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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 306a StGB
Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
 
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schwere Brandstiftung
Überblick zur Darstellung § 306a StGB
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 § 306a Abs. 1 StGB
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       Teilweises Zerstören
    Intensität
    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Geschützte Tatobjekte
       Gemischt genutztes Gebäude
       Gebäudeverbindungen
       Entwidmung
    § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Brandstiftungsvorsatz
    Mittäterschaft
 § 306a Abs. 2 StGB
    Geschütztes Rechtsgut
    Intensität
    Brandschäden an funktionalen Gebäudeteilen
    Eigentumslage, Verweisung auf § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB
    Vorsatz
    Versuchte schwere Brandstifung, § 306a Abs. 2, §§ 22, 23 StGB
 § 306a Abs. 3 StGB
    Minder schwere Fälle
 Konkurrenzen
    Versuchte Brandstiftung mit Todesfolge und (schwere) Brandstiftung
    Schwere Brandstiftung und Brandstiftung
    Schwere Brandstiftung und fahrlässige Brandstiftung
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