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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 45 StGB Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (1) Wer
wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt wird, verliert für die
Dauer von
fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen
zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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