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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (1) Wer
Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können,
verbreitet oder freisetzt und dadurch die
Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung eines
anderen Menschen oder die Gefahr einer
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Schwere Gefährdung durch
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