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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 264 StGB
Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
Allgemeines
    Auslandsbezug
    Deliktsnatur
§ 264 Abs. 1 StGB
    Unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Subventionserhebliche Tatsachen
          Anschaffungskosten
       Unrichtige Angaben
       Vollendung
       Beendigung
    Täterschaft und Teilnahme
    Einzelfälle
§ 264 Abs. 2 StGB
    Subvention großen Ausmaßes
    Teilnahme
§ 264 Abs. 3 StGB
    Gewerbsmäßige Bandentaten
§ 264 Abs. 4 StGB
       Leichtfertigkeit
§ 264 Abs. 5 StGB
    Tätige Reue
       Kausalzusammenhang
§ 264 Abs. 7 StGB
    Betrieb oder Unternehmen
    Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht
      Der Wirtschaftsförderung "wenigstens zum Teil" dienende Leistung
§ 264 Abs. 8 StGB
    § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB
    § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB
Konkurrenzen
    Tateinheit
    Subventionsbetrug und Betrug, § 264 StGB und § 263 StGB
    Mitbestrafte Nachtat
 Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
      Strafschärfende Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
    Zuständigkeit
       Gericht site sponsoring
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 264 StGB





Allgemeines




Auslandsbezug

2
Das deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach § 264 StGB - unabhängig vom Recht des Tatorts - (§ 6 Nr. 8 StGB).

 
siehe allgemein: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB




Deliktsnatur

3
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein (BGH, Urt. v. 28.4.1981 - 5 StR 692/80 - NJW 1981, 1744, 1745; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).



§ 264 Abs. 1 StGB




Unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen

10




[ Subventionserhebliche Tatsachen ]

10.1
Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind Tatsachen subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung, ergeben; die Bezeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14 Rn. 91; vgl. bereits BGH, Urt. v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98 - BGHSt 44, 233, 237).

Beispiel: Ergeben sich subventionserhebliche Tatsachen allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung) aufgestellten Rahmenplan des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden Planungsausschusses aus Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsbestimmungen (vgl. bereits OLG Thüringen, Beschl. v. 1.11.2006 – 1 Ws 290/06, StV 2007, 417 (nur Ls.); näher Kaligin, BB 2009, 524 ff.), genügt dies jedoch ebenso wenig wie der in den Zuwendungsbescheiden enthaltene Hinweis „auf die Subventionserheblichkeit der Angaben“ (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14 Rn. 92; bereits  BGH, Urt. v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98 - BGHSt 44, 233, 237; OLG Thüringen, Beschl. v. 1.11.2006 – 1 Ws 290/06 - StV 2007, 417 (nur Ls.)).




- Anschaffungskosten

10.1.5
Subventionserheblich können etwa nach § 2 Abs. 5 Investitionszulagengesetz 1999 die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen gewesen sein. Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; BFH, Urt. v. 26.3.1992 – IV R 74/90 - BB 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskosten auch BFH, Urteile vom 20. August 2013 – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.; vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, BB 1990, 1886 ff.), umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Abzuziehen sind Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darunter sind nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären (BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14; BFH, Urt. v. 20.8.2013 – IX R 5/13 - BFH/NV 2014, 312 ff.).




[ Unrichtige Angaben ]

10.2
Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu den subventionserheblichen Tatsachen gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 subventionserhebliche Tatsache 1; BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100). Nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen sind aber auch diejenigen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln (BGH NStZ 2006, 625, 627; BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100).

In BGH, Beschl. v. 20.5.2010 - 5 StR 138/10 konnte der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob der objektive Tatbestand des § 264 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Subventionsempfänger die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, jedoch unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag.

Leitsatz: Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten (BGH, Beschl. v. 25.4.2014 - 1 StR 13/13 - Ls.).
      




