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§ 330b StGB Tätige Reue (1) Das
Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des
§ 326 Abs. 1 bis 3, des § 328
Abs. 1 bis 3 und des § 330a
Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig
die Gefahr abwendet oder den von ihm
verursachen Zustand beseitigt, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben
Voraussetzungen wird der Täter nicht nach
§ 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs.
5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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