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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 129a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
 
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
 
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
 
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
 
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bildung terroristischer Vereinigungen
Überblick zur Darstellung § 129a StGB

 Allgemeines
    Schutzzweck
§ 129a Abs. 1 StGB
    Terroristische Vereinigung
       Militärische Organisationen
    Gründer
    Mitgliedschaftliche Beteiligung
 § 129a Abs. 2 StGB
    Bestimmung und Eignung
       Eignung, "einen Staat erheblich zu schädigen"
          Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
          Mittelbare Folgen durch Handeln Dritter
       Indizwirkung
    Einschüchterung der Bevölkerung
    Staat
    Maßgeblicher Zeitpunkt
    Unterbrechung der Mitgliedschaft
    Vorsatz
    Versuch
 § 129a Abs. 4 StGB
    Rädelsführer
    Hintermann
 § 129a Abs. 5 StGB
    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung
    Werben um Mitglieder
 § 129a Abs. 7 StGB
    Tätige Reue
 § 129a Abs. 9 StGB
    Führungsaufsicht
 Konkurrenzen
    Tateinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
      Strafschärfende Erwägungen
         Nachtatverhalten
          Einbeziehung Dritter in gewaltverherrlichende Aktivitäten
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Strafklageverbrauch
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Ausschließung des Verteidigers
    Haftsachen
       Haftgrund
       Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 129a StGB
 
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