[ Vollendung ]

10.8
Der Subventionsbetrug ist ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs, der unter anderem in der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch BGHSt 34, 265, 267 f.). Der Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits vollendet, wenn die unrichtigen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht worden sind (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 vorteilhaft 1; BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100). So ist etwa mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der Subventionsstelle der Subventionsbetrug vollendet, aber noch nicht beendet (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 264 Rdn. 38; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder aaO § 264 Rdn. 66; Wohlers in MünchKomm-StGB 2003 § 264 Rdn. 116, 117). Mit dem Eingang des Mittelanforderungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung wird der Angriff auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte Rechtsgut lediglich fortgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - wistra 2007, 217; a.A. OLG München, wistra 2006, 275, 276).

Dass der Subventionsbetrugstatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, bedeutet nicht zwangsläufig den Abschluss des Subventionsbetrugs mit Eingang der ersten unrichtigen oder unvollständigen Angaben in tatsächlicher Hinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - wistra 2007, 217).




[ Beendigung ]

10.9
Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - NStZ 2007, 578, 579; NK-StGB-Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSWStGB/Saliger, 2. Aufl., § 264 Rn. 41; aA OLG München, Urt. v. 22.2.2006 - 5St RR 12/06 - NStZ 2006, 630, 631).

Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält (vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 93/08 - wistra 2008, 348; Fischer, StGB 55. Aufl. § 264 Rdn. 38 m.w.N.).

 
siehe auch: § 78a StGB, Verjährungsbeginn --> Rdn. 5.4.2




Täterschaft und Teilnahme

12
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein (BGH, Urt. v. 28.4.1981 - 5 StR 692/80 - NJW 1981, 1744, 1745; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; BGH, Urt. v. 28.5.1986 - 3 StR 103/86 - NStZ 1986, 463 zum wortgleichen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO, § 264 Rn. 49).

Im Falle von Gutgläubigkeit kann mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu bejahen sein, deren Annahme auch bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts im Wege stünde (BGH, Urt. v. 28.4.1981 - 5 StR 692/80 - NJW 1981, 1744, 1745; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Da die verschiedenen Täterschaftsformen auf einer im Wesentlichen gleichen Bewertungsebene liegen, ist eine wahlweise Feststellung, die den Schuldspruch unberührt lässt, zulässig (BGH, Urt. v. 16.12.1969 - 1 StR 339/69 - BGHSt 23, 203, 208; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).




Einzelfälle

20
- Zur Annahme vorteilhafter (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollständiger Angaben im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Weglassen wesentlicher Tatsachen, wenn hierdurch ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2006 - 5 StR 587/05 - wistra 2006, 262; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.).

- Zur Bestimmung der Schadenshöhe beim Subventionsbetrugsvorwurf durch Einreichung von Scheinrechnungen vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2008 - 5 StR 581/07.

- Zur Möglichkeit der "Haushaltsuntreue" auch bei zweckentsprechender Subventionsgewährung unter Verstoß gegen Vergaberichtlinien und zum Subventionsbetrug durch gemeinnützigen Verein vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2003 - 5 StR 448/02 - wistra 2003, 299.



§ 264 Abs. 2 StGB
   
... (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht. ...   




Subvention großen Ausmaßes

30
Eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro gilt entsprechend bei den Regelbeispielen des Herbeiführens eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes der §§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Var., 263a Abs. 2, 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 266 Abs. 2, 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15).




Teilnahme

35
Die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105).



§ 264 Abs. 3 StGB
      
... (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend. ...




Gewerbsmäßige Bandentaten

40
Wortlaut § 263 Abs. 5 StGB:

... (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. ...

  siehe auch: Betrug, § 263 StGB Rdn. 135; zu minder schweren Fällen: Betrug, § 263 StGB Rdn. 140 und allgemein Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB



§ 264 Abs. 4 StGB
  
... (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... 




