Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stgb / § 239a
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
 
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Erpresserischer Menschenraub
Überblick zur Darstellung § 239a StGB
 
 § 239a Abs. 1 StGB
    Allgemeines
    Sich-Bemächtigen
      "Trittbrettfahrer"
    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang
    Vollendung und Beendigung
    Vorsatz
    Irrtum
       "error in persona"
 § 239a Abs. 2 StGB
    Minder schwere Fälle
 § 239a Abs. 3 StGB
    Leichtfertigkeit
       Leichtfertige Todesverursachung "durch die Tat"
 § 239a Abs. 4 StGB
    Fakultative Strafmilderungsmöglichkeit
    Tätige Reue
 Konkurrenzen
    Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
    Erpresserischer Menschenraub und Freiheitsberaubung
    Erpresserischer Menschenraub und (schwere) räuberische Erpressung
    Erpresserischer Menschenraub und Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    Erpresserischer Menschenraub und Diebstahl mit Waffen
    Erpresserischer Menschenraub und Raub
    Tateinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
       Unzulässigkeit der Strafrahmenkombination
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de