§ 10 VStGB Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
(1) Wer im
Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt
1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die
an einer humanitären Hilfsmission oder an einer
friedenserhaltenden Mission in
Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen
beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den
Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach
dem humanitären Völkerrecht gewährt wird,
oder
2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude,
Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel
richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht
mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen, insbesondere wenn der
Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge
oder die Flagge, die militärischen
Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht
und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen
(§ 226 des
Strafgesetzbuches)
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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