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§ 239a StGB Erpresserischer Menschenraub (1) Wer
einen Menschen
entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die
Sorge
des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des
Opfers zu einer Erpressung (§ 253)
auszunutzen, oder wer die
von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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