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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 237 StGB Zwangsheirat (1) Wer
einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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