§ 13 VStGB
Verbrechen der Aggression
(1) Wer
einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung
begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine
offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im
Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige
Angriffshandlung begangen worden ist oder
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen
Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland
herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die
Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder
die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder
sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von
Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur
sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder
militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu
lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017