§ 160 StPO
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald
die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem
Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer
Entschließung darüber, ob die öffentliche
Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur
die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden
Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der
Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände
erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat
von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist
unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017