Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::        
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / vstgb / § 9
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 9 VStGB
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
Völkerstrafgesetzbuch, Stand 1.1.2017
 



Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
Überblick zur Darstellung § 9 VStGB
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 9 Abs. 1 VStGB
    Plünderung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler
 

:: freigabestatus allgemein         
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de