§ 160a StPO
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten
Berufsgeheimnisträgern
(1) Eine
Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen
eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen
Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen
würde, über die diese das
Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch
erlangte Erkenntnisse dürfen nicht
verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen
ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2
bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine
Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht
gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser
Person Erkenntnisse erlangt werden,
über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine
Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen
wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse
erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis
verweigern dürfte, ist dies im Rahmen
der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit besonders zu
berücksichtigen; betrifft das Verfahren
keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von
einem Überwiegen des
Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die
Maßnahme zu unterlassen oder, soweit
dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu
beschränken. Für die
Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.
Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Rechtsanwälte, nach § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in eine
Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und
Kammerrechtsbeistände.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das
Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer
Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit
Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag
gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
|