§ 4 VStGB Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer
Vorgesetzter
(1) Ein
militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es
unterlässt, seinen Untergebenen daran
zu hindern, eine Tat nach
diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein
Täter der von dem Untergebenen
begangenen Tat bestraft. § 13
Abs. 2 des Strafgesetzbuches
findet in diesem Fall keine
Anwendung.
(2) Einem militärischen
Befehlshaber steht
eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche
Befehls- oder
Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten
steht eine Person gleich, die in einer
zivilen Organisation oder einem Unternehmen
tatsächliche
Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Völkerstrafgesetzbuch,
Stand 1.1.2017
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