§ 9 VStGB
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
(1) Wer im
Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt plündert oder,
ohne
dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts
geboten ist, sonst in
erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen
Partei, die der Gewalt der
eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet
oder beschlagnahmt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer im
Zusammenhang mit einem
internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig
anordnet,
dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils
der Angehörigen der
gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor
Gericht nicht einklagbar sind, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017