Leichtfertigkeit

50
Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine vorsatznahe Schuldform, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGH, Beschl. v. 13.12.2012 - 5 StR 542/12; BGH, Beschl. v. 20.5.2010 – 5 StR 138/10 - NStZ-RR 2010, 311; BGH, Urt. v. 17.7.1997 – 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 168). Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB stellt es die Tathandlung dar, dass der Täter die Subventionsbehörde leichtfertig in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsachen lässt. Maßgeblich ist deshalb, dass er – nach seinen individuellen Fähigkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 – 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347, 352) – die an sich gebotene Handlung ohne weiteres hätte erkennen können. Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang muss in einer groben Verkennung der Umstände liegen, die eine Unterrichtung der Subventionsbehörde geboten hätten (BGH, Beschl. v. 13.12.2012 - 5 StR 542/12 betr. Nichtmitteilung einer Vertragsauflösung, die als Aussetzung verstanden wurde).

 
siehe auch: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB Rdn.65 f.

Stützt sich das Tatgericht auf die fehlende Finanzierung und stellt bei der Prüfung der Leichtfertigkeit auch darauf ab, dass das Projekt nicht realisierbar gewesen sei, ist zu bedenken, dass eine solche Schlussfolgerung nicht im Zuge einer „ex-post“-Betrachtung vorgenommen werden darf. Der Leichtfertigkeitsvorwurf könnte insoweit allenfalls dann erhoben werden, wenn die weiteren Verhandlungen um eine Finanzierung schon von vornherein aussichtlos waren. Hiergegen kann aber nicht nur die Aufbringung der ersten Rate sprechen, sondern auch der Umstand, dass zunächst die X. Bank – wie auch andere Banken anteilsmäßig – das Vorhaben finanzieren wollten. Da entsprechende Subventionen nach dem Investitionszulagengesetz die Subvention erst ermöglichen sollen, wäre es sinnwidrig, auf eine von Anfang an gesicherte Finanzierung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2012 - 5 StR 542/12).




§ 264 Abs. 5 StGB

... (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. ...
 




Tätige Reue

60
Da der Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits vollendet ist, wenn die unrichtigen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht worden sind (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 vorteilhaft 1; siehe oben Rdn. 10.8), bezieht sich Absatz 5 auf solche Verhinderungshandlungen, die nach Vollendung der Tat vorgenommen wurden. Da der Subventionsbetrug als Gefährdungsdelikt einen vorverlegten Vollendungszeitpunkt hat, ist die Vorschrift des Absatzes 5 als tätige Reue ausgestaltet und gleicht so die fehlende Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts aus (BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 264 Rdn. 66 f.).




[ Kausalzusammenhang  ]

60.1
Absatz 5 benennt als die für die tätige Reue maßgebliche Handlung die Verhinderung der Gewährung der Subvention. Liegt der Fall so, das zwar die Subvention jedenfalls teilweise gewährt worden ist, weil es in Teilbeträgen zur Auszahlung von Subventionsleistungen gekommen ist, zu diesem Zeitpunkt aber bei dem Subventionsgeber keinerlei Unkenntnis über subventionserhebliche Umstände mehr bestand, weil sämtliche Tatsachen von dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt waren, erfüllt diese Fallkonstellation gleichzeitig die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1, da derjenige, der verhindert, dass die Subventionsvergabe auf einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt, alles getan hat, um keinen rechtswidrigen Erfolg eintreten zu lassen. Ist es deshalb noch nicht zur Entscheidung über die Bewilligung gekommen, reicht es jedenfalls aus, wenn der Täter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben korrigiert bzw. ergänzt. Wenn es dennoch auf der Grundlage dieser (dann berichtigten) Angaben zur Bewilligung der Subvention kommt, bleibt der Täter straflos, weil der Kausalzusammenhang zwischen unvollständigen Angaben und der Bewilligung der Subvention entfallen ist. Da die Bewilligung der Subvention dann aufgrund einer anderen (nunmehr zutreffenden) Tatsachengrundlage erfolgte, bestand für die Verhinderung einer Gewährung kein Anlass mehr (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100; Fischer, StGB 56. Aufl. § 264 Rdn. 41; Wohlers in MünchKomm StGB § 264 Rdn. 119).



