Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stgb / § 267
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 267 StGB
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
 
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Urkundenfälschung
Überblick zur Darstellung § 267 StGB
 
 § 267 Abs. 1 StGB
    Urkunden
      Definition
      Echtheit der Urkunde
      Fotokopie
      Telekopie
      Veränderung eingescannter Dokumente
      Dateiausdrucke
       Collagen
      KFZ-Kennzeichenmanipulationen
    Verfälschen einer echten Urkunde
    Zur Täuschung im Rechtsverkehr
       Identitätstäuschung
    Gebrauchmachen
    Täterschaft und Teilnahme
       Mittäterschaft und Anstifung
       Beihilfe
       Deliktische Einheit
    Absicht
 § 267 Abs. 3 StGB
    Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung
       Gewerbsmäßiges Handeln, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB
       Bandenmäßige Tatbegehung, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. StGB
      Vermögensverlust großen Ausmaßes, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB
       Große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB
    Teilnahme
Konkurrenzen
    Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde
    Fälschung mehrerer Urkunden und anschließendes Gebrauchmachen von ihnen
    Deliktische Einheit
    Urkundenfälschung und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
    Urkundenfälschung und Wahlfälschung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Erweiterter Verfall und Einziehung
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 267 StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de