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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten (1) Wer
zur Täuschung im
Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder
verändert,
daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder
verfälschte
Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder
veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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