§ 264 Abs. 7 StGB
§ 267 Abs. 7 StGB
... (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. ...     




Betrieb oder Unternehmen

75
Unter Betrieb oder Unternehmen ist die nicht nur vorübergehende Zusammenfassung mehrerer Personen unter Einsatz von Sachmitteln in gewissem räumlichen Zusammenhang unter einer Leitung zur Erreichung eines bestimmten, nicht stets wirtschaftlichen Zweckes zu verstehen. Auf die rechtliche Form und die Absicht der Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2003 - 5 StR 448/02 - wistra 2003, 299; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 38 f.; Tröndle/Fischer aaO § 264 Rdn. 11 und § 14 Rdn. 8). Auch ein eingetragener Verein wie etwa ein Förderverein kann deshalb Betrieb oder Unternehmen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2003 - 5 StR 448/02 - wistra 2003, 299).

Bei den die Leistungen empfangenden Gesellschaften handelte es sich um Betriebe im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB, wenn sie  nicht nur vorübergehend organisatorisch zusammengefasste Einheiten unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck bildeten, bestimmte Leistungen hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; S/SPerron aaO, § 14 Rn. 28 f.). Damit ist § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB Genüge getan. Dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Fördermittel dem Grunde nach auch Privaten offenstanden (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; so auch Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 69; SK-StGB/Hoyer aaO, § 264 Rn. 32). Soweit demgegenüber unter Bezugnahme auf den gesetzgeberischen Willen vertreten wird, dass nur solche Leistungen erfasst würden, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zugutekommen können (so Sannwald, Rechtsgut und Subventionsbegriff (§ 264 StGB), 1982, S. 124 f.; G/J/W-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 264 Rn. 29; Carlsen, AgrarR 1978, 267, 268; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 54; S/S-Perron aaO, § 264 Rn. 21), kann dem nicht gefolgt werden (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen (BT-Drucks. aaO, S. 12). Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber schon daraus, dass auch Sozialleistungen zugleich wirtschaftsfördernde Zwecke erfüllen können (zum Beispiel des Kurzarbeitergeldes s. Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 105 f.; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 67). Dass diese Überlegung die vorliegende Konstellation nicht erfasst und die Investitionszulagen auch gegenüber einer Privatperson keine Sozialleistung zu deren Gunsten darstellen, führt deshalb dazu, auch die auf entsprechender Grundlage an Betriebe geleisteten Mittel nicht aus dem Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB auszunehmen (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).

§ 264 StGB kann auch anwendbar sein, wenn eine an sich nur für Betriebe und Unternehmen bestimmte Subvention im Einzelfall für ein fingiertes Unternehmen erschlichen wird (vgl. 
BGH, Urt. v. 8.4.2003 - 5 StR 448/02 - wistra 2003, 299; Tiedemann in LK 11. Aufl.  § 264 Rdn. 44; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 21 m.w.N.).

Leitsätze zu StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 SubvG § 4  
1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können. 
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.   
BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13 - Ls.




Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht

90




[ Der Wirtschaftsförderung "wenigstens zum Teil" dienende Leistung ]

90.10
Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die durch § 264 StGB gegenüber § 263 StGB bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit in einen Gefährdungstatbestand, der selbst leichtfertiges Handeln einschließt, auf den Bereich zu beschränken, für den ein unabweisbares Bedürfnis für den verstärkten Strafschutz gesehen wurde (BT-Drucks. 7/5291, S.10). Insbesondere sollten Sozialleistungen nicht erfasst werden, deren ungerechtfertigte Erschleichung wegen des im Gegensatz zum Wirtschaftssektor regelmäßig leichter durchschaubaren Sachverhalts einfacher nachzuweisen ist und deshalb vom Betrugstatbestand ausreichend zuverlässig abgedeckt wird (BT-Drucks. 7/5291, S. 11). Da aber mit der Vergabe von Fördermitteln oftmals mehrere Zwecke verfolgt werden, reicht es für die Anwendbarkeit des Subventionsbetrugstatbestandes aus, dass diese "wenigstens zum Teil" der Wirtschaftsförderung dienen soll. Lediglich ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft soll nicht genügen (BT-Drucks. 7/5291, S. 11; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).

Welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist mittels Auslegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 67; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 99 ff.).

Wird etwa aus den Rechtsgrundlagen deutlich, dass die maßgeblichen Förderungen vor allem auch der Wirtschaft galten, sei es der mit den Arbeiten beauftragten Bauwirtschaft, sei es dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt, genügt etwa dieser teilweise der Wirtschaftsförderung dienende Zweck. Da es sich hierbei um einen Endzweck im Gegensatz zu dem in der Erreichung eines bestimmten Verhaltens des Subventionsempfängers liegenden Primärzweck handelt, hat der BGH im Beschluss vom 28.5.2014 (3 StR 206/13) offen lassen können, ob nur solche Endzwecke von § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst werden (so LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 64; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 264 Rn. 18; NK-StGB-Hellmann aaO, § 264 Rn. 39; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 95 ff.; SSW-StGB/Saliger aaO, § 264 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 5.9.1989 - 1 StR 291/89 - NStZ 1990, 35, 36) oder ob jeder mit der Leistung angestrebte Zweck ausreicht, auch wenn er lediglich eine Bedingung für das gewünschte Ziel darstellt (so MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 45; SK-StGB/Hoyer, 67. Lfg., § 264 Rn. 34 ff.).
 



§ 264 Abs. 8 StGB
 
... (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. 




§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB

105
Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13 offen lassen können, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.11.1998  - 3 StR 101/98 - BGHSt 44, 233, 238).




§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB

110
§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelmäßig nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdrückliche Bezeichnung als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.). Die erforderliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wird dabei nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechende Tatsache ausdrücklich mit der Erklärung als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbinden (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt. Denn dann ist im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu entnehmen, ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abhängt, sondern eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder für den potentiellen Täter noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu können, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (BGHSt 44, 233, 241; BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - 5 StR 61/10 - StV 2011, 163; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.2015 - 1 StR 93/14 betr. Investitionszulagen nach dem InvZulG).
 
An der Erforderlichkeit dieser gesetzlichen Abhängigkeit der Subventionsgewährung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Täter des Subventionsbetrugs nicht selbst Subventionsnehmer, sondern Dritter ist. Zwar richtet sich dann das Bezeichnungsgebot nach § 2 SubvG nicht auch an ihn. Das ändert indes nichts an seiner möglichen Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erforderlich ist freilich, dass er die der Subventionserheblichkeit zugrunde liegenden Wertung nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - 5 StR 61/10 - StV 2011, 163).


Der Anwendbarkeit  des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB steht nicht entgegen, dass eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB möglich und gewollt, aber möglicherweise unzureichend vorgenommen worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; OLG München, Beschl. v. 1.7.1981 - 2 Ws 668/81 - NJW 1982, 457, 458).

Leitsatz: § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13 - Ls.; Anm.: § 4 SubvG enthält das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus).

