§ 8 VStGB
Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im
Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt
1. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person grausam oder
unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche
körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt,
insbesondere sie foltert oder
verstümmelt,
4. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person sexuell
nötigt oder vergewaltigt, sie zur
Prostitution nötigt,
der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in
der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer
Bevölkerung zu beeinflussen, eine
unter Anwendung von Zwang geschwängerte
Frau gefangen hält,
5. Kinder unter 15 Jahren für
Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte
oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie
zur aktiven
Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person, die sich
rechtmäßig in einem Gebiet
aufhält, vertreibt oder
zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß
gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen
in einen anderen Staat oder
in ein anderes Gebiet verbringt,
7. gegen eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe,
insbesondere die Todesstrafe oder eine
Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt,
ohne dass diese Person in einem
unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren,
das die völkerrechtlich
erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt
worden ist,
8. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des
Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung
bringt, indem er
a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die
sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich
eingewilligt hat oder die weder
medizinisch notwendig sind noch in ihrem
Interesse durchgeführt werden,
b) einer solchen Person Gewebe oder Organe
für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es
sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu
therapeutischen Zwecken im Einklang mit den
allgemein anerkannten medizinischen
Grundsätzen handelt und die Person
zuvor nicht freiwillig und
ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c) bei einer solchen Person medizinisch nicht
anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne
dass dies medizinisch notwendig ist und
die Person zuvor freiwillig und
ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender
Weise entwürdigend oder erniedrigend
behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer
2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis
5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in
den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in
den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen oder
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen
Angehörigen der gegnerischen
Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen
Partei verwundet, nachdem dieser sich
bedingungslos ergeben hat oder sonst außer
Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren bestraft.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen
bewaffneten Konflikt
1. eine geschützte Person im Sinne des
Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre
Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht
einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte
Gebiet überführt,
3. eine geschützte Person im Sinne des
Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zum Dienst in
den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt
oder
4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel nötigt, an
Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren
bestraft.
(4) Verursacht der Täter durch
eine Tat nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod
oder zu einer schweren
Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen
des Absatzes 1
Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des
Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
in minder schweren Fällen des Absatzes
1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Nach dem humanitären
Völkerrecht
zu schützende Personen sind
1. im internationalen bewaffneten Konflikt:
geschützte Personen im Sinne der Genfer
Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu
diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke,
Schiffbrüchige,
Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt:
Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie
Personen, die nicht unmittelbar an den
Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der
Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3. im internationalen und im nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte
und Kämpfer der
gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder
in sonstiger Weise wehrlos sind.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017