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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 238 StGB
Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

 
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
 
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Nachstellung
Überblick zur Darstellung § 238 StGB
 
 Allgemeines
    Sinn und Zweck der Vorschrift
 § 238 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
    Nachstellen
    Beharrlichkeit
    Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers
    Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer, § 238 Abs. 1 Nr.  1 StGB
    Nachstellungen unter Verwendung von Kommunikationsmitteln und mittelbare Kontaktaufnahme, § 238 Abs. 1 Nr.  2 StGB
    Androhung der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
    Versuch
 § 238 Abs. 2 StGB
    Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung
 Konkurrenzen
    Tatbestandliche Handlungseinheit
    Verklammerung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
      Strafschärfende Erwägungen
       Nicht zulässige Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Gesetze
       Verweisungen

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