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§
45 StGB
Verlust der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
Allgemeines | |
Verhältnis von § 45 StGB zu § 70 StGB | |
§ 45 Abs. 2 StGB | |
Verlust der Amtsfähigkeit bei Gesamtfreiheitsstrafe | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen |
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5 |
§
70 StGB tritt grundsätzlich hinter der Bestimmung
des § 45 StGB über den Verlust der
Amtsfähigkeit und den einschlägigen Bestimmungen der
Beamtengesetze über den Verlust der Beamtenrechte - etwa Art.
46 BayBG - zurück (BGH NJW 1987, 2686, 2687; BGH,
Urt. v. 4.12.2001 - 1 StR 428/01; Hanack in LK 11. Aufl.
§ 70
StGB Rdn. 32). siehe hierzu näher: Berufsverbot, § 70 StGB |
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35 |
L E I T S
A T Z Der Verlust der
Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen
mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde (BGH,
Beschl. v. 8.1.2008 - 4 StR 468/07 - Ls. - NJW 2008, 929). siehe auch: Nebenfolgen, § 358 StGB; Strafzumessung, Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB ---> Rdn. 25.5 ff. |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 45 StGB wird verwiesen in: § 129a StGB siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB § 264 StGB siehe auch: Subventionsbetrug, § 264 StGB § 106 JGG siehe auch: § 106 JGG, Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen) |
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