht
weigert, unverzüglich Auskunft
über das Schicksal und den Verbleib des
Menschen zu erteilen, der unter den
Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen
Freiheit beraubt wurde, oder
eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche
oder seelische Schäden, insbesondere der in
§ 226 des
Strafgesetzbuches bezeichneten
Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine
allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender
Weise der körperlichen
Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft
verfolgt, indem er ihr aus politischen,
rassischen, nationalen, ethnischen,
kulturellen oder religiösen Gründen,
aus Gründen des Geschlechts
oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts als unzulässig
anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht
oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der
Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren und in den Fällen der Nummern
8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen
des Absatzes 1
Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren und in minder schweren
Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch
eine Tat nach
Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen,
so ist die Strafe in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren und in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen
des Absatzes 3
ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr.
3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8
bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in
der Absicht
begeht, ein institutionalisiertes Regime der
systematischen Unterdrückung und
Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine
andere aufrechtzuerhalten, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft,
soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder
Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In
minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren,
soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz
4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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