Dabei hat der 3. Senat offengelassen, ob in der Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG gesehen werden kann, der grundsätzlich die Gewährung von Subventionen insgesamt ausschließt. Es besteht keine Verpflichtung des Bauherrn, die Arbeiten an die unmittelbar Ausführenden selbst zu vergeben. Dieses Vorgehen widerspricht für sich betrachtet weder dem Subventionszweck noch werden hierdurch die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionsgewährung künstlich geschaffen, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 SubvG (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Die Feststellungen trugen aber jedenfalls die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Urt. v. 25.10.1961  - V ZR 103/60 - BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urt. v. 21.10.1988 - III R 194/84 - BStBl II 1989, 216; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Die zwischengeschalteten Unternehmen sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Leistungen erbringen. Dass tatsächlich Schriftverkehr unter den Briefköpfen dieser Unternehmen geführt wurde, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Erfüllung einer geschuldeten Generalübernehmertätigkeit, sondern als Teil des nach außen aufgebauten Täuschungsszenarios gewürdigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13). Die das Scheingeschäft ausmachenden Angaben stellen sich dementsprechend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig im Sinne von nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend dar (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 96). Maßgeblich war vielmehr der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Von Tatmehrheit (§ 53 StGB) ist zwar grundsätzlich bei der Begehung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch aktives Tun auszugehen. Nach der zum Steuerstrafrecht gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.1985  - 1 StR 583/84 - BGHSt 33, 163; zustimmend G/J/W-Rolletschke aaO, § 370 AO Rn. 554), die angesichts der Vergleichbarkeit der Vorgänge auf den Subventionsbetrug zu übertragen ist, liegt jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn die Abgabe verschiedener Anträge in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und in den jeweiligen Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten sind (BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).

Der jeweilige Finanzierungshilfeantrag und die dazugehörigen beiden Mittelanforderungsanträge sind eine Tat (§ 52 Abs.1 StGB) des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) (vgl. 
BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3 - wistra 2007, 217).

Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So ist etwa davon auszugehen, dass die verschiedenen Mittelabrufe, die sich jeweils in erster Linie auf die Gesamtsumme des bewilligten Subventionsbetrages bezogen haben, unselbständige Teile einer Bewertungseinheit darstellten (vgl. 
BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3 - wistra 2007, 217; BGH, Beschl. v. 16.6.2011 - 2 StR 435/10).

Der Bewilligungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die notwendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzelnen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. Insoweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfüllungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (
BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - wistra 2007, 217 vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542, 543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22).     




Subventionsbetrug und Betrug, § 264 StGB und § 263 StGB

K.2
Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des § 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist (vgl. BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.; BGH, Beschl. v. 8.2.2008 - 5 StR 581/07). Sollten die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung (BGH, Urt. v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98 - BGHSt 44, 233, 243; BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - wistra 2007, 217; BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14 Rn. 94).




Mitbestrafte Nachtat

K.5
Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 375/15): Der Angeklagte hat im Antrag auf Investitionszulage der P. für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren. Die Maschine schied später aus dem Anlagevermögen der P. aus, was der Angeklagte entgegen der ihm bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte. Die Strafkammer hat den Angeklagten sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für P., als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens verurteilt und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt. Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für die Maschine. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten bei der Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 375/15; Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153  m. w. N.).

 
siehe hierzu auch: § 52 StGB - Mitbestrafte Nachtat 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 264 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB  (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen                                                                       
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen                                                                 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen

Strafrahmen § 264 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB  (doppelte Milderung)
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB  (dreifache Milderung)
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe 

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Strafrahmen § 264 Abs. 3 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Strafrahmen § 264 Abs. 3 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB:
in minder schwere Fällen 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe   

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Strafrahmen § 264 Abs. 4 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen

 
siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB; Bildung der Gesamtstrafe, § 54 StGB; Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB; Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB  




Strafzumessungserwägungen

S.3




[ Strafmildernde Erwägungen ]

S.3.2
Uneigennütziges Vorgehen des Täters mindert den Handlungsunwert (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 1 StR 582/00 - wistra 2001, 304; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71).




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.3
Ist die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungsunrecht' gekennzeichnet, indem der Angeklagte etwa eine weitere Tatbestandsvariante verwirklichte, kann auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 375/15 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - 1 StR 383/15 Rn. 4; Rissing-van Saan, LK 12. Aufl., vor § 52 StGB Rn. 160).



