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§ 253 StGB
Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Erpressung
Überblick zur Darstellung § 253 StGB

 
Allgemeines
    Geschütztes Rechtsgut
 § 253 Abs. 1 StGB
    Gewalt
    Drohung mit einem empfindlichen Übel
    Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung
    Unrechtmäßigkeit der Bereicherung
       Überlassung von Betäubungsmitteln
       Bloßer Besitz
          Inpfandnahme
       Wiedereinräumung von Besitz
       Überlassung von Geld
       Vereiteln einer Geldbuße
       Begehen von Straftaten / Abgepresste Leistungen
    Vermögensnachteil
      Näheverhältnis
       Stoffgleichheit
       Erwerbs- und Gewinnaussichten
       Vermögensgefährdung
       Sicherungserpressung
      Dreieckserpressung
      Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln
    Bereicherungsabsicht
       Schaffung eines weiteren Schuldgrundes
       "Freikauf" einer sexuell ausgebeuteten Prostituierten
      Abschluss eines gegenseitigen Vertrages
    Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils
 § 253 Abs. 2 StGB
    Verwerflichkeit der Gewaltanwendung oder Drohung
 § 253 Abs. 4 StGB
    Besonders schwere Fälle
       Bandenmäßige Tatbegehung, § 253 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StGB
      Unbenannte Regelbeispiele
    Teilnahme
 Konkurrenzen
    Tateinheit
       Natürliche Handlungseinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen

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