§ 253 StGB
Erpressung
(1)
Wer
einen Menschen
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines
anderen
Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017