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§
269 StGB
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 269 Abs. 1 StGB |
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Der
Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den Tatbestandsvarianten der
Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) so weit nachgebildet,
wie es ihm unter Beachtung der Besonderheiten der elektronischen
Datenverarbeitung möglich erschien (vgl. kritisch - jew. m. w. N.
- Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 269 Rdn. 1;
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 269 Rdn. 1). Die
Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur
Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei
Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte
Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den
täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. BGH, Beschl. v.
13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426). So enthält etwa das
auf der CD gespeicherte und dann in den Arbeitsspeicher des Computers
des Angeklagten eingelesene Abbild eines eingescannten und
manipulierten Schriftstücks nicht die Merkmale einer Urkunde (vgl.
BGHR StGB § 269 Verfälschen 1; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5
StR 488/09 - wistra 2010, 184; siehe auch § 267 StGB,
Urkundenfälschung --> Rdn. 5). Das maßgebliche Interesse und das Hauptgewicht der Taten wird zumeist nicht in der Datenfälschung selbst, sondern im Einsatz der manipulierten Daten liegen, um etwa über Zahlungsautomatiken unberechtigte Erlöse zu erlangen. Erfüllt dies den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) - unabhängig davon, ob z.B. bei einem Gebrauch von manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefonieren nur eine Leistungserschleichung (§ 265a StGB) vorliegt (vgl. hierzu Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a Rdn. 59 und § 265 a Rdn. 42; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349) -, wird das strafrechtliche Gewicht der Taten nur unzureichend erfaßt, wenn sich die Verurteilung auf die Fälschung beweiserheblicher Daten und damit auf die Ahndung von Handlungen beschränkt, die für das Gesamtvorhaben der Angeklagten nur vorbereitenden Charakter hatten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426). |
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5.5 |
§ 269 StGB ist in Anlehnung an § 267 StGB urkundenspezifisch auszulegen (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14; BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 422/14). Nimmt daher der Aussteller selbst eine Datenfälschung zu Täuschungszwecken vor, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit schon deshalb, weil das Fälschungsergebnis nicht einer falschen Urkunde, sondern einer schriftlichen Lüge entspricht (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 1 StR 490/14). | |
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10 |
Wer
eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt,
macht sich gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426; LG
Würzburg NStZ 2000, 374 für den Gebrauch wiederaufgeladener
Telefonkarten). Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm (vgl. dazu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 269 Rdn. 8). Ist die Karte unbenutzt, beinhalten die gespeicherten Daten die konkludente Erklärung des ausgebenden Telekommunikationsunternehmens, daß der Inhaber der Karte berechtigt ist, Kartentelefone des Unternehmens bis zu einem Gebührenbetrag zu nutzen, der dem Nennwert der Karte entspricht. Mit jedem Telefonat wird diese Erklärung durch das Betriebsprogramm des Kartentelefons - und damit mittelbar durch das die Karte ausgebende Unternehmen - dahin geändert, daß die Berechtigung nur noch in Höhe des noch nicht verbrauchten Guthabens besteht. Ist das gesamte Guthaben abtelefoniert, beinhaltet die Karte demgemäß die Aussage, daß sie dem Karteninhaber keine Berechtigung zum Telefonieren mehr verleiht. Die entsprechenden, auf dem Chip der Karte gespeicherten Daten werden verändert, wenn die Karte manipulatorisch wieder aufgeladen wird. Denn hierdurch wird der Karte wieder die konkludente Aussage verliehen, daß ihr Inhaber die Telefone des ausgebenden Unternehmens bis zu einem Gebührenbetrag benutzen darf, der der wiederaufgeladenen Summe entspricht. Damit wird die Beweisrichtung der gespeicherten Erklärung geändert (BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426). Würde diese Aussage als verkörperte Gedankenerklärung der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht, läge eine verfälschte Urkunde vor, denn es würde der Anschein erweckt, der Aussteller der Urkunde - das kartenausgebende Unternehmen - habe die Erklärung so abgegeben, wie sie nunmehr nach dem manipulatorischen Eingriff vorliegt. Dem steht nicht entgegen, daß die auf dem Kartenchip gespeicherten Daten in der Regel nicht dafür bestimmt sind, in einer verkörperten Gedankenerklärung der menschlichen Wahrnehmung eines Dritten zugänglich gemacht zu werden. Denn da gemäß § 270 StGB der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht, werden von § 269 Abs. 1 StGB auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfaßt, die allein dazu vorgesehen sind, einen rechtlich erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen. Im Hinblick darauf erscheint es auch zweifelhaft, ob überhaupt die Möglichkeit bestehen muß, daß die gespeicherten Daten der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden können (BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426; so aber Cramer aaO). Das auf dem Kartenchip gespeicherte (Rest-)Guthaben und damit die konkludente Erklärung des kartenausgebenden Unternehmens lassen sich über ein Kartenlesegerät sichtbar machen; entsprechend wird beim Einsatz einer Telefonkarte das Restguthaben auf dem Display des Kartentelefons angezeigt (BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426). |
