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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung (1) Wer
durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine
schwere Gesundheitsschädigung eines
anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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