§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur
Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das,
was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
3. Rechtsanwälte und sonstige
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker
und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte
(§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und
Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der
Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht
hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekanntgeworden ist;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der
Betäubungsmittelabhängigkeit in einer
Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der
Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen
sie in
dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie
über diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder
der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und
Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder
mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen
das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder
Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen
Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt
sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich
um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien
für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete
Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b
Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung
zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten
über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die
Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder
wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des
Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85,
87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§
97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
nach den §§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches
oder
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen
Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der
Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und
Unterlagen oder des
sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf
seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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