Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 306
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 306 StGB
Brandstiftung

(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Brandstifung
Überblick zur Darstellung § 306 StGB
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 306 Abs. 1 StGB
    Grundtatbestand
    Inbrandsetzen
    Teilweise Zerstörung
    Vorsatz
    Versuch
    Einwilligung
    Betriebsstätten
    Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
      Kraftfahrzeuge
      Wasserfahrzeuge
       Teilweises Zerstören eines Fahrzeugs
    Einzelfälle
 § 306 Abs. 2 StGB
    Minder schwere Fälle
 Konkurrenzen
    Tateinheit
    Brandstiftung und schwere Brandstiftung
    Brandstiftung und Sachbeschädigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Nicht zugelassene Anklage
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Zuständigkeit
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de