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Minder schwere Fälle ]
 
                                                                             

U.1.1
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08).

 
siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO




Urteilsgründe

U.2
Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Annahme einer Subventionserheblichkeit zu ermöglichen, sind regelmäßig jedenfalls die vom Tatrichter herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Subventionsgewährung mitzuteilen. Entbehrt diese ausdrücklicher Anhaltspunkte für die tatbestandlich erforderliche gesetzliche Abhängigkeit der Subvention, hat der Tatrichter diese durch Auslegung zu ermitteln. Wird namentlich vom Subventionszweck auf den Charakter der Subventionsvoraussetzungen geschlossen, sind die dafür bedeutsamen rechtlichen Anknüpfungspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel ebenfalls darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - 5 StR 61/10 - StV 2011, 163).

Der pauschale Hinweis auf §§ 3 bis 5 SubvG reicht dazu nicht aus. Denn nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe ist zugleich eine Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG), die ohne weiteres eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (insoweit missverständlich Fischer, StGB 57. Aufl. § 264 Rdn. 17). Dies ist nur der Fall, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung über die Subventionsgewährung führen könnte. Zudem ist selbst im Falle einer Scheinhandlung zu prüfen, ob der verdeckte Sachverhalt subventionserheblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG; BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - 5 StR 61/10 - StV 2011, 163).
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Verfolgungsverjährung § 264 Abs. 1 und 4 StGB: 5 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 264 Abs. 2 StGB: 5 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4 StGB; (Strafzumessungsregel); Verfolgungsverjährung § 264 Abs. 3 StGB: 20 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB;

Der Lauf der für Vergehen nach § 264 Abs. 1 StGB geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2015 - 1 StR 154/15 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13; BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06 - NStZ 2007, 578, 579; NK-StGB-Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSWStGB/Saliger, 2. Aufl., § 264 Rn. 41; aA OLG München, Urt. v. 22.2.2006 - 5St RR 12/06 - NStZ 2006, 630, 631).

Beispiel: Begann demnach in den Fällen 1 und 2 die Verjährungsfrist erst im Juli 2003, im Fall 3 erst im November 2003 zu laufen, so wurde diese durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 und 20. September 2007 rechtzeitig unterbrochen und war absolute Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 19.12.2012 (§ 78b Abs. 3, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB) nicht eingetreten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2014 - 3 StR 206/13).

Beispiel: Begann demnach die Verjährung im Fall II.3.1.b. der Urteilsgründe mit der Auszahlung der Investitionszulage für das Jahr 1999 an die d.   GmbH am 7. Juni 2000 und im Fall II.3.1.c. mit der Auszahlung der Investitionszulage für das Jahr 1999 an die F.     GmbH spätestens am 29. August 2000, war bei Eröffnung des Hauptverfahrens am 2. Dezember 2010 durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht (vgl. § 210 StPO, § 78b Abs. 4 StGB) - ungeachtet rechtzeitig erfolgter verjährungsunterbrechender Maßnahmen - mit Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist bereits absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2015 - 1 StR 154/15).

 
siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn 78a StGB; Ruhen der Verjährung 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO; zur Beendigung oben  Rdn. 10.9   




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Der Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 o StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation   




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel   




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht ]

Z.6.1




- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Z.6.1.1
Für Straftaten des Subventionsbetruges ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt.  




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer nach § 74c GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 264 StGB wird verwiesen auf:

§ 
45 StGB   siehe auch: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, § 45 StGB
§ 74a StGB 
  siehe auch: Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung, § 74a StGB
§ 
263 StGB   siehe auch: Betrug, § 263 StGB

   
Auf § 264 StGB wird verwiesen in

§ 6 Nr. 8 StGB 
  siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB
§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) 
  siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 261 StGB 
  siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB
§ 263 StGB 
  siehe auch: Betrug, § 263 StGB
§ 267 StGB 
  siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB

§ 100a StPO 
  siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation   




[ Änderungen § 264 StGB ]

Z.8.2
§ 264 StGB wurde mit Wirkung vom 26.11.2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

" § 264 StGB
Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist,
entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist."
 
 


Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 22. Abschnitt (Betrug und Untreue)





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