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der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein / gesetze / vstgb / § 3
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 3 VStGB Handeln auf Befehl oder Anordnung
Ohne
Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in
Ausführung eines militärischen Befehls oder einer
Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung
begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder
die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht
offensichtlich ist.