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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 239 StGB
Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
 
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Freiheitsberaubung

Überblick zur Darstellung § 239 StGB
 
 § 239 Abs. 1 StGB
    Dauer der Beeinträchtigung
    Fortbewegungsfreiheit
      Verbleibender räumlicher Entfaltungsbereich
    Einsperren
    "auf andere Weise"
    Freiheitsberaubung durch Unterlassen
 § 239 Abs. 4 StGB
    Verursachung des Todes des Opfers
 § 239 Abs. 5 StGB
    Minder schwere Fälle
 Konkurrenzen
    Gesetzeskonkurrenz
    Tateinheit
       Verklammerung
       Vollendung des Grunddelikts und Versuch der Qualifikation
    Freiheitsberaubung und erpresserischer Menschenraub
    Freiheitsberaubung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung
    Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Mord
    Freiheitsberaubung und Geiselnahme
    Freiheitsberaubung und Raub
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
       "Qualifizierte" Freiheitsberaubung
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen

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