Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein / gesetze / vstgb / § 15
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 15 VStGB Unterlassen der Meldung einer Straftat
(1) Ein
militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der
es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein
Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die
Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle
zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft.