§ 100d StPO
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c
erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über
solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer
Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
(3) Bei Maßnahmen nach § 100b
ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b
erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen,
sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem
anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und
Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die
Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.
(4) Maßnahmen nach § 100c
dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht
erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu
unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen
worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die
Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e
Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte
Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat
die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c
gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden
Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der
Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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