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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 239b StGB Geiselnahme (1) Wer
einen Menschen
entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn
oder
einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
Körperverletzung (§ 226)
des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer
Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm
durch
eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen
Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf
Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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