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Beispiel: Ausreichend für die die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 269, 270 StGB kann die festgestellte Reservierung des Hotelzimmers durch den Angeklagten über die Internet-Buchungsplattform „booking.com“ unter Angabe falscher Personalien nebst Zahlungsdaten sein (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2016 - 1 StR 189/16 Rn. 4) oder die vom Angeklagten zur Verstärkung der Täuschung lediglich per E-Mail an den Geschädigten übermittelte, angeblich von der Firma X stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen, die sich nicht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftlichen) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, sondern als das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 141/17; Erb in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 269 Rn. 33 mwN).. | |
§ 269 Abs. 3 StGB |
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Besonders schwere und minder schwere Fälle der Fälschung beweiserheblicher Daten. § 269 Abs. 3 StGB erklärt § 267 Abs. 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar. § 267 StGB "...(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." |
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55 |
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55.1 |
Schließen
sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um
fortgesetzt Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen (vgl. § 267 Abs. 4 StGB), hat dies nicht zur
Folge, daß jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund der
Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikt den
anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene
Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.
Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien
festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als
Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie
gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet
haben. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen
Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen
beschränken (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47,
214 - NStZ 2002, 318). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an
bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung
unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von
der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfaßt sind.
Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der
Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder
jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv
oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich
von seiner Mitwirkung abhängt (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - 3 StR 128/03 - wistra 2003, 426; s. die Nachw. bei
Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 6). siehe hierzu auch: Bandentaten |
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20 |
siehe hierzu ausführlich: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB | |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung misst (vgl. BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 422/14; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN; s.o. Rdn. 5.5), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze an (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12). Verändert der Täter beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 422/14; BGH, Beschl. v. 28.1.2014 – 4 StR 528/13 - NJW 2014, 871 Tz. 5; BGH, Urt. v. 30.11.1953 – 1 StR 318/53 - BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 269 Abs. 1 StGB: 1
Monat bis
5 Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 269 Abs. 3 i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 269 Abs. 3 i.V.m. § 267 Abs. 4 StGB: 1) gewerbsmäßige Bandentaten: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) minder schwere Fälle des Absatzes 4: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 269 Abs. 1 StGB beträgt
fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), für § 269 Abs.
3 i.V.m. § 267 Abs. 4 StGB zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3
StGB). § 269 Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). Da § 269 Abs. 3 StGB bestimmt, dass § 267 Abs. 3 StGB entsprechend gilt und damit eine Regelung für entsprechend anwendbar erklärt, die besonders schwere Fälle betrifft, hat auch dies bei der Bestimmung der Verjährungsfrist keine Auswirkung (§ 78 Abs. 4 StGB). Anders verhält es sich bei dem Verweis in § 269 Abs. 3 StGB auf den Qualifikationstatbestand des § 267 Abs. 4 StGB (gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung), woraus durch die entsprechende Geltung auch die für diesen Tatbestand bestimmte längere Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) folgt. Dass dabei in § 267 Abs. 4 StGB auch minder schwere Fälle mit einer milderen Strafe berücksichtigt werden, ist hierbei ohne Belang (§ 78 Abs. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO; Urkundenfälschung, § 267 StGB |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Straftaten
der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3
Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4
StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 269 Abs. 3 StGB, stellen
eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 p StPO dar, bei der unter
den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der
Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.5 |
Nach
§ 282 Abs. 1 StGB ist im Fall des § 269 StGB die
Vorschrift über den erweiterten Verfalls nach § 73d StGB
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat. siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung; § 73d StGB, Erweiterter Verfall; § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 269 StGB wird verwiesen auf: § 267 StGB siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB Auf § 269 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 267 StGB siehe auch: Urkundenfälschung, § 267 StGB § 282 StGB siehe auch: § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
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