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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 239b StGB
Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Geiselnahme
Überblick zur Darstellung § 239b StGB
 
 § 239b Abs. 1 StGB
    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang
    Entführen
    Sich-Bemächtigen
    Qualifizierte Drohung
    Vollendung
    Qualifizierte Nötigungsabsicht
      Beihilfe
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB
    Minder schwere Fälle
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB
       Geiselnahme mit Todesfolge
 § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB
    Fakultative Strafmilderungsmöglichkeit, "tätige Reue"
 Konkurrenzen
    Tatbestandliche Handlungseinheit
    Tateinheit
       Verklammerung
    Geiselnahme und Freiheitsberaubung
    Geiselnahme und schwere räuberische Erpressung
    Geiselnahme und Diebstahl mit Waffen
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen

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