§ 14 VStGB Verletzung der Aufsichtspflicht
(1) Ein
militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder
fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner
Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht,
gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der
Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem
Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die
er hätte verhindern können.
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder
fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner
Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle
untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung
der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach
diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres
erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(3) § 4
Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige
Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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