§ 12 VStGB Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der
Kriegsführung
(1) Wer im
Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im
Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken,
insbesondere Geschosse mit
einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz
umschließt oder mit Einschnitten
versehen ist,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch
eine Tat nach
Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung
einer Zivilperson (§ 226
des
Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären
Völkerrecht zu
schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft. Führt
der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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