§ 11 VStGB Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der
Kriegsführung
(1) Wer im
Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt
1. mit militärischen Mitteln einen Angriff
gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen
einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht
unmittelbar teilnehmen,
2. mit militärischen Mitteln einen Angriff
gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch
das humanitäre Völkerrecht als solche
geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem
Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der
Wohltätigkeit gewidmet sind,
geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und
Sammelplätze für Kranke und
Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte
Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche
Kräfte enthalten,
3. mit militärischen Mitteln einen Angriff
durchführt und dabei als sicher erwartet, dass
der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder
die Beschädigung ziviler Objekte in
einem Ausmaß verursachen wird, das außer
Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
4. eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt,
um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der
Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen
die für sie lebensnotwendigen Gegenstände
vorenthält oder Hilfslieferungen unter
Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht
behindert,
6. als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein
Pardon gegeben wird, oder
7. einen Angehörigen der gegnerischen
Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei
meuchlerisch tötet oder verwundet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen
der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr.
(2) Verursacht der Täter durch
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere
Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des
Strafgesetzbuches)
oder einer nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod
vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen
Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher
erwartet, dass der Angriff weit reichende,
langfristige und schwere Schäden an der natürlichen
Umwelt verursachen wird, die außer
Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren
militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren bestraft.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
|