§ 153c StPO
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
(1)
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten
absehen,
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein Ausländer im Inland auf einem
ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat.
3. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a,
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des
Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend
im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen
von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße
Mitgliedschaft beschränken.
Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch
strafbar sind, gilt § 153f.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten
vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach
Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der
Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig
freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten
absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte
Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des
Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder
wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die
Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das
Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die
Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde oder wenn der
Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis
6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem
Generalbundesanwalt zu.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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